Eigentumsvorbehalt bei Privatinsolvenz

Ist ein Eigentumsvorbehalt insolvenzfest?

Wenn der Vertragspartner Insolvenz anmeldet, stellt sich für die Gläubiger unvermittelt die Frage, ob ihre Forderungen noch in voller Höhe getilgt werden. Sobald das Insolvenzverfahren beantragt ist, greift neben den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften die Insolvenzordnung. Diese unterscheidet bei der Verteilung der Insolvenzmasse zwischen einfachen Gläubigern und sogenannten Sicherungsgläubigern. Letztere haben sich zur Absicherung ihrer Forderung entweder ein Sicherungsrecht einräumen lassen oder haben bspw. die Eigentumsübertragung unter die aufschiebende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung (= einfacher Eigentumsvorbehalt) gestellt. In welcher Form der Eigentumsvorbehaltsverkäufer durch das Vermögen des Schuldners befriedigt wird, wenn dieser vor der vollständigen Kaufpreiszahlung die Privatinsolvenz beantragt hat, hängt maßgeblich davon ab, wie genau der Eigentumsvorbehalt ausgestaltet ist.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Aussonderungsberechtigte Gläubiger keine Insolvenzgläubiger

Die stärkste Stellung unter den Gläubigern eines insolventen Schuldners haben die sogenannten aussonderungsberechtigten Gläubiger. Diese sind aufgrund ihrer Rechtsstellung befugt, bestimmte Gegenstände aus der Insolvenzmasse herauszunehmen, § 47 S. 1 InsO.
Aussonderungsgläubiger sind keine Insolvenzgläubiger und werden nicht am Insolvenzverfahren des Schuldners beteiligt.
Sie melden ihre Forderung deshalb auch nicht wie die übrigen Gläubiger gem. §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle an, sondern haben gem. § 47 S. 2 InsO die Möglichkeit ihren Herausgabeanspruch bei dem Zivilgericht geltend zu machen.
Im Gegensatz zu den übrigen Insolvenzgläubigern besteht der Vorteil der aussonderungsberechtigten Gläubiger darin, dass sie den Gegenstand wortwörtlich aus der Masse herausnehmen können und frei über ihn verfügen können. Sie sind nicht gezwungen den Gegenstand zu verwerten und haben dadurch auch keine Werteinbußen zu befürchten.
Die häufigsten Fälle der Aussonderung sind die, in denen der Eigentümer einen Herausgabeanspruch gegen den Schuldner hat, so z.B. beim einfachen Eigentumsvorbehalt oder bei der Vermietung oder Leihe einer Sache. In der Praxis hat der Eigentumsvorbehaltsverkäufer dabei zu beachten, dass er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, um die Sache auch tatsächlich heraus verlangen zu können. Andernfalls hätte der Vorbehaltskäufer noch ein Anwartschaftsrecht an der Sache, welches ihm ein Recht zum Besitz verschafft.

Unterschied einfacher und verlängerter bzw. erweiterter Eigentumsvorbehalt

Für die Frage, ob eine Sache zur Masse gehört oder von dieser ausgenommen werden kann, kommt es darauf an, welche Art von Sicherheit die Vertragspartner vereinbart haben. Im Gegensatz zu einem einfachen Eigentumsvorbehalt, erhält der Gläubiger bei einem verlängerten oder einem erweiterten Eigentumsvorbehalt kein Aussonderungs- sondern lediglich ein schwächeres Absonderungsrecht. Die verschiedenen Ausprägungen des Eigentumsvorbehalts unterscheiden sich durch die konkret vereinbarten Befugnisse des Schuldners.
Der einfache Eigentumsvorbehalt regelt den Fall, dass das Eigentum erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Käufer übergeht, obwohl der Besitz der Sache bereits auf diesen übertragen wird.

Bei dem erweiterten Eigentumsvorbehalt werden neben der Kaufpreisforderung auch weitere Forderungen des Gläubigers gegen den Schuldner abgesichert. Das Eigentum geht dann erst in dem Zeitpunkt über, in welchem alle Forderungen beglichen sind. Der bekannteste Unterfall hiervon ist der Kontokorrentvorbehalt.

Um im Wirtschaftsleben auch über den besicherten Gegenstand verfügen zu können, wird häufig ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart. Hierbei erhält der Käufer neben dem einfachen Eigentumsvorbehalt noch zusätzliche Befugnisse und Pflichten:

  • Der Schuldner darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache weiterveräußern.
  • Der Schuldner erlangt aus der Weiterveräußerung eine Forderung, in der Regel eine Kaufpreisforderung, die er zur Sicherheit an den Verkäufer abtritt.
  • Der Vorbehaltsverkäufer darf die abgetretene Forderung selbstständig einziehen.

Zwar haben die Gläubiger auch in den letztgenannten Konstellationen die Stellung eines Eigentümers inne, sie sind jedoch im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht im gleichen Maß zur Ausübung ihrer Verfügungsgewalt berechtigt. Gleichgestellt sind sie lediglich vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung. Hier darf auch der absonderungsberechtigte Gläubiger unter Ausübung seiner Eigentümerstellung die Herausgabe der Gegenstände verlangen.

Absonderungsberechtigte Gläubiger werden vorrangig befriedigt

Bild von einem Schlüssel

Ein Eigentumsvorbehalt ist ein vertraglicher Vorbehalt, bei dem eine Sache vorerst Eigentum des Verkäufers bleibt.

