Inwieweit sind Provisionen pfändbar?
Provisionen werden in der Regel zusätzlich zum Grundarbeitseinkommen ausbezahlt. Sie werden für unterschiedliche Tätigkeiten, Erfolge oder nach Erreichen von Zielvorgaben ausgeschüttet. Ob der Arbeitsvertrag die Zusatzzahlung als Bonus, Tantieme, Gratifikation oder eben als Provision bezeichnet, spielt bei der rechtlichen Beurteilung, ob Provisionen pfändbar sind, keine Rolle. Dies stellt auch § 850 Abs. 4 ZPO klar, in dem es heißt:
„Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.“
Sämtliche arbeitsbezogenen Einkünfte fallen zunächst grundsätzlich unter den Begriff des Arbeitseinkommens und sind nach Maßgabe der §§ 850 ff. ZPO pfändbar, damit auch Provisionen.
Auf welchen Zeitpunkt kommt es an?
Wenn die Pfändung von Provisionen im Raume steht, stellt sich ebenso die Frage, welcher Zeitraum für die Berechnung des pfändbaren Einkommens maßgeblich ist? Es kommen ernsthaft nur zwei Zeitpunkte in Betracht: Einmal kann auf den Monat des Verdienstes abgestellt werden und zum Anderen könnte auf Auszahlungsmonat – auch Fälligkeitsmonat genannt – abgestellt werden. Relevant wird die Beantwortung dieser Frage anhand dieses
Beispiels: Der Arbeitgeber D des Schuldners S erhält am 1. März einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt, den der Gläubiger G veranlasst hat. Darin wird erklärt, dass das Arbeitskommen bis zur vollständigen Befriedigung der Schuld gepfändet wird. Am 3. März wird S einmal der Grundlohn in Höhe von 1000 Euro und zusätzlich 500 Euro an Provision für Erfolge aus dem Januar ausgezahlt. Frage: Muss D an G einen Betrag vom Lohn des S auszahlen?
Würde man als maßgeblichen Zeitpunkt den Monat des Verdienstes annehmen, so wäre im März das komplette Arbeitseinkommen ohne Abzüge an den Schuldner auszuzahlen. Allerdings kommt es auf den Wortlaut im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und in § 850 ZPO an. Entscheidend ist in aller Regel der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner einen Auszahlungsanspruch erwirbt. Dieser Zeitpunkt wird maßgeblich vom Arbeitsvertrag bestimmt, der den Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt als dem Begründungszeitpunkt des Verdienstes zur Auszahlung verpflichten wird. Damit wird es also auf den Abrechnungszeitpunkt (Auszahlungspunkt) ankommen und im Beispiel würde entsprechend der aktuellen Pfändungstabelle ein Teil des Arbeitseinkommens an den Gläubiger überwiesen.
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