Ehegatte als Mit-Darlehensnehmer oder Bürge – wann ist es sittenwidrig?
Kreditaufnahme in Krisenzeiten
In wirtschaftlich rauen Zeiten und bei steigenden Zinsen ist es oft schwierig, einen Kredit zu bekommen. Sei es, dass eine Familie ein neues Auto braucht, eine Immobilie kaufen möchte oder eine andere größere Anschaffung plant.
Bei Doppelverdienern liegt es nahe, dass beide gemeinsam einen Kredit aufnehmen. Im Falle, dass es nur einen oder einen Haupt-Verdiener gibt, halten sich manche Kreditgeber und Banken trotzdem zusätzlich auch an den anderen Ehegatten, häufig die Ehefrau. Selbst wenn diese Person einkommenslos bzw. wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist, lassen sie sie als Mit-Kreditnehmer oder als Bürgen mit unterscheiben.
So wollen sie sich zusätzlich absichern, falls der Haupt-Kreditnehmer, oft der Ehemann, nicht zahlt. Diese Praxis ist allerdings nicht immer rechtens. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Beitrag.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
Inhalt dieser Seite:
- Ehegatte als Mit-Darlehensnehmer oder Bürge
- Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit
- Besonderheiten bei Privatinsolvenz
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