Schufa
Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) Holding AG ist eine nichtstaatliche Wirtschaftsauskunftei. Ihr Zweck ist es Auskunft über die Bonität zu geben.
Die Schufa sammelt Daten über Verbraucher und stellt diese anderen Wirtschaftsunternehmen zur Verfügung. Anhand der gesammelten Daten soll die Liquidität und Zahlungsmoral potentieller Vertragspartner geprüft werden. Die Daten erhält die Schufa von Wirtschaftsunternehmen. Außerdem registriert sie die Einträge aus gerichtlichen Schuldnerverzeichnissen. Gespeichert werden Daten zur Person, Kontaktdaten, Daten zu Leasingverträgen, Konten, Krediten, Bürgschaften, eidesstattlichen Versicherungen und Daten zur Insolvenz.
Inhalt dieser Seite:
- Wie kommt die Schufa an Ihre Daten?
- Was ist der Schufa-Score?
- Was können Sie gegen negative Einträge tun?
- Was ist mit Schulden im Ausland?
- Was ist das öffentliches Schuldnerverzeichnis?
- Was wird in das öffentliche Register eingetragen?
- Wie kommt die Schufa an diese Daten?
- Ihre Fragen und unsere Antworten
Sachverhalt :
Inkasso A hat 2014 ein Vollstreckungstitel erwirkt und hat es der Schufa gemeldet. (Der Vertragspartner hat uns darüber informiert, dass ein Verstoss gegen vertragliche Vereinbarungen vorliegt und daher ein Abwicklungskonto existiert. Datum der Titulierung 20.05.2014 )
2017 wurde die Forderung an ein anderes Inkasso weitergegeben ( an Inkasso B )
Der Vertragspartner ( Inkasso A ) hat uns mitgeteilt, dass die bestehende offene Forderung an ein Inkasso-Unternehmen oder an eine interne Inkassostelle des Vertragspartners ( Inkasso B ) zwecks weiterer Bearbeitung und Beitreibung abgegeben wurde. Diese werden in der Regel versuchen, die Rückzahlung zu erreichen.
19.12.2017 Datum der Übergabe der Forderung an Inkasso B durch den
Vertragspartner (Inkasso A )
Nun hat Inkasso B diese Forderung auch der Schufa gemeldet und somit gab es 2 Einträge in der Schufa.
Mittlerweile wurde die Forderung komplett beglichen und Inkasso A hat den Eintrag aus der Schufa entfernen lassen.
Der Vertragspartner (Inkasso B) hat uns mitgeteilt, dass der vorbezeichnete Vorgang zu diesem Datum seine Erledigung gefunden hat.
Datum der Erledigung 27.07.2020
In der Schufa steht bei Inkasso B jetzt ein Erledigungsvermerk
Inkasso A wird in der Schufa jetzt nicht mehr erwähnt ( Eintrag wurde gelöscht )
Zusätzlich hat Inkasso A am 10.09.2020 nochmals schriftlich bestätigt “das die Forderung durch Zahlung am 27.07.20 erledigt ist und gegen die Löschung eventueller Eintragungen im Schuldnerverzeichnis des für mich zuständigen Amtsgerichts ist nichts einzuwenden. Über die Erledigung der Forderung kann ich die Schufa informieren. ”
1. Frage Kann ein zweites Inkassounternehmen ohne weiteres einen Eintrag bei der Schufa eintragen lassen obwohl es um die gleiche Forderung handelt und Inkasso B über kein eigenen Vollstreckungstitel verfügt bzw. ist ein Vollstreckungstitel übertragbar ?
2. Frage
Der Ursprüngliche Gläubiger ( Inkasso A) hat seinen Eintrag bei der Schufa austragen lassen doch angeblich kann Inkasso B seinen (den) Eintrag nicht löschen lassen ( kann sich nicht austragen lassen und beruft sich auf die Löschfrist von 3 Jahren bei der Schufa ) und erteilt somit auch keine Zustimmung auf Löschung. Gibt es eine Rechtsgrundlage worauf ich mich eventuell berufen kann, das wenn der Gläubiger die Zustimmung erteilt es auch aus der Schufa gelöscht werden muss ?
3. Frage kann ich von der Schufa verlangen das meine personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden. Ich kann doch laut DSGVO jederzeit die Einwilligung auf Datenverarbeitung widerrufen
Ich hoffe Sie verstehen was ich meine und das alles ist jetzt nicht zu verwirrend
Wenn Sie meine Fragen beantworten würden wäre ich Ihnen sehr Dankbar
mfg
Aus NRW
Sehr geehrter Fragesteller,
Frage 1 und 2 würde ich Ihnen gerne zusammen wie folgt beantworten: Grundsätzlich kann über dieselbe Forderung nur ein Eintrag stattfinden. Die Tatsache, dass Inkasso A zur Löschung des Eintrags bei der SCHUFA beigetragen hat, lässt sich damit erklären, dass Inkasso B einen “zweiten” Eintrag erwirkt hat. Ich vermute, dass in Kenntnis dieses Vorgangs, das Inkasso A zur Löschung des Eintrags bei der SCHUFA beigetragen hat. Eine Löschung eines Eintrags erfolgt abweichend der drei Jahres Frist nur in bestimmten Fällen und zwar, wenn es sich um keine titulierte Forderung handelte, diese innerhalb von 6 Wochen beglichen wurde und die Höhe der Forderung 2000 Euro nicht überschritten hat.
Zu Frage 3 kann ich Ihnen sagen, dass die DSGVO anerkennt, dass eine Wirtschaftsauskunftei, wie sie die SCHUFA ist, ein berechtigtes Interesse daran haben kann, personenbezogene Daten zu speichern. Dieses Interesse ist grundsätzlich erfüllt, wenn Zahlungsstörungen vorlagen. Werden diese beseitigt, kommt es auf den Einzelfall an, wann eine Löschung der Einträge erfolgen kann. Grundsätzlich ist die drei Jahres Speicherfrist aber zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht