Doppelpfändung

Doppelpfändung – Darf der Gläubiger das überhaupt?

Hat der Gläubiger einen Vollstreckungstitel erwirkt, muss der Schuldner jederzeit mit der Zwangsvollstreckung rechnen.

Für den Gläubiger stellt sich das Problem, dass er oft nicht weiß, welche Maßnahme zum gewünschten Erfolg führt. Er kennt die Vermögensverhältnisse des Schuldners regelmäßig nicht.

Daher wird er vor der Pfändung einzelner Gegenstände den Gerichtsvollzieher damit beauftragen, den Schuldner dazu zu bringen, eine Vermögensauskunft abzugeben. Diese Auskunft ermöglicht es dem Gläubiger bzw. Gerichtsvollzieher, gezielte Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, im Ergebnis also werthaltige Gegenstände zu pfänden.

Sind beispielsweise Bankverbindung und Arbeitgeber des Schuldners durch die Auskunft bekannt geworden, können sowohl Konto als auch Gehalt gepfändet werden. Diese sog. Doppelpfändung bezieht sich auf unterschiedliche Pfändungsobjekte und ist daher grundsätzlich zulässig. Der Gläubiger darf also die im Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen parallel einleiten. Eine Doppelpfändung ist auch deshalb sinnvoll, weil die Gefahr besteht, dass der Schuldner seinen Arbeitgeber bittet, sein Gehalt nicht mehr auf das gepfändete Konto zu überweisen. Eine alleinige Kontopfändung könnte dann nämlich ins Leere gehen. Das Gleiche gilt, wenn mehrere Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben. Hier gilt: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“

Fazit: Die Doppelpfändung ist nicht unzulässig. Sobald die Forderung des vollstreckenden Gläubigers aber ausgeglichen ist, werden alle weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unzulässig.

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Bei einer Doppelpfändung werden Konto und Lohn eines Schuldners gepfändet.

Doppelpfändung – Was geschieht mit dem Lohn und dem Bankkonto

Diese Art der Doppelpfändung ist eine Kombination aus Kontopfändung und Gehaltspfändung. Das Ganze läuft wie folgt ab:

  1. Der Arbeitgeber überweist zunächst den pfändbaren Betrag des Arbeitseinkommens an den Gläubiger seines Arbeitnehmers. Wie hoch dieser Anteil ist, berechnet er anhand der Pfändungstabelle.
  2. Den unpfändbaren Anteil überweist der Arbeitgeber seinem Beschäftigten auf das Konto.
  3. Aufgrund der zeitgleich laufenden Kontopfändung kommt es nun zur Doppelpfändung: Die Bank zahlt nun das über den Freibetrag hinausgehende Bankguthaben an den Gläubiger, sofern der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingerichtet hat. Besitzt er hingegen nur ein normales Girokonto, verliert er sein gesamtes Bankguthaben an den Gläubiger.
  4. Soweit der gesetzliche Pfändungsfreibetrag höher ist als der auf dem P-Konto geschützte Freibetrag, muss der Schuldner einen Antrag beim Vollstreckungsgericht auf Auszahlung der entsprechenden Differenz stellen.

Eine Doppelpfändung von Lohn und Konto durch einen Gläubiger ist erlaubt, weil dieser ein Recht darauf hat, seine bestehende Forderung auch durchzusetzen. Lediglich eine echte Doppelpfändung ist verboten. Hierbei pfändet der Gläubiger das Pfändungsobjekt mehrfach. Ein Beispiel wäre die Doppelpfändung vom P-Konto wegen ein und derselben Forderung.

Weil es dem Gläubiger erlaubt ist, mehrere Vollstreckungsmaßnahmen gleichzeitig zu ergreifen, sollten Schuldner sich entsprechend darauf vorbereiten und sämtliche Schutzrechte in Anspruch nehmen, die ihnen zustehen. Lassen Sie sich dazu von einer Schuldnerberatungsstelle oder einem auf das Vollstreckungs- bzw. Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt unterstützen.

