Haftet der GmbH Geschäftsführer im Falle der Firmeninsolvenz?
Für viele ist die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) die attraktivste Gesellschaftsform, da sie als juristische Person selbst haftbar zu machen ist. Die dahinterstehenden Akteure können so ihre Haftung auf das gesetzliche Minimum beschränken. Gläubiger können ihre Ansprüche gem. § 13 Abs. 2 GmbHG zunächst nämlich nur gegen die Gesellschaft selbst, und nicht gegen die für sie handelnden Personen durchsetzen. Sofern die Gesellschaft jedoch zahlungsunfähig ist, wird die Frage interessant, ob Ansprüche auch gegen den Geschäftsführer durchgesetzt werden können. Tatsächlich besteht in einigen Fällen eine Durchgriffshaftung, bei der ein Geschäftsführer auch persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen hat. In den folgenden Fällen sollten Sie als Geschäftsführer Vorsicht walten lassen:
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
Inhalt dieser Seite:
- Haftung des GmbH Geschäftsführers in der Insolvenz
- Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
- Haftung des Geschäftsführers nur bei Verschulden
- Möglichkeit des Haftungsausschlusses bei Innenhaftung
- Insolvenzverschleppung führt immer zur persönlichen Haftung
- Persönliche Steuerhaftung bei grober Fahrlässigkeit
- Haftung für nicht entrichtete Sozialabgaben
- Besondere Vertrauensstellung kann eigene Haftung begründen
- Ihre Fragen und unsere Antworten
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