Die Haftung des GmbH Geschäftsführers in der Insolvenz

Haftet der GmbH Geschäftsführer im Falle der Firmeninsolvenz?

Für viele ist die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) die attraktivste Gesellschaftsform, da sie als juristische Person selbst haftbar zu machen ist. Die dahinterstehenden Akteure können so ihre Haftung auf das gesetzliche Minimum beschränken. Gläubiger können ihre Ansprüche gem. § 13 Abs. 2 GmbHG zunächst nämlich nur gegen die Gesellschaft selbst, und nicht gegen die für sie handelnden Personen durchsetzen. Sofern die Gesellschaft jedoch zahlungsunfähig ist, wird die Frage interessant, ob Ansprüche auch gegen den Geschäftsführer durchgesetzt werden können. Tatsächlich besteht in einigen Fällen eine Durchgriffshaftung, bei der ein Geschäftsführer auch persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen hat. In den folgenden Fällen sollten Sie als Geschäftsführer Vorsicht walten lassen:

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes

Die wichtigste Haftungsnorm aus dem Gesellschaftsrecht ist wohl der § 43 Abs. 2 GmbHG. Der Geschäftsführer hat seiner Gesellschaft danach den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass er seine Obliegenheiten verletzt.

Gericht

Grundsätzlich haften die Akteure einer GmbH nicht, es gibt jedoch einzelne Ausnahmen.

So zB, wenn er nach § 43 Abs. 1 GmbHG nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes eingehalten hat. Diese Norm ist so allgemein formuliert, dass hierunter quasi jegliches Verhalten fällt, was auf eine ungenaue oder ungewissenhafte Arbeitsweise schließen lässt. Wichtig ist hierbei aber, dass dieser Haftungstatbestand erst einmal nur gegenüber der Gesellschaft selbst besteht und auch erst dann zum Tragen kommt, wenn kein speziellerer Haftungstatbestand erfüllt ist.

Zu den Obliegenheiten des Geschäftsführers zählt gem. § 49 GmbHG insbesondere die Pflicht unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn sich aus einer Bilanz ergibt, dass mindestens die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Sollte der Geschäftsführer dies unterlassen, oder verspätet einberufen, ist er auch hier direkt gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig.

Sollte der Geschäftsführer entgegen §§ 43 Abs. 3, 30 Abs. 1 S. 1 , 31 Abs. 1 GmbHG Stammkapital an die Gesellschafter zurückgezahlt haben, macht er sich in dieser Höhe ebenfalls schadensersatzpflichtig. Der Haftungstatbestand erfasst auch die Auszahlung etwaiger Zinsen, Mieten oder anderer Forderungen der Gesellschafter.

Haftung des Geschäftsführers nur bei Verschulden

Neben der Pflichtverletzung des Geschäftsführers müssen für einen privaten Haftungsfall folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • es muss ein Schaden für die Gesellschaft eingetreten sein
  • der Geschäftsführer hat vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt
  • der Schaden beruht auf der Pflichtverletzung des Geschäftsführers

Beachten Sie aber, dass eine leichte Fahrlässigkeit im Regelfall schon ausreicht, und die Anforderungen hieran bei Geschäftsführern relativ schnell erfüllt sind.

Möglichkeit des Haftungsausschlusses bei Innenhaftung

Auch wenn der Haftungstatbestand des § 43 Abs. 2 GmbHG nur eine Innenhaftung begründet, haben die Gläubiger die Möglichkeit zunächst die Gesellschaft selbst in Anspruch zu nehmen, welche dann wiederum bei eigener Zahlungsunfähigkeit verpflichtet ist, die Regressforderung bei den Geschäftsführern geltend zu machen. Der Geschäftsführer kann seiner persönlichen Haftung also auch nicht dadurch entgehen, dass er selbst womöglich alleiniger Gesellschafter ist. Ausnahmsweise kann eine Haftung jedoch im Einzelfall vertraglich ausgeschlossen oder begrenzt sein. Ein solcher Haftungsausschluss ist allerdings nur bei der Innenhaftung möglich.
Sofern eine eigene gesetzliche Grundlage für die direkte Außenhaftung gegenüber Dritten besteht, kann die Haftung regelmäßig nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden.
Solche Direktansprüche sind jedoch selten. Die wichtigsten Normen sind die folgenden:

