Altersvorsorge des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber und Insolvenz

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Eine Direktversicherung ist im Falle einer Insolvenz geschützt – dadurch, dass sie nicht vorzeitig kündbar ist, kann auch der Insolvenzverwalter/Treuhänder sie nicht kündigen.

Altersvorsorge des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber: In diesem Fall haben Sie eine Direktversicherung

Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen wird. Zumeist ist in den Direktversicherungsverträgen keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit vorgesehen, da dies den attraktiven Steuervorteil der Direktversicherung ausschließen würde. Gesetzlich ist grundsätzlich eine übliche Mindestvertragslaufzeit von zwölf Jahren vorgesehen – oftmals werden auch längere Laufzeiten vereinbart. Dies ergibt sich jeweils durch einen Blick in Ihren Versicherungsvertrag. Da sich der Gläubiger jedoch genauso an den Versicherungsvertrag zu halten hat wie der Schuldner selbst, muss er warten, bis die Versicherungssumme mit Ablauf der Laufzeit auszahlbar ist. Mit Erreichen des Versicherungsfalls werden üblicherweise einmalige Leistungen oder eine rentenähnliche Bezugsberechtigung vereinbart. Die Direktversicherung ist auch im Riester-Modell möglich.

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Eine Beendigung ist in der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter/Treuhänder nicht möglich

Aufgrund des Dreierverhältnisses in der Direktversicherung sind Sie als Schuldner nicht Vertragspartei – Vertragspartei ist Ihr Arbeitgeber. Auch wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden, ändert hieran regelmäßig nichts, da das Vertragsverhältnis eine fest vereinbarte Vertragslaufzeit aufweist. Auch Sonderkündigungsrechte bestehen regelmäßig nicht.

Direktversicherung in der Insolvenz: Zwei Phasen sind wichtig – Ansparphase und Auszahlungsphase

Um zu beurteilen, ob die Versicherung pfändbar ist bzw. der Insolvenzmasse unterfällt, ist fraglich, in welcher Phase Sie sich befinden – in der Ansparphase, in der Beiträge gezahlt werden (oder die nach Ausscheiden ggf. eintretende Phase der Beitragsfreistellung) oder der Auszahlungsphase, entweder durch Einmalzahlung oder durch lebenslange Rentenzahlung andererseits.

Ansparphase: eine Anwartschaft des Arbeitnehmers ist unpfändbar und unterfällt nicht der Insolvenz

Während der Ansparphase  hat der Arbeitnehmer lediglich eine Anwartschaft auf die Altersvorsorge.  Diese ist vor seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht übertragbar und somit  gemäß § 851 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht pfändbar, da er sie nicht abtreten bzw. beleihen kann. Es gilt das gesetzliche Verwertungsverbot nach § 2 Abs. 2 Satz 5-6 BetrAVG. Dieses bindet bis zum Eintritt des Versorgungsfalles den Insolvenzverwalter/Treuhänder, sodass eine Kündigung bzw. eine Inanspruchnahme des aus Arbeitgeberbeiträgen gebildeten Rückkaufswertes nicht möglich ist.  Die Direktversicherung ist in der Ansparphase vor einer Insolvenz sicher.  Nach § 1b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) bleibt einem Arbeitnehmer die Anwartschaft auf eine Direktversicherung erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Eintritt des Versorgungsfalls und nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage mindestens fünf Jahre bestanden haben muss (sog. unverfallbare Anwartschaft).

Auch wenn der Arbeitnehmer nach Eintritt der Unverfallbarkeit aus dem Unternehmen ausscheidet und die Versicherung auf ihn übertragen werden kann, sodass er in die Stellung des Versicherungsnehmers eintritt, gilt das gesetzliche Verwertungsverbot nach § 2 Abs. 2 Satz 5-6 BetrAVG.

Auszahlungsphase: Eine lebenslange Rente ist vor der Insolvenz sicher, wird aber nur iHd Pfändungsfreigrenzen geschützt – gefährdet ist eine Einmalzahlung

Während der Auszahlungsphase liegt bei der Leistung als Einmalzahlung Pfändbarkeit vor – eine Direktversicherung ist als Einmalzahlung nicht vor einer Insolvenz sicher. Eine Grenze bildet lediglich § 851i ZPO.

Wird eine Direktversicherung als Rentenzahlung erbracht, können die monatlichen Bezüge wie Arbeitseinkommen unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen gepfändet werden.

Die Pfändung von Direkt- oder Lebensversicherungen kann vermieden werden, wenn Sie diese durch Ihren Versicherer, also dem Versicherungsunternehmen, in eine pfändungsgeschützte, private Rentenversicherung umgewandelt wird.

