Die neue Herausgabeobliegenheit im Insolvenzverfahren 

Was ist eine Herausgabeobliegenheit?

Die (neue) Herausgabeobliegenheit ist in § 295 Satz 1 Nr. 2, Satz 2  InsO geregelt. Sie betrifft die Frage, in welchem Umfang ein Erbe, eine Schenkung oder ein glückspielbedingter Gewinn im Insolvenzverfahren herauszugeben sind. Im Zuge der Insolvenzrechtsreform vom 17.12.2020 hat sich die Rechtslage für neue Insolvenzverfahren zu jenen, die wegen eines vor dem 1.10.2020 gestellten Insolvenzantrags eröffnet wurden, geändert. Auch die nach altem Recht ablaufenden Insolvenzverfahren sahen Regelungen vor, wonach bestimmtes aufgrund von Erbe, Schenkung oder Glücksspiel erworbenes Vermögen herauszugeben ist bzw. war.

Der folgende Beitrag erläutert Ihnen, die Bedeutung der Herausgabeobliegenheit im Insolvenzverfahren und wie diese Herausgabeobliegenheit nach alter und neuer Rechtslage ausgestaltet war bzw. ist.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Was bedeutet die Herausgabeobliegenheit im Insolvenzverfahren?

Die Herausgabeobliegenheit ist eines unter mehreren im Insolvenzverfahren geltenden Handlungsgebote für den Schuldner. Sie schreibt dem Schuldner vor, bestimmtes im Insolvenzverfahren erworbenes Vermögen an den Treuhänder herauszugeben. Es geht dabei um Vermögen, welches wegen einer Erbfolge, einer Schenkung oder eines Glücksspiels dem Schuldner anfällt. Umfang der Herausgabeobliegenheit hängt von mehreren Faktoren ab: Maßgeblich sind Art und Höhe des Vermögenserwerbs sowie das Verfahrensstadium (Insolvenzverfahren oder Wohlverhaltensperiode), in dem sich der Schuldner befindet. Die detaillierten Antworten auf die Frage, wie weit die Herausgabeobliegenheit reicht, enthalten die beiden nachfolgenden Abschnitte.

Man spricht von Obliegenheit und nicht von Pflicht, weil Pflichten eingeklagt werden können, was für Obliegenheiten nicht gilt. Ihre Verletzung kann jedoch Rechtsnachteile für den Schuldner bedeuten. Im schlimmsten Fall wird die Restschuldbefreiung versagt. Neben der genannten Herausgabeobliegenheit bestehen noch weitere Obliegenheiten im Insolvenzverfahren, wozu etwa auch die Erwerbsobliegenheit – auch in eingeschränkter Form der Erwerbsobliegenheit für Eltern und Rentner  – gehört.

Herausgabeobliegenheit nach alter Rechtslage

Befinden Sie sich in einem Insolvenzverfahren, welches aufgrund eines vor dem 1.10.2020 gestellten Antrags eröffnet wurde, dann gilt die alte Rechtslage u.a. gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO a.F.

In diesem Fall gilt für Sie, dass während des Insolvenzverfahrens (im engeren Sinne) erworbenes Vermögen gänzlich herauszugeben ist. Dies ordnet § 35 Abs. 1 Fall 2 InsO an. Es ist dabei irrelevant, ob sich der Vermögenszuwachs aus einem unmittelbaren Erbe, einer vorweggenommenen Erbfolge, einer Schenkung oder einem Glücksspiel ergibt.

Haben Sie das Insolvenzverfahren im engeren Sinne abgeschlossen, befinden Sie sich in der Wohlverhaltensperiode und es treten für Sie folgende Erleichterungen ein:

  • ein Erbe oder eine Schenkung mit Blick auf ein Erbrecht ist nur hälftig herauszugeben;
  • eine Schenkung ohne Erbrechtsbezug darf gänzlich behalten werden,
  • das gilt auch für Gewinne aus einem Glücksspiel (z.B. Wette, Lotterie)

Herausgabeobliegenheit nach neuer Rechtslage

Befinden Sie sich in einem Insolvenzverfahren, welches aufgrund eines ab dem 1.10.2020 gestellten Antrags eröffnet wurde, dann gilt die neue Rechtslage u.a. gemäß § 295 Satz 1 Nr. 2 InsO n.F.

In diesem Fall gilt für Sie, dass während des Insolvenzverfahrens (im engeren Sinne) erworbenes Vermögen gänzlich herauszugeben ist. Dies ordnet § 35 Abs. 1 Fall 2 InsO an. Es ist dabei irrelevant, ob sich der Vermögenszuwachs aus einem unmittelbaren Erbe, einer vorweggenommenen Erbfolge, einer Schenkung oder einem Glücksspiel ergibt.

Haben Sie das Insolvenzverfahren im engeren Sinne abgeschlossen, befinden Sie sich in der Wohlverhaltensperiode und die Herausgabeobliegenheit gilt mit folgender Maßgabe:

  • Vermögen im Zusammenhang eines Erbes oder einer vorweggenommenen Erbfolge ist zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben,
  • dies gilt ebenfalls für Schenkungen, die mit Blick auf ein Erbrecht vorgenommen werden,
  • gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke brauchen indes nicht herausgegeben werden;
  • sonstige Schenkungen, die in keinem Zusammenhang mit einem Erbrecht stehen, können behalten werden;
  • Gewinne, die aus einen Glücksspiel erzielt werden, sind gänzlich herauszugeben (so z.B. ein Lottogewinn)

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Die neue Herausgabeobliegenheit im Insolvenzverfahren”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

The last comment and 3 other comment(s) need to be approved.
0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

© Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei