Drittschuldner und Drittschuldnerklage

Was ist ein Drittschuldner und wann ist eine Drittschuldnerklage sinnvoll?

Wenn der Schuldner sich weigert, seine Forderung zu begleichen, kann dies viele Gründe haben. In einigen Fällen hat der Gläubiger die Möglichkeit, diese im Wege der Zwangsvollstreckung selbst einzutreiben. Dazu kann er entweder einen Gerichtsvollzieher beauftragen oder sich an Dritte wenden, die seinem Schuldner gegenüber ihrerseits zur Zahlung verpflichtet sind (sogenannte Drittschuldner). Hierbei handelt es sich in der Regel um Banken oder den Arbeitgeber. Der Gläubiger fordert diese dann auf, den pfändbaren Teil ihrer Zahlungsverpflichtung nicht an den Schuldner, sondern direkt an den Gläubiger zu überweisen. Hierzu ist der Drittschuldner auch verpflichtet. Wenn er dann jedoch seine Mitwirkung verweigert, kann eine Klage geboten sein: die sogenannte Drittschuldnerklage.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Was ist die Drittschuldnerklage?

Mit der Drittschuldnerklage macht der Gläubiger die Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner im eigenen Namen geltend, wenn auch dieser sich weigert zu zahlen. Der Gläubiger ist dabei gem. § 841 ZPO allerdings verpflichtet, auch dem Schuldner den Streit zu verkünden. Durch die Streitverkündung hat der Schuldner gem. § 74 Abs. 1 i.V.m. § 67 S. 1 ZPO die Möglichkeit eigene Einwendungen gegen die Forderung vorzubringen. Hierunter fallen zum Beispiel die Einrede der Verjährung, ein Zurückbehaltungsrecht oder der Erfüllungseinwand. Der Drittschuldner kann hingegen nur Einwendungen geltend machen, die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bestehen.

Voraussetzung für die Drittschuldnerklage ist, dass der Gläubiger einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner erwirkt hat. Bei der Klageeinreichung muss er zudem angeben, welcher pfändbare Betrag für welchen Zeitraum vom Drittschuldner beansprucht wird. Hierbei ist es ihm oft nicht möglich, die Beträge ohne die Mitwirkung des Schuldners oder Drittschuldners konkret anzugeben, da bei der Berechnung Unterhaltsverpflichtungen und einzelne unpfändbare Positionen des Lohns berücksichtigt werden müssen.

Verpflichtung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung

Der Drittschuldner ist gem. § 840 Abs. 1 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Dabei soll er unter anderem darüber Auskunft erteilen, ob er die Forderung anerkenne und bereit sei zu zahlen, ob es noch andere Ansprüche an die Forderung gibt, oder ob das Konto des Leistungsempfängers bereits gepfändet sei. Diese Auskunft hilft dem Gläubiger dabei, einschätzen zu können, ob es aussichtsreich ist, seine Forderung gerichtlich einzutreiben. Sollte schon ein anderer Gläubiger den pfändbaren Teil des Lohns gepfändet haben, so wäre eine gerichtliche Durchsetzung für den weiteren Gläubiger erst dann sinnvoll, wenn die Forderung des ersten Gläubigers beglichen wäre. Zwar besteht ausdrücklich eine gesetzliche Pflicht zur Auskunftserteilung. Es gibt jedoch keinen direkten Rechtsbehelf, mit dessen Hilfe der Drittschuldner zur Abgabe der Erklärung bewegt werden kann.

Wenn der Drittschuldner schweigt, macht er sich schadensersatzpflichtig

Bild von einem Richterhammer

Der Gläubiger ist gem. § 841 ZPO verpflichtet, auch dem Schuldner den Streit zu verkünden.

Nichts desto Trotz würde der Zweck des § 840 Abs. 1 ZPO unterlaufen, wenn sich der Drittschuldner weigert, Auskünfte zu erteilen. Dem Gläubiger bliebe dann nichts anderes übrig, als seine Forderung gerichtlich geltend zu machen, ohne einschätzen zu können, ob er damit Erfolg haben wird oder nicht. Hierbei trägt er neben der Sorge, seine Forderung nicht eintreiben zu können, noch zusätzlich das Prozesskostenrisiko. Der Gesetzgeber hat deshalb den § 840 Abs. 2 S.2 ZPO geschaffen, wonach der Drittschuldner für den entstandenen Schaden haftet, der daraus resultiert, dass er nicht der Aufforderung des Gläubigers zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nachgekommen ist. Hierdurch wird das Prozessrisiko auf den Drittschuldner übertragen, wenn dieser sich weigert eine Drittschuldnererklärung abzugeben.

Dieser zusätzliche Anspruch ist deshalb gewinnbringend für den Gläubiger, weil die Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Drittschuldner im Falle einer Lohnpfändung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts unterfällt. Im Arbeitsgerichtsverfahren ist grundsätzlich jede Partei -unabhängig vom Ausgang des Verfahrens- verpflichtet seine Verfahrenskosten selbst zu tragen. Durch den § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO kann der Gläubiger diese Verfahrenskosten jedoch als notwendige Kosten der Vollstreckung gem. § 788 ZPO ebenfalls geltend machen. Der Schadensersatzanspruch erfasst daneben auch schon diejenigen Kosten, die für ein vorgerichtliches Aufforderungsschreiben eines Anwalts anfallen.
Sollte sich der Drittschuldner also weigern eine Drittschuldnererklärung abzugeben, so trägt er selbst das Prozessrisiko im Rahmen einer Drittschuldnerklage. Der Gläubiger kann sich dann getrost zurücklehnen.

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Drittschuldnerklage”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

The last comment and 4 other comment(s) need to be approved.
2 Kommentare
  1. Bernd
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    wen kann, oder sollte, ich bei einer vollstreckbaren Forderung an eine GmbH &Co KG als Drittschuldner benennen?
    Den Geschäftsführer? Die Kommandentisten der KG?
    Über eine Antwort freue ich mich sehr..

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      mir ist nicht ganz klar, worauf Sie hinaus wollen. Es ist so, dass bei einer GmbH & Co. KG als persönlich Haftende grundsätzlich nur die GmbH als Komplementär in Frage kommt. Drittschuldner sind jene Personen, von denen die GmbH & Co. KG eine Leistung fordern kann. Beispielsweise sind das Vertragspartner der KG, die eine Leistung noch nicht bezahlt haben. Der Geschäftsführer der GmbH als Komplementär als auch die Kommanditisten kommen als Drittschuldner in Betracht, soweit diese der Gesellschaft etwas schulden. Ob dies der Fall, kann ich aus Ihren Angaben aber nicht herleiten. Schuldet der Kommanditist z.B. noch die Einlage, so führt die Einlageforderung der KG gegenüber dem Kommanditisten dazu, dass dieser Drittschuldner ist. Sinngemäß gilt dies für den Geschäftsführer der GmbH.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

© Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei