Herausgabeobliegenheit nach alter Rechtslage
Befinden Sie sich in einem Insolvenzverfahren, welches aufgrund eines vor dem 1.10.2020 gestellten Antrags eröffnet wurde, dann gilt die alte Rechtslage u.a. gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO a.F.
In diesem Fall gilt für Sie, dass während des Insolvenzverfahrens (im engeren Sinne) erworbenes Vermögen gänzlich herauszugeben ist. Dies ordnet § 35 Abs. 1 Fall 2 InsO an. Es ist dabei irrelevant, ob sich der Vermögenszuwachs aus einem unmittelbaren Erbe, einer vorweggenommenen Erbfolge, einer Schenkung oder einem Glücksspiel ergibt.
Haben Sie das Insolvenzverfahren im engeren Sinne abgeschlossen, befinden Sie sich in der Wohlverhaltensperiode und es treten für Sie folgende Erleichterungen ein:
- ein Erbe oder eine Schenkung mit Blick auf ein Erbrecht ist nur hälftig herauszugeben;
- eine Schenkung ohne Erbrechtsbezug darf gänzlich behalten werden,
- das gilt auch für Gewinne aus einem Glücksspiel (z.B. Wette, Lotterie)
Herausgabeobliegenheit nach neuer Rechtslage
Befinden Sie sich in einem Insolvenzverfahren, welches aufgrund eines ab dem 1.10.2020 gestellten Antrags eröffnet wurde, dann gilt die neue Rechtslage u.a. gemäß § 295 Satz 1 Nr. 2 InsO n.F.
In diesem Fall gilt für Sie, dass während des Insolvenzverfahrens (im engeren Sinne) erworbenes Vermögen gänzlich herauszugeben ist. Dies ordnet § 35 Abs. 1 Fall 2 InsO an. Es ist dabei irrelevant, ob sich der Vermögenszuwachs aus einem unmittelbaren Erbe, einer vorweggenommenen Erbfolge, einer Schenkung oder einem Glücksspiel ergibt.
Haben Sie das Insolvenzverfahren im engeren Sinne abgeschlossen, befinden Sie sich in der Wohlverhaltensperiode und die Herausgabeobliegenheit gilt mit folgender Maßgabe:
- Vermögen im Zusammenhang eines Erbes oder einer vorweggenommenen Erbfolge ist zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben,
- dies gilt ebenfalls für Schenkungen, die mit Blick auf ein Erbrecht vorgenommen werden,
- gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke brauchen indes nicht herausgegeben werden;
- sonstige Schenkungen, die in keinem Zusammenhang mit einem Erbrecht stehen, können behalten werden;
- Gewinne, die aus einen Glücksspiel erzielt werden, sind gänzlich herauszugeben (so z.B. ein Lottogewinn)
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