Düsseldorfer Tabelle und Unterhaltsschulden – Häufige Fragen und Antworten!

Was ist die Düsseldorfer Tabelle? 

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine anerkannte Richtlinie, die den geschuldeten Kindesunterhalt angibt. Sie ist das Ergebnis von Abstimmungen zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. als auch den anderen Oberlandesgerichten. Bis 2005 bestand zudem die Berliner-Tabelle, die die Einkommensunterschiede in den neuen Bundesländern berücksichtigte. Seit 2006 bildet die Düsseldorfer Tabelle den Mittelpunkt bei der Berechnung des Kindesunterhalts nach Trennung bzw. Scheidung der Eltern. Sie wird aktualisiert und auf der Seite des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht. Je nach Region können abweichende Leitlinien gelten, die Sie von einem Rechtsanwalt für Familienrecht erfahren.

Der folgende Beitrag beantwortet die häufigsten Fragen zur Düsseldorfer Tabelle und zu Unterhaltsschulden.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Was sind Unterhaltsschulden?

Wenn von Unterhaltsschulden die Rede ist, sind damit meist Schulden aus einem gesetzlich geschuldeten Unterhalt gemeint. Daneben kann Unterhalt auch aus Vertrag geschuldet werden. Nicht zu den Unterhaltsschulden zählt der freiwillig geleistete Unterhalt.

Die überragende Zahl von gesetzlichen Bestimmungen bezieht sich auf die gesetzlich begründeten Unterhaltsschulden. Gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen insbesondere zwischen Ehegatten, ehemaligen Ehegatten, eigetragenen und nicht mehr eingetragenen Lebenspartnern nach dem Gesetz über die eigetragene Lebenspartnerschaft (LPartG), Verwandten in gerader Linie und zwischen Eltern und ihren Kindern. Wenn innerhalb des genannten Personenkreises die Voraussetzungen für die Unterhaltsverpflichtung bestehen, handelt es sich um Unterhaltsschulden im eigentlichen Sinne. Diese werfen in der Praxis auch die meisten Fragen oder Probleme auf.

Strafbarkeit wegen Unterhaltsschulden? 

Die Verletzung der Unterhaltspflicht kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Dies kommt in Betracht, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, sich dieser entzogen wird und dadurch der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne Hilfe anderer gefährdet wäre. Dies bestimmt § 170 Abs. 1 StGB.

Diese Strafbarkeit betrifft nicht nur Fälle des Kindesunterhalts, sondern jeden Fall einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, also etwa beim

  • dem Ehegattenunterhalt
  • Unterhalt nach Scheidung
  • Verwandtenunterhalt
  • Elternunterhalt

Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, kann sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 170 Abs. 2 StGB).

In der Praxis kommt es selten zu Haftstrafen, weil damit die Fähigkeit zur Leistung des Unterhalts weiter geschmälert würde.

Pfändung wegen Unterhaltsschulden

Wird die Zwangsvollstreckung durch Pfändung wegen Unterhaltsschulden betrieben, wundern sich viele Schuldner, weshalb teilweise mehr gepfändet wird, als die allgemeine Pfändungstabelle sonst vorsieht. Den Grund hierfür bestimmt § 850c ZPO. Danach werden Unterhaltsforderungen privilegiert vollstreckt, sodass über den Pfändungsfreibetrag der Pfändungstabelle hinaus gepfändet werden darf.

Dies gilt nicht uneingeschränkt. Denn dem Schuldner ist so viel zu belassen, dass er seinen notwendigen Lebensbedarf bestreiten und ggf. noch anderen bestehenden Unterhaltsverpflichtungen nachkommen kann. Es kann also bis zur Grenze von Sozialhilfeniveau das Einkommen gepfändet werden.

Unterhaltsschulden durch Insolvenz und Restschuldbefreiung loswerden? 

Unterhaltsschulden können durch ein Insolvenzverfahren beseitigt werden. Allerdings hängt dies stark vom Einzelfall ab. Denn Unterhaltsschulden werden manchmal von § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Es kommt darauf an, ob der gesetzlich geschuldete Unterhalt vorsätzlich und pflichtwidrig vorenthalten wurde. Fehlte der Vorsatz oder war die fehlende Leistung des Unterhalts nicht pflichtwidrig, kann das Insolvenzverfahren doch zur Befreiung von den Unterhaltsschulden führen.

Am Vorsatz könnte es z.B. fehlen, wenn der Schuldner für den geforderten Zeitraum von seiner Unterhaltsverpflichtung nichts wusste. Wer etwas nicht weiß, kann auch nicht vorsätzlich handeln. Bei der Pflichtwidrigkeit ist man sich in der Theorie und Praxis nicht sicher, ob diesem Merkmal eigene Bedeutung zukommt, oder bloß einen klarstellenden Hinweis auf die Voraussetzungen für das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung, namentlich der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten sowie der Leistungsfähigkeit des Schuldners gibt.

Weitere Informationen darüber, ob Sie bei einer Privatinsolvenz von Ihren Unterhaltspflichten loskommen, erhalten Sie in unserem Artikel Insolvenz und Unterhalt: So verlieren Sie Schulden bei Unterhaltsrückständen.

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