Anders verhält es sich mit absonderungsberechtigten Gläubigern in der Insolvenz des Schuldners. Absonderungsgläubiger sind solche, die Rechte an Gegenständen haben, die zur Insolvenzmasse gehören.
Absonderungsberechtigt sind insbesondere Sicherungseigentümer, Pfandgläubiger, Inhaber einer Hypothek oder Grundschuld an Grundstücken des Schuldners, sowie Eigentümer im Rahmen eines verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehaltes. Zwar sind die besicherten Gegenstände in diesen Fällen durchaus Teil der Insolvenzmasse, dennoch werden absonderungsberechtigte Gläubiger vorrangig im Verhältnis zu einfachen Gläubigern befriedigt.
Ihre Rechte im Insolvenzverfahren ihres Schuldners richten sich nach den Vorschriften der §§ 165 ff. InsO. Grundsätzlich wandelt sich der Anspruch des Absonderungsgläubigers an einem Gegenstand mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen Anspruch auf den in der Sache verkörperten wirtschaftlichen Wert. Deshalb verwertet der Insolvenzverwalter in der Regel alle besicherten Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören und befriedigt dann anteilig den jeweils absonderungsberechtigten Gläubiger am Erlös.

Abzugsposten bei Verwertung der Sache

Ist der Insolvenzverwalter im Besitz der Sache, darf er die Sache gem. § 166 Abs. 1 InsO ohne die Zustimmung des Sicherungsgläubigers verwerten. Gem. § 148 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Übernahme der Insolvenzmasse verpflichtet.
Bei der Verwertung durch den Insolvenzverwalter werden pauschal 9 % des Verkaufserlöses für die Kosten der Feststellung und Verwertung abgezogen. Ggf. kommt dann noch eine zulasten der Insolvenzmasse angefallene Umsatzsteuer hinzu.
Hat der Insolvenzverwalter die Sache nicht in seinem Besitz (so z.B. bei Forderungen), ist der Gläubiger selbst berechtigt die Sache zu verwerten. Zwar ist er hierzu gem. § 173 Abs. 2 InsO auch verpflichtet. Er darf bei eigener Verwertung jedoch den gesamten Erlös behalten und muss sich keine Verwaltungskosten anrechnen lassen.
Hintergrund für die Verwertungspflicht des absonderungsberechtigten Gläubigers ist der Fall, dass der Erlös nach der Verwertung der Sache den Wert seiner Forderung übersteigt. Dann ist der Sicherungsgläubiger verpflichtet, den Überschuss an die Insolvenzmasse auszukehren. Wenn der Erlös den Wert der Forderung jedoch nicht deckt, hat der absonderungsberechtigte Gläubiger darüber hinaus noch gem. § 52 S. 2 InsO die Möglichkeit die Forderung in Höhe des Ausfalls oder eines etwaigen Verzichts zur Insolvenztabelle anzumelden.

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6 Kommentare
  1. D.  K. .
    says:

    Eine kleine Ergänzung: Der Laptop ist sagen wir kaputt und ich hab ihn daher entsorgt oder weg gegeben.
    Und wie sieht es mit Dingen aus von denen ich bereits seit ca 7 Monaten Raten zahle aber nicht mehr besitze – würde man da dann sagen man lässt das mit in die masse einfließen oder müsste ich es zurückgeben? Hängt dies vom wert des teils ab? Wenn es bspw ein 1300€ Handy wäre oder ein 300€ Fernseher würde das einen unterschied machen?
    Vielen Dank!

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      was nicht mehr in Ihrem Vermögen ist, kann auch nicht gepfändet werden. In einem Insolvenzverfahren wird grundsätzlich das gesamte pfändbare Vermögen beschlagnahmt. Falls Ihr Verhalten bei den Gläubigern oder den Insolvenzverwalter den Eindruck erweckt, Sie würden Vermögen verschwenden, dann kann Ihre Restschuldbefreiung ernsthaft gefährdet sein.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. D.  K.
    says:

    Guten Tag

    Wenn ich bspw einen Laptop vor 1 Monat auf Rechnung mit Ratenzahlung gekauft habe und dieser nun nicht mehr da – aus welchem grund auch immer – könnte ich dann strafrechtlich verfolgt werden? ich meine wenn ich ihn verkaufe würde das sinn machen (Eigentumsvorbehalt) aber was bepw wenn der Laptop kaputt ist?

    Danke
    D. Kirsch

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      aus den genannten Umständen lässt grundsätzlich keine Straftat erblicken.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Y. B. .
    says:

    Ich habe mehrere Ikea Möbel auf Ratenzahlung gekauft.
    Werde wohl in die Privatinsolvenz gehen. Da ich nun alleinerziehend mit 4 Kindern bin und die Raten nicht mehr tilgen kann.
    In den AGBs steht der Punkt Eigentumsvorbehalt.

    Wird mir der Insolvenzverwalter die kompletten Möbel aus meiner Wohnung räumen lassen?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragestellerin,

      der Eigentumsvorbehalt ermöglicht es dem Gläubiger, die unter dem Vorbehalt der Kaufpreiszahlung übergebene Ware herauszuverlangen, wenn die Zahlung ausbleibt. Tritt also das Möbelhaus an den Insolvenzverwalter heran und weist es diesem nach, dass die Sachen unter Eigentumsvorbehalt an Sie geliefert worden sind, dann wird der Insolvenzverwalter dem Möbelhaus die Befugnis geben, die Möbel herausnehmen zu lassen. Ob dies das Möbelhaus auch tatsächlich vollzieht, ist eher ungewiss. Denn die Verwertung der Möbelstücke dürfte mehr Kosten aufwerfen als Ertrag bringen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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