Die SCHUFA

Schufa

Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) Holding AG ist eine nichtstaatliche Wirtschaftsauskunftei. Ihr Zweck ist es Auskunft über die Bonität zu geben. 

Die Schufa sammelt Daten über Verbraucher und stellt diese anderen Wirtschaftsunternehmen zur Verfügung. Anhand der gesammelten Daten soll die Liquidität und Zahlungsmoral potentieller Vertragspartner geprüft werden. Die Daten erhält die Schufa von Wirtschaftsunternehmen. Außerdem registriert sie die Einträge aus gerichtlichen SchuldnerverzeichnissenGespeichert werden Daten zur Person, Kontaktdaten, Daten zu Leasingverträgen, Konten, Krediten, Bürgschaften, eidesstattlichen Versicherungen und Daten zur Insolvenz.

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Wie kommt die Schufa an Ihre Daten?

Die Schufa hat ca. 9.500 Vertragspartner. Das bedeutet für Sie, wenn Sie zum Beispiel einen Vertrag mit einer Bank abschließen, finden Sie dort im Kleingedruckten den Hinweis, dass die Bank Vertragspartner der Schufa ist und Sie sich mit dem Vertragsschluss zur Weitergabe Ihrer Daten an die Schufa bereit erklären. Das heißt die Schufa fragt nicht – wie oft angenommen – willkürlich Daten bei Banken, Versicherungen, Telefonanbietern usw. über Sie ab, sondern ist aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit diesen Anbietern berechtigt Ihre Daten zu speichern und auszuwerten. Daher ist es heutzutage leider nicht mehr denkbar einen Vertrag mit einer Bank abzuschließen, ohne dass die Schufa an Ihre Daten kommt. 

Auch mit der neuen DSGVO hat sich daran leider nichts geändert. Zwar schreibt diese vor, dass bei jeder Datenverarbeitung umfassende Informations- und Aufklärungspflichten einzuhalten sind, jedoch reicht der Hinweis im Kleingedruckten. 

Für den Verbraucher ist die Datenverarbeitung daher intransparent, was immer wieder zu Kritik an der Schufa führt. 

Was ist der “Schufa-Score”?

Der sogenannte Schufa-Score beschreibt die Kreditwürdigkeit eines potentiellen Vertragspartners. Der Score wird durch einen Vergleich der Kreditwürdigkeit einer ähnlichen Personengruppe ermittelt. Je höher der Score-Wert ist, desto höher ist die Kreditwürdigkeit einer Person. Bis heute ist leider nicht bekannt wie der Score genau berechnet wird, was die Einflussnahme auf den Score erschwert. 

Die persönlichen Lebensumstände finden kein Berücksichtigung. Außer Betracht bei der Berechnung bleiben also Umstände wie das tatsächliche Einkommen einer Person, die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen oder der Beruf. 

Was können Sie gegen negative Schufa-Einträge tun?

Vorbeugende Maßnahmen

Lässt sich ein Zahlungsausfall nicht mehr abwenden und kommt es zur Mahnung, ist es immer hilfreich gleich an den Vertragspartner heranzutreten. Viele Unternehmen haben ein Interesse daran Zahlungsausfälle so schnell und einfach wie möglich zu regulieren. Ein negativer Eintrag bei der Schufa ist für Ihren Vertragspartner mit Aufwand verbunden. Sprechen sie mit Ihrem Vertragspartner und bitten Sie frühzeitig um einen Zahlungsaufschub. So können Sie einen negativen Schufa-Eintrag von vornherein abwenden. 

Löschung aus der Schufa

Verbraucher haben gemäß § 34 BDSG  einmal im Jahr die Möglichkeit kostenlos eine Selbstauskunft zu erhalten. Außerdem ist es jederzeit möglich, eine kostenpflichtige Auskunft einzuholen. 

Einträge bei der Schufa müssen nach Ablauf einer gewissen Zeit gelöscht werden. Die Schufa hat diese Einträge grundsätzlich automatisch zu löschen. In der Praxis werden die Löschungen oft nicht fristgemäß vorgenommen, sodass eine sich eine regelmäßige Kontrolle durch Einholen der Selbstauskunft empfiehlt. 

