Doppelpfändung – Darf der Gläubiger das überhaupt?
Hat der Gläubiger einen Vollstreckungstitel erwirkt, muss der Schuldner jederzeit mit der Zwangsvollstreckung rechnen.
Für den Gläubiger stellt sich das Problem, dass er oft nicht weiß, welche Maßnahme zum gewünschten Erfolg führt. Er kennt die Vermögensverhältnisse des Schuldners regelmäßig nicht.
Daher wird er vor der Pfändung einzelner Gegenstände den Gerichtsvollzieher damit beauftragen, den Schuldner dazu zu bringen, eine Vermögensauskunft abzugeben. Diese Auskunft ermöglicht es dem Gläubiger bzw. Gerichtsvollzieher, gezielte Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, im Ergebnis also werthaltige Gegenstände zu pfänden.
Sind beispielsweise Bankverbindung und Arbeitgeber des Schuldners durch die Auskunft bekannt geworden, können sowohl Konto als auch Gehalt gepfändet werden. Diese sog. Doppelpfändung bezieht sich auf unterschiedliche Pfändungsobjekte und ist daher grundsätzlich zulässig. Der Gläubiger darf also die im Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen parallel einleiten. Eine Doppelpfändung ist auch deshalb sinnvoll, weil die Gefahr besteht, dass der Schuldner seinen Arbeitgeber bittet, sein Gehalt nicht mehr auf das gepfändete Konto zu überweisen. Eine alleinige Kontopfändung könnte dann nämlich ins Leere gehen. Das Gleiche gilt, wenn mehrere Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben. Hier gilt: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“
Fazit: Die Doppelpfändung ist nicht unzulässig. Sobald die Forderung des vollstreckenden Gläubigers aber ausgeglichen ist, werden alle weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unzulässig.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Gläubiger und habe durch den von mir beauftragten GV die Auskunft über den Arbeitgeber meines Schuldners erhalten. Ein Haftbefehl zur Abgabe der Vermögensauskunft liegt ebenfalls vor – die Kontodaten des Schuldners kenne ich also noch nicht. Ist es möglich zunächst nur einen PfüB für das Gehalt zu beantragen und SPÄTER, nach Mitteilung der Kontodaten des Schuldners, einen zweiten PfÜB zu stellen? Oder muss eine Doppelpfähndung in ein und demselben Formular und zeitgleich stattfinden?
Ich hoffe sehr, Sie können mir weiterhelfen.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
TB
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bitte um Verständnis, dass wir in diesem Rahmen nur Fragen rund um unsere Dienstleistungen für Schuldner beantworten können.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Ich habe auch eine Doppelpfändung derzeit noch am laufen,da mein Arbeitgeber bereits die geforderte Summe an meinen Gläubiger überwiesen hat und somit alle Forderungen bezahlt sind habe ich bis heute noch keinen Bescheid bekommen vom Gläubiger das alles bezahlt ist.Von der lohnpfändung geht nichts mehr ab, aber die Kontopfändung wurde noch nicht aufgehoben. Die Frage ist darf der Gläubiger das auch machen oder kann ich dagegen vorgehen
Sehr geehrter Herr Pfängler,
Sie sollten beim Rechtspfleger des zuständigen Gerichts einen Antrag auf Anpassung Ihrer Pfändungsfreigrenzen auf dem Pfändungsschutzkonto – ich setze einfach voraus, dass Sie über ein solches verfügen – beantragen. Es ist möglich Ihre Pfändungsfreigrenzen auf den Betrag anpassen zu lassen, den Sie nach erfolgter Lohnpfändung überwiesen bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt