Ansprüche gegen Dritte werden nicht berührt
Die insolvenzrechtliche Fälligkeitsfiktion nach § 41 Abs. 1 InsO entfaltet allerdings nur Wirkung zwischen dem Insolvenzschuldner und seinen Gläubigern. Keine Wirkung hat die gesetzliche Regelung in Bezug auf Dritte, wie z.B. Bürgen, die Forderungen gegen den Insolvenzschuldner zusätzlich gesichert haben. Hintergrund der Fälligkeitsfiktion ist -wie geschildert- die Beschleunigung des Insolvenzverfahrens und der Schuldenregulierung des konkreten Insolvenzschuldners. Eine Besserstellung der Gläubiger, dadurch dass sie durch die vorgezogene Fälligkeit ihre Bürgschaftsansprüche leichter und schneller durchsetzen können, wird von der Insolvenzordnung nicht bezweckt. Sie tragen durch das individuelle Vertragsverhältnis mit dem Bürgen ein gesondertes Liquiditätsrisiko. Auch der Bürge soll durch die Fälligkeitsfikition nicht besser gestellt werden, indem er die Verjährung seiner Haftung bei einer vorgezogenen Fälligkeit ebenfalls vorverlagern könnte.
Die Insolvenzgläubiger können ihre zusätzlichen Ansprüche gegenüber Dritten über den Zivilgerichtsweg geltend machen. Eine insolvenzrechtliche Regelung ist diesbezüglich somit überhaupt nicht erforderlich.
Wann wird ein Bürgschaftsanspruch normalerweise fällig?
Der Anspruch eines Darlehensgebers gegen den Bürgen wird im Zeitpunkt des Bürgschaftsfalls fällig. Vorrangig hierfür ist die vertragliche Vereinbarung der Vertragsparteien. Wenn die Parteien diesbezüglich keine Regelung getroffen haben, ist der mutmaßliche Wille der Parteien im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Maßgeblich für deren Willen ist der Sicherungszweck der Abrede.
Der häufigste Fall der Bürgschaft ist die selbstschuldnerische Bürgschaft, bei welcher der Bürge auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB verzichtet. Das heißt er haftet im Bürgschaftsfall unmittelbar und hat keine Möglichkeit den Gläubiger auf eine vorherige Zwangsvollstreckung bei dem Hauptschuldner zu verweisen.
Der Bürge haftet gem. § 767 Abs. 1 BGB allenfalls in der Höhe, in welcher ihm der Hauptschuldner noch zur Zahlung verpflichtet ist. Der Bürgschaftsanspruch tritt dann frühestens mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung ein. Diese wiederum entsteht, wenn der gesicherte Darlehensvertrag gegenüber dem Hauptschuldner gekündigt wird. Hierzu ist eine Kündigungserklärung und ein vorliegender Kündigungsgrund erforderlich.
Das bloße Anmelden der Forderung zur Insolvenztabelle reicht als konkludente Kündigungserklärung nicht aus, wie das OLG Karlsruhe in einem Urteil vom 04.02.2013 (Az. 1 U 168/12) entschied.
Allerdings gibt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Hauptschuldners dem Darlehensgeber einen außerordentlichen Kündigungsgrund gem. § 490 Abs. 1 BGB, da eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten ist.
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