Kontopfändung und Doppelpfändung von Gehalt und Konto: Was tun?

Kontopfändung und Doppelpfändung von Gehalt und Konto: Was Schuldner tun können


Viele Schuldner sind von Gehalts- und Kontopfändungen gleichzeitig betroffen. Insbesondere in solchen Fällen bietet das P-Konto oft keinen ausreichenden Schutz. Doch es gibt andere Möglichkeiten. Wir erklären, wie Schuldner sich gegen Doppelpfändungen und gegen Kontopfändungen, die ihren individuellen Freibetrag übersteigen, wappnen können.

Die Lohnpfändung

Bei der Lohnpfändung wird zwischen dem pfändbaren und  unpfändbaren Teil des Nettogehalts unterschieden. Der Arbeitnehmer erhält nur den unpfändbaren, den so genannten Pfändungsfreibetrag, auf sein Konto überwiesen.  Der pfändbare Teil geht direkt an den die Pfändung betreibenden Gläubiger

Die Kontopfändung

Bei der Kontopfändung wird dagegen das Konto-Guthaben  des Schuldners bei seiner Bank gepfändet. Woher dieses Guthaben stammt ist dafür unerheblich; es muss also nicht aus Lohnzahlungen stammen, sondern kann dem Schuldner durch ganz unterschiedliche Arten von Zahlungseingängen zufließen.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Das P-Konto

Einen gewissen Schutz vor Kontopfändungen bietet ein so genanntes P-Konto. Die Abkürzung steht für Pfändungsschutzkonto. Dieses Girokonto wird auf Guthabenbasis geführt.

Bei einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme durch Gläubiger ist derzeit (seit dem 1. Juli 2022) darauf bei Personen ohne Unterhaltsverpflichtungen generell ein Grundfreibetrag von 1.340 Euro im Monat geschützt. Maßgeblich ist, wie hoch im jeweiligen Monat insgesamt alle Zahlungseingänge sind.

Ob sich lauf  Pfändungstabelle im Einzelfall andere Zahlen ergeben, also die Unpfändbarkeit möglicherweise über 1.340 Euro hinausgeht, weil ein von der Höhe des Einkommens abhängiger variable höherer Freibetrag gilt (§ 850c Abs. 3 ZPO) prüfen die Banken nicht. Sobald der feste Freibetrag von 1.340 Euro durch Zahlungseingänge überschritten wird, behalten die Banken vielmehr alle Eingänge ein, die ihn übersteigen.

Zusätzliche Erhöhungsbeträge können allerdings in einer so genannten P-Konto-Bescheinigung ausgewiesen werden, etwa bei Unterhaltspflichten oder bei Bezug bestimmter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und XII.

Grenzen des P-Konto- Schutzes

Insbesondere bei einer Doppelpfändung reicht ein P-Konto aus den geschilderten Gründen oft nicht zum Schuldnerschutz aus.  Obwohl das pfändbare Einkommen schon komplett vom Arbeitgeber an den Gläubiger abgeführt wurde, kann im Rahmen der Kontopfändung schließlich erneut auf Lohnbestandteile zugegriffen werden, die über den P-Konto-Freibetrag hinausgehen, also letztlich auf unpfändbare Lohnbestandsteile. Dabei handelt es ich dann um den eigentlich nicht pfändbaren Differenzbetrag zwischen (höherem) unpfändbarem Einkommen und dem  niedrigeren P-Konto-Freibetrag. Das Einkommen auf dem Konto ist damit nochmals der Pfändung ausgesetzt.

Kurz zusammengefasst: Wird der feste Freibetrag auf dem P-Konto also z.B. überschritten, weil die monatlichen Zahlungseingänge trotz des schon vorab vom Arbeitgeber an den Gläubiger abgeführten pfändbaren Lohnanteils über der Grenze von 1.340 Euro liegen, so behält die Bank alles ein, was über diesem Betrag liegt.

Dasselbe Problem stellt sich sogar ohne Lohnpfändung und zwar immer dann, wenn der unpfändbare Lohn höher ist als der Schutzbetrag des P-Kontos. Der Grund: Laut Pfändungstabelle steigt der unpfändbare Betrag mit der Höhe des Nettolohns, denn § 850c Abs. 3 ZPO sieht zusätzlich zum allgemeinen Freibetrag des § 850c Abs. 1 und 2  einen mit der Einkommenshöhe steigenden Freibetrag vor.

Bild von Formularen

Antrag auf Freigabe 

Schuldner, die sich ihr unpfändbares Einkommen auf dem P-Konto sichern wollen, müssen daher zusätzlich noch etwas unternehmen. Sie sollten beim Vollstreckungsgericht, das die Pfändung in Kraft gesetzt hat, einen Antrag auf Freigabe, also auf Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages, stellen.

Wurde die Pfändung nicht durch das Vollstreckungsgericht ausgesprochen, sondern durch eine ebenfalls dazu befugte Behörde, z.B. das Finanzamt (so genannte  Pfändungs- und Einziehungsverfügung), so ist diese der richtige Adressat für den Antrag.

Bei positiver Entscheidung tritt an Stelle der statischen Freigrenze des P-Kontos dann der Betrag, der sich für den Schuldner aus der Pfändungstabelle konkret ergibt (§ 850c ZPO).

Beispiel: Bei einem Nettoeinkommen von 1.800 Euro können z.B. laut Tabelle 328,89 Euro gepfändet werden, 1471.11 Euro sind mithin unpfändbar Das sind 131,11 Euro mehr als allein durch das P-Konto geschützt wären!

Mann am Laptop

Vorläufige Einstellung

Wichtig zu wissen: Der Gläubiger ist allerdings auch Teil des Verfahrens. Er muss angehört werden und kann Einwendungen erheben. Bis es dann letztlich zu einer Entscheidung kommt, geht daher kostbare Zeit verloren, und die kontoführende Bank führt unterdessen munter weiter den eigentlich unpfändbaren Teil des Guthabens an den Gläubiger ab

Schuldner sollten deshalb immer zusätzlich den Antrag stellen, die Pfändung bis zur Entscheidung des Gerichts einzustellen. Die Bank führt den abweichenden pfändungsfreien Betrag  dann nicht ab und dieser kann dem Schuldner später ausgezahlt werden.

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