Wandeln Sie die Direktversicherung in eine pfändungsgeschützte, private Rentenversicherung um

Grundsätzlich gilt: Der Inhalt des Versicherungsbetrags bestimmt, ob dem Gläubiger mit der Pfändung der Lebens- oder Direktversicherung nicht nur Ansprüche auf für später vereinbarte Versicherungsleistungen eingeräumt werden, sondern ob er bereits vorzeitig über den Vertrag verfügen und die Versicherung kündigen darf, um sofort den Rückkaufswert zu erhalten. Ist im Versicherungsvertrag nicht vereinbart, dass regulär vorzeitig mit Rückkaufswert gekündigt werden kann, so hat sich der Gläubiger bis zum vertraglich vereinbarten Ablaufdatum der Versicherung zu gedulden. Also hat er sich genau so an die Bestimmungen des Versicherungsvertrags zu halten, wie der von ihm gepfändete Schuldner. So können Sie durch Umwandlung in eine Rentenversicherung einem Insolvenzbeschlag zuvorkommen.

Achtung: Der Antrag auf Umwandlung muss rechtzeitig erfolgen. Die Absicherung durch den Pfändungsschutz sollte vor Eintritt einer Überschuldung erfolgen. Wenn Sie rechtzeitig aktiv werden, sichern Sie sich den Vermögenswert Ihrer Lebens- oder Direktversicherung.

Grundsätzlich ist die Versicherung gesetzlich zur Umwandlung gemäß § 167 VVG in Verbindung mit § 168 III VVG verpflichtet. Dabei hat der Versicherungsnehmer die Kosten der Umwandlung zu tragen. Problematisch stellen sich oft Umwandlungen von kombinierten Versicherungen dar. In jedem Fall können Sie sich an Ihren Versicherer wenden und nachhaken, ob ein Pfändungsschutz besteht und sich diesen gegebenenfalls bestätigen lassen. Falls nicht, können Sie sich die Umwandlung schriftlich bestätigen lassen. Umwandlungsstichtag ist jeweils der dem Umwandlungswunsch folgende Jahresstichtag der bisherigen Versicherung.

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Altersvorsorge des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber und Insolvenz: Direktversicherung und Ihre Entschuldung”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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6 Kommentare
  1. Harry S. .
    says:

    Guten Tag, hier meine Frage: Wenn der Beitrag zur Direktversicherung vom Arbeitnehmer bezahlt wird, und der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, gelten dann dieselben gesetzlichen Regelungen ??

    Danke für Ihre Antwort

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      bei einer betrieblichen Altersvorsorge ist der Arbeitgeber in aller Regel der Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer der Begünstigte. Hiervon geht unser Beitrag auch grundsätzlich aus.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Konstantin
    says:

    ich bin in der Privatinsolvenz. Zum 01.09.2020 fange ich eine neue Arbeit an und mein Arbeitgeber schließt für mich eine neue arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung in Höhe von 100 EURO ab. Habe ich dadurch Nachteile?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      eine rein arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge darf in der Insolvenz ohne weiteres abgeschlossen werden.
      Wichtig ist, dass Ihr Einkommen bzw. die den Gläubigern zur Verfügung stehenden Beträge dadurch nicht geschmälert werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Gerd K.
    says:

    Ich bin seit 3.11.2017 in Privatinsolvenz und werde voraussichtlich zum November 2022 die Wohlverhaltensphase beenden. Ich besitze eine Direktverischerung, die ich über meinen Arbeitgeber abgeschlossen habe, diese würde 2027 ablaufen und zur Auszahlung kommen. Der Insolvenzverwalter teilte mir mit, dass er diese auch nachträglich noch pfänden kann. Ist dies korrekt?
    2. Frage: Diese Direktverischerung ist im Jahr 2027 fällig, aber ab dem 60. Lebensjahr vorzeitig kündbar, dies würde genau im Nov. 2022 zutreffen. Ist der Insolvenzverwalter berechtigt mich zu einer vorzeitigen Kündigung mit Kürzungen zu zwingen und wäre diese dann pfändbar?
    3. Frage: Kann ich diese wie in Ihrem Beitrag beschrieben auch in der Aktiven Phase der Insolvenz in eine Private Altersvorsorge umwandeln oder hätte ich das zwingend vor der Privatinsovenz tun müssen?
    4. Frage: Sind grundsätzlich alle Direktverischerungen in monatliche Auszahlungen unwandelbar?

    Vielen Dank für die Hilfe

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Kollien,

      zu meinem Bedauern kann ich zu diesem Thema keine Auskünfte geben, die über den Inhalt des Beitrags hinausgehen. Da es sich um eine komplexe Materie handelt, sind Auskünfte nur im Rahmen eines kostenpflichtigen Termins möglich. Ich bitte Sie um Verständnis.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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