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Doppelpfändung bei Kauf unter Eigentumsvorbehalt/Ratenzahlungskauf

Bei der Zwangsvollstreckung kann es passieren, dass eine Sache gepfändet wird, die dem Schuldner noch gar nicht richtig gehört, an der ihm vielmehr nur ein sog. Anwartschaftsrecht zusteht. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Schuldner ein Auto unter Eigentumsvorbehalt erworben und mit dem Verkäufer eine Ratenzahlung vereinbart hat. Hier wird der Käufer erst dann Eigentümer des Kfz, wenn er den Kaufpreis vollständig bezahlt, d.h. die letzte Rate beglichen hat. So lange steht ihm lediglich ein Anwartschaftsrecht zu.

Für Gläubiger eines zahlungsunfähigen Autokäufers stellt sich die Frage, ob und wie sie dieses Anwartschaftsrecht pfänden können. Die herrschende Meinung verlangt hierfür eine Doppelpfändung, sprich eine Sachpfändung des betreffenden Gegenstands mit Pfandsiegel und eine Rechtspfändung des daran bestehenden Anwartschaftsrechts per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Doppelpfändungen durch unterschiedliche Pfändungsgläubiger möglich?

Neben der Mehrfachpfändung durch einen einzigen Gläubiger ist jedoch noch ein anderes Szenario denkbar: Der Schuldner bekommt es mit mehreren Gläubigern zu tun, die zeitgleich versuchen, ihre Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.

Bei Mehrfachpfändungen durch mehrere Gläubiger gilt der oben bereits erwähnte Prioritätsgrundsatz. Die zeitlich zuerst dem Schuldner zugestellte Pfändung hat dann Vorrang vor allen anderen. Folglich sind die Vollstreckungsgläubiger in der Reihenfolge zu befriedigen, in welcher die Zustellung der einzelnen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erfolgte.

Werden mehrere Pfändungen gleichzeitig durch den Gerichtsvollzieher zugestellt, so haben sie den gleichen Rang. Bei dieser „Doppelpfändung“ wird der gepfändete Betrag nach dem Verhältnis der vollstreckbaren Beträge aufgeteilt.

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4 Kommentare
  1. Tb
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin Gläubiger und habe durch den von mir beauftragten GV die Auskunft über den Arbeitgeber meines Schuldners erhalten. Ein Haftbefehl zur Abgabe der Vermögensauskunft liegt ebenfalls vor – die Kontodaten des Schuldners kenne ich also noch nicht. Ist es möglich zunächst nur einen PfüB für das Gehalt zu beantragen und SPÄTER, nach Mitteilung der Kontodaten des Schuldners, einen zweiten PfÜB zu stellen? Oder muss eine Doppelpfähndung in ein und demselben Formular und zeitgleich stattfinden?

    Ich hoffe sehr, Sie können mir weiterhelfen.
    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    TB

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      ich bitte um Verständnis, dass wir in diesem Rahmen nur Fragen rund um unsere Dienstleistungen für Schuldner beantworten können.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Sven F.
    says:

    Ich habe auch eine Doppelpfändung derzeit noch am laufen,da mein Arbeitgeber bereits die geforderte Summe an meinen Gläubiger überwiesen hat und somit alle Forderungen bezahlt sind habe ich bis heute noch keinen Bescheid bekommen vom Gläubiger das alles bezahlt ist.Von der lohnpfändung geht nichts mehr ab, aber die Kontopfändung wurde noch nicht aufgehoben. Die Frage ist darf der Gläubiger das auch machen oder kann ich dagegen vorgehen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Pfängler,

      Sie sollten beim Rechtspfleger des zuständigen Gerichts einen Antrag auf Anpassung Ihrer Pfändungsfreigrenzen auf dem Pfändungsschutzkonto – ich setze einfach voraus, dass Sie über ein solches verfügen – beantragen. Es ist möglich Ihre Pfändungsfreigrenzen auf den Betrag anpassen zu lassen, den Sie nach erfolgter Lohnpfändung überwiesen bekommen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt

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