Die Löschfrist richtet sich nach Art der Eintragung: 

  • Einträge zu Bürgschaften müssen unmittelbar nach Begleichen der Hauptschuld gelöscht werden. 
  • Einträge zu Konten müssen unmittelbar nach deren Auflösung gelöscht werden. 
  • Einträge zu Krediten müssen drei Jahre nach Rückzahlung gelöscht werden.
  • Einträge über nicht ordnungsgemäßes Zahlungsverhalten müssen drei Jahre nach ordnungsgemäßer Zahlung gelöscht werden.
  • Öffentlich zugängliche Daten – z.B. aus dem Schuldnerregister – sind ebenfalls nach drei Jahren zu löschen.
  • Die Restschuldbefreiung am Ende der Insolvenz wird in die Schufa eingetragen. Dieser Eintrag bleibt für sechs Monate nach Eintritt der Restschuldbefreiung bestehen. 

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Was ist mit Schulden im Ausland?

Immer wieder tritt die Frage auf, ob es nicht sinnvoll wäre, um einen negativen Schufa-Eintrag zu verhindern, Schulden im Ausland zu machen. Natürlich kann die Schufa Ihre Schulden im Ausland nicht einfach so in Ihren Datenbestand aufnehmen. Jedoch müssen Sie beachten, dass es möglich ist, dass das ausländische Unternehmen seine Forderung an ein deutsches Unternehmen, das Vertragspartner der Schufa ist, abtritt. In diesem Fall übernimmt der Schufa-Vertragspartner die Forderung und kann die bestehende Schuld dann an die Schufa melden. Außerdem kann auch ein ausländischer Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland vollstrecken, sodass die Schuld über die das öffentliche Schuldnerregister seinen Weg in die Schufa finden kann. So kann es dann am Ende doch zu einem negativen Schufa-Eintrag kommen. 

Was ist das “öffentliche Schuldnerverzeichnis”?

Das öffentliche Schuldnerverzeichnis ist ein am zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegtes, öffentliches Register. Einsehen kann das Schuldnerverzeichnis jeder, der ein berechtigtes Interesse hat (§ 882b ZPO). Wann ein solches berechtigtes Interesse vorliegt regelt § 882f ZPO.

Demnach darf das Schuldnerverzeichnis einsehen, wer 

  • zu Zwecken der Zwangsvollstreckung,
  • zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit, 
  • zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Leistungen, 
  • zur Abwendung wirtschaftlicher Nachteile,
  • zu Zwecken der Strafverfolgung oder
  • zur Auskunft über ihn selbst betreffenden Eintragungen

tätig wird.

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Was wird in das öffentliche Schuldnerregister eingetragen?

In das Schuldnerregister werden Eintragung im Rahmen der Zwangsvollstreckung vorgenommen.

Wann müssen Sie mit einem Eintrag rechnen?

  • Sie sind Ihrer Pflicht zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses nicht nachgekommen 
  • Sie sind vermögenslos und eine Vollstreckung wäre daher erfolglos
  • Sie haben nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses die Forderung des Gläubigers vollständig befriedigt oder eine Ratenzahlung vereinbart.

Welche Daten werden eingetragen?

  • persönliche Daten wie Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum, Wohnsitz oder Geschäftssitz
  • Aktenzeichen, zuständiges Gericht, Vollstreckungsbehörde und Rechtsgrundlage der offenen Forderung
  • Grund und Datum der Eintragung

Wie kommt die Schufa diese Daten?

Die Schufa übernimmt regelmäßig die Einträge aus den öffentlichen Verzeichnissen. Daher empfiehlt es sich, um wiederkehrende Einträge zu vermeiden oder eine Löschung dieser Einträge zu bewirken das Problem “an der Wurzel zu packen” und gegen den Eintrag beim öffentlichen Schuldnerregister vorzugehen. Einträge die im öffentlichen Schuldnerregister zu finden sind, wurden oftmals auf Initiative des Gerichtsvollziehers dort eingetragen. Um das vorzeitige Löschen eines Eintrags im öffentlichen Verzeichnis zu erwirken, müssen sie einen Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht stellen. Sind die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt wird das Amtsgericht den Eintrag löschen. Dann können Sie auch die Schufa auffordern den Eintrag zu löschen. 

