Dürfen Provisionen gepfändet werden in der Insolvenz?

Pfändung von Provisionen möglich?

Provisionen werden entweder als zusätzlicher Lohnbestandteil zum Grundeinkommen ausgezahlt oder als isolierte Vergütung für das Erreichen von Zielvereinbarungen ausgezahlt. Sowohl in der Einzelvollstreckung als auch im Insolvenzverfahren können Gläubiger versuchen, auf Ihre Provisionen zuzugreifen. Dies geschieht in der Regel durch Pfändung im Rahmen einer Forderungspfändung bzw. Lohnpfändung mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Es stellt sich für den Schuldner die Frage, ob Provisionen generell pfändbar sind?

Der folgende Artikel geht dieser Frage nach, indem zunächst erläutert, ob allgemeine Provisionen ganz oder teilweise pfändbar sind und auf welchen Zeitraum bei der Berechnung des pfändbaren Teils abgestellt werden muss. Am Ende beleuchtet der Beitrag die Besonderheiten, die bei der Pfändung von Provisionen im Versicherungsgewerbe gelten.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Inwieweit sind Provisionen pfändbar?

Provisionen werden in der Regel zusätzlich zum Grundarbeitseinkommen ausbezahlt. Sie werden für unterschiedliche Tätigkeiten, Erfolge oder nach Erreichen von Zielvorgaben ausgeschüttet. Ob der Arbeitsvertrag die Zusatzzahlung als Bonus, Tantieme, Gratifikation oder eben als Provision bezeichnet, spielt bei der rechtlichen Beurteilung, ob Provisionen pfändbar sind, keine Rolle. Dies stellt auch § 850 Abs. 4 ZPO klar, in dem es heißt:

„Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.“

Sämtliche arbeitsbezogenen Einkünfte fallen zunächst grundsätzlich unter den Begriff des Arbeitseinkommens und sind nach Maßgabe der §§ 850 ff. ZPO pfändbar, damit auch Provisionen.

Auf welchen Zeitpunkt kommt es an?

Wenn die Pfändung von Provisionen im Raume steht, stellt sich ebenso die Frage, welcher Zeitraum für die Berechnung des pfändbaren Einkommens maßgeblich ist? Es kommen ernsthaft nur zwei Zeitpunkte in Betracht: Einmal kann auf den Monat des Verdienstes abgestellt werden und zum Anderen könnte auf Auszahlungsmonat – auch Fälligkeitsmonat genannt – abgestellt werden. Relevant wird die Beantwortung dieser Frage anhand dieses

Beispiels: Der Arbeitgeber D des Schuldners S erhält am 1. März einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt, den der Gläubiger G veranlasst hat. Darin wird erklärt, dass das Arbeitskommen bis zur vollständigen Befriedigung der Schuld gepfändet wird. Am 3. März wird S einmal der Grundlohn in Höhe von 1000 Euro und zusätzlich 500 Euro an Provision für Erfolge aus dem Januar ausgezahlt. Frage: Muss D an G einen Betrag vom Lohn des S auszahlen?

Würde man als maßgeblichen Zeitpunkt den Monat des Verdienstes annehmen, so wäre im März das komplette Arbeitseinkommen ohne Abzüge an den Schuldner auszuzahlen. Allerdings kommt es auf den Wortlaut im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und in § 850 ZPO an. Entscheidend ist in aller Regel der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner einen Auszahlungsanspruch erwirbt. Dieser Zeitpunkt wird maßgeblich vom Arbeitsvertrag bestimmt, der den Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt als dem Begründungszeitpunkt des Verdienstes zur Auszahlung verpflichten wird. Damit wird es also auf den Abrechnungszeitpunkt (Auszahlungspunkt) ankommen und im Beispiel würde entsprechend der aktuellen Pfändungstabelle ein Teil des Arbeitseinkommens an den Gläubiger überwiesen.

Besonderheit bei Provisionen von Handelsvertretern im Versicherungsgewerbe

Der Unterschied von Provisionen aus dem Versicherungsgewerbe zu allgemeinen Provisionen besteht im Wesentlichen darin, dass Versicherungsvertreter zu den Geheimnisträgern im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB zählen. Damit stellt sich bei der Pfändung von dieser Art von Provisionsansprüchen das Problem, dass die Weitergabe von Kundendaten an Dritte strafrechtlich verboten ist. Die Abtretung von Provisionsansprüchen ist gemäß § 134 BGB nichtig, da § 203 StGB ein gesetzliches Verbot markiert und so zu einem Abtretungsverbot führt. Dies hat zur Folge, dass es bei den Provisionsansprüchen dem Grunde nach um nicht übertragbare Forderungen handelt, was gemäß § 851 Abs. 1 ZPO zur Unpfändbarkeit der Provisionsansprüche führt (so ist auch der BGH in seinem Urteil vom 10.2.2010 – VIII ZR 53/09 zu verstehen).

Allerdings macht die Rechtsprechung hiervon eine Einschränkung; denn die Nichtübertragbarkeit des Provisionsanspruchs zielt auf den Schutz der informationellen Selbstbestimmung der Kunden ab. Das bedeutet, dass bei Wahrung dieses Rechts im Rahmen einer Pfändung die Unübertragbarkeit insoweit wegfällt und eine doch Pfändung erlaubt ist!

Problematisch wird es dann, wenn die Provisionshöhe strittig ist. Hier muss der Gläubiger trotz seines eigentlich bestehenden Auskunftsanspruchs aus § 836 Abs. 3 ZPO eine Auskunftsverweigerung des Schuldners soweit dulden, als anderenfalls von § 203 StGB geschützte Daten zulasten der Kunden preisgegeben werden müssten (vgl. OLG Stuttgart Urteil vom 11.5.1994 – Az.: 8 W 89/94).

 

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