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Insolvenzverschleppung führt immer zur persönlichen Haftung

Die wohl bedeutendste Haftungsnorm für GmbH Geschäftsführer ist der § 64 S.1 GmbHG, da dieser genau dann zur Anwendung kommt, wenn es für die Gläubiger besonders interessant ist, eine zweite Person in Anspruch nehmen zu können.

Damit der Anspruch im Insolvenzfall der Gesellschaft nicht ins Leere geht, hat der Gesetzgeber zum Schutz der Gläubiger den § 64 S. 1 GmbHG geschaffen. Sollte eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet sein, hat der Geschäftsführer gem. § 15a Abs.1 S. 1 InsO innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

Bei verspätetem oder sogar ausbleibendem Handeln des Geschäftsführers, muss den Gläubigern der Schaden ausgeglichen werden, der dadurch entstanden ist, dass sie in der Annahme, die GmbH könne ihre Forderungen noch erfüllen, Vorleistungen getätigt haben und durch den späteren Insolvenzfall einen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben.

Sollte der Geschäftsführer trotz Eintritts der Zahlungsunfähigkeit noch Zahlungen an Dritte leisten, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind, so haftet er gem. § 64 S. 1 GmbHG ebenfalls mit seinem Privatvermögen. Derartige Zahlungen benachteiligen die übrigen Gläubiger, da sie die Insolvenzmasse schmälern.
Neben der Haftungsebene hat der Geschäftsführer zudem strafrechtliche Sanktionen, sowie ein Berufsverbot zu befürchten.

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Persönliche Steuerhaftung bei grober Fahrlässigkeit

Gegenüber dem Finanzamt hat der Geschäftsführer ebenfalls für die ordnungsgemäße Abführung von Lohn-, Umsatz, Körperschafts- und Gewerbesteuer einzustehen. Andernfalls haftet er -sofern ihm ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann- gem. § 69 AO persönlich. Für sein Verschulden reicht bereits eine grob fahrlässige Verhaltensweise aus. Grob fahrlässig handelt, wer seine Pflichten in besonders hohem Maße verletzt, weil er trotz seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die pflichtgemäße Erfüllung trotz Möglichkeit außer Acht lässt. Der Geschäftsführer kann sich nicht auf Unkenntnis berufen, da es ihm obliegt sich fachlichen Rat einzuholen, um den Kenntnisstand zu erlangen, der zur pflichtgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Haftung greift nicht, wenn der Geschäftsführer rechtzeitig einen Insolvenzantrag iSv § 15a InsO gestellt hat.

Haftung für nicht entrichtete Sozialabgaben

Zu den Hauptpflichten des Geschäftsführers zählt die Abführung von Sozialabgaben für die angestellten Mitarbeiter. Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen stellt gem. § 266a StGB eine Straftat dar. Der Geschäftsführer haftet in diesem Fall gem. § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266a StGB sowohl für die Arbeitgeber- als auch für die Arbeitnehmeranteile persönlich. Der Straftatbestand ist schon in dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Geschäftsführer die Sozialabgaben trotz Fälligkeit und liquider Mittel nicht zahlt. Sollten also im Fälligkeitszeitpunkt noch liquide Mittel zur Verfügung stehen, muss diese Pflicht vorrangig vor allen anderen Zahlungen erfüllt werden, sogar vor der Lohnauszahlung an die Mitarbeiter selbst.

Besondere Vertrauensstellung kann eigene Haftung begründen

Sofern der Geschäftsführer nach außen nicht deutlich genug macht, dass er nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Gesellschaft gehandelt hat, haftet er als Vertragspartner ebenfalls direkt gegenüber Dritten. Gleiches gilt, wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt oder selbst als Bürge für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen hat.

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