3. Abfragen der Gläubiger
Sobald wir Ihre Vertretung in Ihrer Entschuldung übernommen haben, schreiben wir Ihre Gläubiger an und teilen ihnen diesen Umstand mit. Dabei werden Ihre Gläubiger um eine aktuelle Forderungsaufstellung gebeten und über die Vorbereitung der außergerichtlichen Einigung informiert.
4. Außergerichtlicher Einigungsversuch

Die Vorbereitung Ihrer Entschuldung stellt die erste Phase der Privatinsolvenz dar.
Bevor Ihr Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet werden kann, muss ein außergerichtlicher Vergleich auf Grundlage der ermittelten Informationen durchgeführt werden. Grundsätzlich liegt das Ziel des Vergleichs in der Vermeidung des Insolvenzverfahrens. Wenn Sie als Mandant ahnen, dass der Vergleich keine Erfolgsaussichten aufweist, kann der Vergleichsversuch im Wege eines Nullplans durchgeführt werden. Das bedeutet, dass Sie Ihren Gläubigern lediglich das pfändbare Einkommen (falls vorhanden) anbieten, welches diese auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens von Ihnen erhalten würden. Wir als spezialisierte Anwaltskanzlei werten im Anschluss die Antworten der Gläubiger für unsere Mandanten aus. Im Falle der Zustimmung der Gläubiger wird die Schuldenbereinigung nach Plan durchgeführt. Ist der Vergleich allerdings gescheitert können wir Ihnen als geeignete Stelle eine Bescheinigung nach § 305 InsO ausstellen. Diese Bescheinigung ist eine zwingende Voraussetzung für die Einleitung des Privatinsolvenzverfahrens.
5. Antragsstellung
Nach Scheitern des Vergleichs und Fertigstellung aller Unterlagen wird Ihr Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht. Im Normalfall wird Ihr Privatinsolvenzverfahren 5 bis 6 Wochen nach der Antragsstellung mittels eines Eröffnungsbeschlusses eröffnet.
Phase II – Privatinsolvenz im engeren Sinne
Nun befinden Sie sich in der 2. Phase Ihrer Entschuldung – der Privatinsolvenz im engeren Sinne. Dieser Verfahrensabschnitt dauert in aller Regel ein Jahr. Mit der Verfahrenseröffnung werden Sie vor den Pfändungen Ihrer Gläubiger geschützt. Das zuständige Insolvenzgericht bestellt einen Insolvenzverwalter auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergeht. Im Mittelpunkt des Privatinsolvenzverfahrens steht die Vermögensverteilung und Gläubigerbefriedigung. Über den nichtpfändbaren Teil Ihres Einkommens können Sie aber weiterhin verfügen. Sobald Ihr Vermögen durch den Insolvenzverwalter verwertet und verteilt worden ist, beginnt für Sie die Wohlverhaltensperiode.
Phase III – Die Wohlverhaltensperiode
Die Wohlverhaltensperiode ist das Kernstück Ihrer Privatinsolvenz. Mit dem Begriff der Wohlverhaltensperiode ist die Zeit zwischen dem Abschluss des formellen Insolvenzverfahrens und der endgültigen Erteilung der Restschuldbefreiung gemeint. Die Wohlverhaltensphase endet nach Ablauf von 3, 5 oder 6 Jahren nach Ihrer Verfahrenseröffnung. Das Ziel der Wohlverhaltensphase liegt darin, dass Ihr monatlich pfändbares Einkommen in der Summe einer möglichst hohen Gläubigerbefriedigung dient. Somit sollen Ihre Schulden so gut wie möglich abbezahlt werden. Diese Phase der Privatinsolvenz ist häufig die zeitlich längste und stellt für unsere Mandanten regelmäßig eine erhebliche Erleichterung dar. Zum einen weil sich der Kontakt zu dem bestellten Insolvenzverwalter auf ein Minimum reduzieren wird. Zum anderen weil Sie in der Wohlverhaltensperiode wieder Geld von Ihrem nicht pfändbaren Einkommen ansparen und Zuwendungen erhalten können.
Phase IV – Die Restschuldbefreiung
Am Ende Ihrer Wohlverhaltensphase erteilt Ihnen das zuständige Insolvenzgericht mittels Beschluss das lang ersehnte Ziel Ihrer Privatinsolvenz: Die Restschuldbefreiung. Erreichen Sie die Restschuldbefreiung, verlieren Ihre Gläubiger die von der Insolvenz umfassten Forderungen gegen Sie und Sie werden somit von den restlich verbliebenen Schulden befreit. Dies geschieht unabhängig davon, wie hoch Ihre Schulden waren und wie viele Gläubiger Sie zum Zeitpunkt der Verfahrensöffnung hatten. Allerdings bestehen auch Ausnahmen von der Restschuldbefreiung. Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind zum Beispiel Schulden aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen, Steuerhinterziehung oder Bußgeldern und ähnlichen staatlichen Forderungen. Zudem werden von der Restschuldbefreiung auch solche Schulden nicht umfasst, die aus der Verletzung von Unterhaltspflichten stammen, solange der rückständige Unterhalt vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt worden ist. Dennoch umfasst sind also bloße Unterhaltsrückstände, wenn diese wegen finanzieller Schwierigkeiten aufgekommen sind und Sie auch andere Gläubiger nicht bezahlen konnten. Zu den von der Restschuldbefreiung nicht umfassten Forderungen können Sie hier mehr erfahren. Sie dürfen nach der Erteilung der Restschuldbefreiung wieder über Ihr gesamtes Einkommen verfügen.
Hallo, warum dauert die Wohlverhaltensperiode 3-6 Jahre? Ich dachte nach 3 Jahren insolvenz ist man durch und bekomt die Restschuldbefreiung.
Ca 1 Jahr insolvenz + ca 2 Jahre Wohlverhaltensperiode?
Gruß Tobias
Sehr geehrter Fragesteller,
diese Seite gibt noch die Rechtslage für Verfahren wieder, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind. Wir werden einen entsprechenden Hinweis einbauen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht