Wann ist eine Drittwiderspruchsklage zulässig?
Die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO ist eine Gestaltungsklage, die sich gegen die Zwangsvollstreckung in schuldnerfremdes Vermögen richtet. Zulässig ist die Klage, also wenn ein Gegenstand der Teil der Zwangsvollstreckung werden soll eigentlich nicht dem Vermögen des Zwangsvollstreckungsschuldners, sondern dem eines Dritten zuzuordnen ist.
Erhebt ein Dritter die sogenannte Drittwiderspruchklage, muss er dies vor dem zuständigen Gericht tun. Zuständig ist das Gericht in dessen Bezirk die Sache gepfändet wird (§ 771 ZPO i.V.m. § 802 ZPO).
Zudem muss der Kläger die Klage ordnungsgemäß erhoben haben. Dazu muss er in der ordnungsgemäßen Klageschrift sein “die Veräußerung hinderndes Recht” geltend machen und der Klageantrag muss hinreichend bestimmt sein (§ 253 ZPO). Zur Zulässigkeit der Klage ist zudem erforderlich, dass die Zwangsvollstreckung unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert. Ist die Zwangsvollstreckung bereits vollständig abgeschlossen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Das Erheben der Drittwiderspruchsklage ist somit nur möglich, sofern die Zwangsvollstreckung aus dem Titel noch nicht beendet ist.
Wer kann Drittwiderspruchsklage erheben?
Drittwiderspruchsklage erheben kann jeder Dritte, der plausibel geltend machen kann, dass er an dem Zwangsvollstreckungsgegenstand ein die Veräußerung hinderndes Recht hat. Im Gegensatz zur sogenannten Vollstreckungsabwehrklage kann die Drittwiderspruchsklage gerade nicht vom Vollstreckungsschuldner erhoben werden.
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