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Schufa”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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2 Kommentare
  1. Aus N.
    says:

    Sachverhalt :

    Inkasso A hat 2014 ein Vollstreckungstitel erwirkt und hat es der Schufa gemeldet. (Der Vertragspartner hat uns darüber informiert, dass ein Verstoss gegen vertragliche Vereinbarungen vorliegt und daher ein Abwicklungskonto existiert. Datum der Titulierung 20.05.2014 )

    2017 wurde die Forderung an ein anderes Inkasso weitergegeben ( an Inkasso B )
    Der Vertragspartner ( Inkasso A ) hat uns mitgeteilt, dass die bestehende offene Forderung an ein Inkasso-Unternehmen oder an eine interne Inkassostelle des Vertragspartners ( Inkasso B ) zwecks weiterer Bearbeitung und Beitreibung abgegeben wurde. Diese werden in der Regel versuchen, die Rückzahlung zu erreichen.
    19.12.2017 Datum der Übergabe der Forderung an Inkasso B durch den
    Vertragspartner (Inkasso A )

    Nun hat Inkasso B diese Forderung auch der Schufa gemeldet und somit gab es 2 Einträge in der Schufa.

    Mittlerweile wurde die Forderung komplett beglichen und Inkasso A hat den Eintrag aus der Schufa entfernen lassen.

    Der Vertragspartner (Inkasso B) hat uns mitgeteilt, dass der vorbezeichnete Vorgang zu diesem Datum seine Erledigung gefunden hat.
    Datum der Erledigung 27.07.2020
    In der Schufa steht bei Inkasso B jetzt ein Erledigungsvermerk

    Inkasso A wird in der Schufa jetzt nicht mehr erwähnt ( Eintrag wurde gelöscht )

    Zusätzlich hat Inkasso A am 10.09.2020 nochmals schriftlich bestätigt “das die Forderung durch Zahlung am 27.07.20 erledigt ist und gegen die Löschung eventueller Eintragungen im Schuldnerverzeichnis des für mich zuständigen Amtsgerichts ist nichts einzuwenden. Über die Erledigung der Forderung kann ich die Schufa informieren. ”

    1. Frage Kann ein zweites Inkassounternehmen ohne weiteres einen Eintrag bei der Schufa eintragen lassen obwohl es um die gleiche Forderung handelt und Inkasso B über kein eigenen Vollstreckungstitel verfügt bzw. ist ein Vollstreckungstitel übertragbar ?

    2. Frage
    Der Ursprüngliche Gläubiger ( Inkasso A) hat seinen Eintrag bei der Schufa austragen lassen doch angeblich kann Inkasso B seinen (den) Eintrag nicht löschen lassen ( kann sich nicht austragen lassen und beruft sich auf die Löschfrist von 3 Jahren bei der Schufa ) und erteilt somit auch keine Zustimmung auf Löschung. Gibt es eine Rechtsgrundlage worauf ich mich eventuell berufen kann, das wenn der Gläubiger die Zustimmung erteilt es auch aus der Schufa gelöscht werden muss ?

    3. Frage kann ich von der Schufa verlangen das meine personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden. Ich kann doch laut DSGVO jederzeit die Einwilligung auf Datenverarbeitung widerrufen

    Ich hoffe Sie verstehen was ich meine und das alles ist jetzt nicht zu verwirrend

    Wenn Sie meine Fragen beantworten würden wäre ich Ihnen sehr Dankbar

    mfg

    Aus NRW

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      Frage 1 und 2 würde ich Ihnen gerne zusammen wie folgt beantworten: Grundsätzlich kann über dieselbe Forderung nur ein Eintrag stattfinden. Die Tatsache, dass Inkasso A zur Löschung des Eintrags bei der SCHUFA beigetragen hat, lässt sich damit erklären, dass Inkasso B einen “zweiten” Eintrag erwirkt hat. Ich vermute, dass in Kenntnis dieses Vorgangs, das Inkasso A zur Löschung des Eintrags bei der SCHUFA beigetragen hat. Eine Löschung eines Eintrags erfolgt abweichend der drei Jahres Frist nur in bestimmten Fällen und zwar, wenn es sich um keine titulierte Forderung handelte, diese innerhalb von 6 Wochen beglichen wurde und die Höhe der Forderung 2000 Euro nicht überschritten hat.

      Zu Frage 3 kann ich Ihnen sagen, dass die DSGVO anerkennt, dass eine Wirtschaftsauskunftei, wie sie die SCHUFA ist, ein berechtigtes Interesse daran haben kann, personenbezogene Daten zu speichern. Dieses Interesse ist grundsätzlich erfüllt, wenn Zahlungsstörungen vorlagen. Werden diese beseitigt, kommt es auf den Einzelfall an, wann eine Löschung der Einträge erfolgen kann. Grundsätzlich ist die drei Jahres Speicherfrist aber zulässig.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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