Drittwiderspruchsklage

Drittwiderspruchsklage – Was bedeutet das?

Mit der Drittwiderspruchsklage kann ein Dritter, der nicht Vollstreckungsschuldner ist, sich gegen die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen wehren. Im Gegensatz zur Vollstreckungsabwehrklage macht hier nicht der Vollstreckungsschuldner ein Recht geltend, sondern ein Dritter behauptet ein die Vollstreckung hinderndes Recht zu haben. 

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Wann ist eine Drittwiderspruchsklage zulässig?

Die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO ist eine Gestaltungsklage, die sich gegen die Zwangsvollstreckung in schuldnerfremdes Vermögen richtet. Zulässig ist die Klage, also wenn ein Gegenstand der Teil der Zwangsvollstreckung werden soll eigentlich nicht dem Vermögen des Zwangsvollstreckungsschuldners, sondern dem eines Dritten zuzuordnen ist. 

Erhebt ein Dritter die sogenannte Drittwiderspruchklage, muss er dies vor dem zuständigen Gericht tun. Zuständig ist das Gericht in dessen Bezirk die Sache gepfändet wird (§ 771 ZPO i.V.m. § 802 ZPO). 

Zudem muss der Kläger die Klage ordnungsgemäß erhoben haben. Dazu muss er in der ordnungsgemäßen Klageschrift sein “die Veräußerung hinderndes Recht” geltend machen und der Klageantrag muss hinreichend bestimmt sein (§ 253 ZPO). Zur Zulässigkeit der Klage ist zudem erforderlich, dass die Zwangsvollstreckung unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert. Ist die Zwangsvollstreckung bereits vollständig abgeschlossen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Das Erheben der Drittwiderspruchsklage ist somit nur möglich, sofern die Zwangsvollstreckung aus dem Titel noch nicht beendet ist

Wer kann Drittwiderspruchsklage erheben?

Drittwiderspruchsklage erheben kann jeder Dritte, der plausibel geltend machen kann, dass er an dem Zwangsvollstreckungsgegenstand ein die Veräußerung hinderndes Recht hat. Im Gegensatz zur sogenannten Vollstreckungsabwehrklage kann die Drittwiderspruchsklage gerade nicht vom Vollstreckungsschuldner erhoben werden. 

Wann ist eine Drittwiderspruchsklage begründet?

Die Drittwiderspruchklage ist begründet, wenn in materielle Hinsicht dem Dritten ein “die Veräußerung hinderndes Recht” zusteht und kein Ausschluss wegen unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB vorliegt. 

Was bedeutet “ein die Veräußerung hinderndes Recht”?

Ein die Veräußerung hinderndes Recht des Dritten liegt vor, wenn der Dritte in materiell-rechtlicher Hinsicht plausibel geltend machen kann, dass er ein der Veräußerung entgegenstehendes Recht hat. Der Begriff des “ein die Veräußerung hinderndes Recht” ist ungenau. Es gibt kein spezielles Recht eines Dritten, das eine Veräußerung verhindert, gemeint ist vielmehr ein dem Dritten gegen die Zwangsvollstreckung zustehendes Recht zur Intervention

Was bedeutet Ausschluss wegen unzulässige Rechtsausübung?

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Jeder Dritte, der plausibel geltend machen kann, dass er an dem Zwangsvollstreckungsgegenstand ein die Veräußerung hinderndes Recht hat, kann eine Drittwiderspruchsklage erheben.

Eine unzulässige Rechtsausübung liegt vor, wenn der Kläger – also der Dritte – zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist. Das kann gemäß § 242 BGB in verschiedenen Situationen der Fall sein. Zum Beispiel, wenn der Kläger herausverlangt, was er selbst unmittelbar im Anschluss wieder herausgeben müsste oder der Kläger selbst gemeinsam mit dem Schuldner als Gesamtschuldner haftet. Zudem kann die Übertragung nach dem Anfechtungsgesetz ausgeschlossen sein oder dem Zwangsvollstreckungsgläubiger kann ein vorrangiges Pfandrecht zustehen. Ist die Rechtsausübung unzulässig, kann der Beklagte dies im Wege der Widerklage geltend machen.

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Was ist die Rechtsfolge der Drittwiderspruchsklage?

Ist die Drittwiderspruchsklage zulässig und begründet ergeht ein Urteil zu Gunsten des Dritten, mit der Konsequenz, dass der Gläubiger aus dem Titel zu dessen Lasten der Kläger interveniert hat aus diesem Titel nicht weiter vollstrecken kann

Ist die Drittwiderspruchsklage nicht zulässig, kann der Dritte eine Klageänderung erwirken und gegebenenfalls eine verlängerte Drittwiderspruchsklage oder in eine Klage auf Erlösauskehr gemäß § 812 BGB erheben. 

Ist die Drittwiderspruchsklage nicht begründet – zum Beispiel wegen unzulässiger Rechtsausübung – muss der Dritte die Zwangsvollstreckung dulden

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