Was ist die Drittschuldnerklage?
Mit der Drittschuldnerklage macht der Gläubiger die Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner im eigenen Namen geltend, wenn auch dieser sich weigert zu zahlen. Der Gläubiger ist dabei gem. § 841 ZPO allerdings verpflichtet, auch dem Schuldner den Streit zu verkünden. Durch die Streitverkündung hat der Schuldner gem. § 74 Abs. 1 i.V.m. § 67 S. 1 ZPO die Möglichkeit eigene Einwendungen gegen die Forderung vorzubringen. Hierunter fallen zum Beispiel die Einrede der Verjährung, ein Zurückbehaltungsrecht oder der Erfüllungseinwand. Der Drittschuldner kann hingegen nur Einwendungen geltend machen, die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bestehen.
Voraussetzung für die Drittschuldnerklage ist, dass der Gläubiger einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner erwirkt hat. Bei der Klageeinreichung muss er zudem angeben, welcher pfändbare Betrag für welchen Zeitraum vom Drittschuldner beansprucht wird. Hierbei ist es ihm oft nicht möglich, die Beträge ohne die Mitwirkung des Schuldners oder Drittschuldners konkret anzugeben, da bei der Berechnung Unterhaltsverpflichtungen und einzelne unpfändbare Positionen des Lohns berücksichtigt werden müssen.
Verpflichtung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung
Der Drittschuldner ist gem. § 840 Abs. 1 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Dabei soll er unter anderem darüber Auskunft erteilen, ob er die Forderung anerkenne und bereit sei zu zahlen, ob es noch andere Ansprüche an die Forderung gibt, oder ob das Konto des Leistungsempfängers bereits gepfändet sei. Diese Auskunft hilft dem Gläubiger dabei, einschätzen zu können, ob es aussichtsreich ist, seine Forderung gerichtlich einzutreiben. Sollte schon ein anderer Gläubiger den pfändbaren Teil des Lohns gepfändet haben, so wäre eine gerichtliche Durchsetzung für den weiteren Gläubiger erst dann sinnvoll, wenn die Forderung des ersten Gläubigers beglichen wäre. Zwar besteht ausdrücklich eine gesetzliche Pflicht zur Auskunftserteilung. Es gibt jedoch keinen direkten Rechtsbehelf, mit dessen Hilfe der Drittschuldner zur Abgabe der Erklärung bewegt werden kann.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wen kann, oder sollte, ich bei einer vollstreckbaren Forderung an eine GmbH &Co KG als Drittschuldner benennen?
Den Geschäftsführer? Die Kommandentisten der KG?
Über eine Antwort freue ich mich sehr..
Sehr geehrter Fragesteller,
mir ist nicht ganz klar, worauf Sie hinaus wollen. Es ist so, dass bei einer GmbH & Co. KG als persönlich Haftende grundsätzlich nur die GmbH als Komplementär in Frage kommt. Drittschuldner sind jene Personen, von denen die GmbH & Co. KG eine Leistung fordern kann. Beispielsweise sind das Vertragspartner der KG, die eine Leistung noch nicht bezahlt haben. Der Geschäftsführer der GmbH als Komplementär als auch die Kommanditisten kommen als Drittschuldner in Betracht, soweit diese der Gesellschaft etwas schulden. Ob dies der Fall, kann ich aus Ihren Angaben aber nicht herleiten. Schuldet der Kommanditist z.B. noch die Einlage, so führt die Einlageforderung der KG gegenüber dem Kommanditisten dazu, dass dieser Drittschuldner ist. Sinngemäß gilt dies für den Geschäftsführer der GmbH.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht