Die Sanierung durch Eigenverwaltung – Übersicht zur Insolvenzalternative

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    Die Sanierung in der Eigenverwaltung

    Besteht für ein in wirtschaftliche Schieflage geratenes Unternehmen die Möglichkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und Sanierbarkeit wiederherzustellen, kann das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung die entsprechende Lösung bieten.

    Während des Insolvenzverfahrens behält die Geschäftsführung die Verfügungsgewalt und kann eigenständig handeln. Im Vergleich zum alternativen Regelinsolvenzverfahren wird also kein gerichtlich bestimmter Insolvenzverwalter eingesetzt, der das Unternehmen fortan führt. Es wird lediglich ein Sachwalter bestimmt, der hinsichtlich des Unternehmen während des Verfahrens eine Kontroll- und Aufsichtsfunktion hat. Diesen kann die Geschäftsführung jedoch selbst vorschlagen.

    Den detaillierten Ablauf des Eigenverwaltungsverfahrens können Sie hier nachlesen. Zudem haben wir hier Informationen zum “verwandten” Schutzschirmverfahren zusammengestellt.

    Im Folgenden geben wir Ihnen nun einen Überblick rund um das Thema “Insolvenz in Eigenverwaltung”:

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    Was bedeutet die Insolvenz in der Eigenverwaltung?

    Gerät ein Unternehmen in die Zahlungsunfähigkeit ohne Aussicht auf baldige und wahrscheinliche Besserung, so ist es dazu verpflichtet Insolvenz anzumelden. In diesem Fall stellt das Unternehmen einen Antrag beim Insolvenzgericht.

    Es bestimmt einen Insolvenzverwalter, der fortan die Geschäftsführung von seinen Aufgaben entbindet und das Unternehmen verwaltet. Fortan hat er die Verfügungsbefugnis und Finanzhoheit über das Unternehmen und sein Vermögen. In den meisten Fällen endet die Regelinsolvenz in der Auflösung & Liquidierung des Unternehmens.

    Dazu stellt die Insolvenz in Eigenverwaltung eine Alternative dar:

    Insolvenz in der Eigenverwaltung ist eine Alternative zur Regelinsolvenz.

    Es besteht die Möglichkeit, die Auflösung des Unternehmens zu verhindern. In manchen Fällen gerät ein Unternehmen zwar in wirtschaftliche Schieflage, doch ist sanierungsfähig. Um die Existenz derartiger Unternehmen nicht vorzeitig zu beenden, wurde die Insolvenz in der Eigenverwaltung geschaffen.

    Sachverwalter begleitet das Unternehmen

    Anstelle eines Insolvenzverwalters wird dem Unternehmen ein Sachwalter zugeteilt. Er überwacht die Geschäftsführung und steht beratend zur Seite. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Sachwalter Kompetenz in Insolvenzsachen vorweisen kann. Häufig sind Sachwalter daher Fachanwälte für Insolvenzrecht, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

    Unternehmen führt in Eigenregie

    Die Geschäftsführung des Unternehmens behält die Kontrolle über die Insolvenzmasse. Es verfügt eigenständig darüber und erhält die Möglichkeit, durch die Eigenverwaltung eine Sanierung des Unternehmens zu ermöglichen.

    Ziele der Eigenverwaltung

    Mit einer Insolvenz in Eigenverwaltung verfolgt die Geschäftsführung eines Unternehmens in der Regel die folgenden vier Ziele:

    1. Ziel: Schutz des Vertrauens zu Kunden & Geschäftspartnern:

    Anders als bei einem Regelinsolvenzverfahren kann bei der Insolvenz in Eigenverwaltung die Geschäftsführung die Kontrolle behalten. Bis auf bloße Absprachen kann der Geschäftsbetrieb in gewissem Maße regulär weiterlaufen. Kunden & Geschäftspartner müssen nicht zwangsläufig einen Unterschied merken, sondern können weiter Geschäfte mit dem Unternehmen machen.

    2. Ziel: Wahrung der unternehmerischen Kontrolle:

    Auch nach der Verfahrenseröffnung bleibt die Geschäftsführung in Kontrolle über das Unternehmen. Gläubigerversammlung und Sachwalter haben lediglich eine überwachende Funktion.

    3. Ziel: Nutzung des eigenen Netzwerks und Know-hows:

    Das unternehmensinterne Know-how und das Netzwerk können bei der Sanierung von großem Nutzen sein. In einem Regelinsolvenzverfahren übernimmt jedoch der Insolvenzverwalter die Kontroll- und Führungsaufgaben des Unternehmens. Das Netzwerk und das eigene Know-how können nicht genutzt werden, auch wenn beides für die Sanierung des Unternehmens vorteilhaft sind.

    4. Ziel: Sanierung des Unternehmens:

    Letztendlich ist die Herstellung der Wirtschaftlichkeit und die Sanierung des Unternehmens das übergeordnete Ziel der Insolvenz in Eigenverwaltung. Bei einer herkömmlichen Regelinsolvenz hingegen zielt das Verfahren meist auf die Liquidation und Auflösung des Unternehmens.

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    Voraussetzungen für die Insolvenz in Eigenverwaltung

    Die Insolvenz in Eigenverwaltung kann nicht für jedes Unternehmen angewandt werden. Es bestehen einige Voraussetzungen:

    • Es handelt sich um ein reguläres Insolvenzverfahren oder Insolvenzplanverfahren für Unternehmen und nicht um ein Verbraucherinsolvenzverfahren
    • Der Schuldner (das Unternehmen) stellt einen Antrag auf Insolvenz in der Eigenverwaltung (§ 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO)
    • Es sind keine Umstände bekannt, die darauf schließen lassen, dass die Gläubiger durch die Eigenverwaltung einen erheblichen Nachteil erleiden (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die Bewertung dieser Umstände obliegt dem Insolvenzgericht. Dabei reichen bereits geringfügige Anhaltspunkte, damit die Gerichte in der Praxis die Eigenverwaltung ablehnen und ein Regelinsolvenzverfahren einleiten. Umso wichtiger ist ein versierter Antrag bei einer positiven Prognose der möglichen Fortführung des Unternehmens. Das Gericht muss von dieser Prognose überzeugt werden.
    • Das Unternehmen ist überschuldet oder es droht die Zahlungsunfähigkeit. Im Vergleich zum Schutzschirmverfahren kann die Insolvenz in der Eigenverwaltung auch dann noch angeordnet werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist.

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    Ablauf und Dauer der Insolvenz in Eigenverwaltung

    Die Insolvenz in der Eigenverwaltung besteht letztendlich aus 10 Schritten. Ihren Ablauf haben wir in der folgenden Übersichtsgrafik abgebildet.

    Weitere Details zu den jeweiligen Schritten finden Sie in unserer umfangreichen Schritt-für-Schritt Darstellung zum Ablauf des Eigenverwaltungsverfahrens.

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    Die vorläufige Eigenverwaltung

    Durch das 2012 eingeführte ESUG kann die Eigenverwaltung nun auch im vorläufigen Verfahren ausgeübt werden. Das hat den Vorteil, dass das Unternehmen meist keinen finanziellen Kontrollverlust erleidet – die Finanzhoheit verbleibt dann bei der Geschäftsführung.

    Demgegenüber werden die Interessen der Gläubiger dadurch geschützt, dass ein vorläufiger Sachwalter eingesetzt wird, der die Vorgänge überwachen darf. Dies umfasst jedoch nur eine interne Kontrolle, sodass die Außenbeziehungen zu Kunden und Lieferanten nicht direkt tangiert werden können.

    Der Sachwalter hat prinzipiell folgende gesetzlich normierten Kompetenzen, welche ihn auch vorläufig übertragen werden können:

    1. Gehört eine Verbindlichkeit nicht zum “gewöhnlichen Geschäftsbetrieb” gehören soll der Schuldner, also das Unternehmen, nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen, § 275 Abs. 1 Satz 1 InsO.
    2. Der Sachwalter kann bei Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, widersprechen, § 275 Abs. 1 Satz 2 InsO.
    3. Der Sachwalter kann verlangen, dass eingehende Zahlungen von ihm entgegengenommen werden bzw. ausgehende Zahlungen von ihm vorgenommen werden, § 275 Abs. 2 InsO.
    4. Ist eine Rechtshandlung von “besonderer Bedeutung für das Insolvenzverfahren”, muss vorher die Zustimmung des Gläubigerausschusses eingeholt werden, § 276 InsO.

    Streitig ist zum heutigen Tage, ob das Unternehmen auch berechtigt ist, Masseverbindlichkeiten zu begründen. Würde man dies bejahen, könnte das Unternehmen Leistungen von vor der Verfahrenseröffnung auch nach dem Eröffnungszeitpunkt erfüllen. Anderenfalls müssen diese Leistungen vor Eröffnung bezahlt werden.

    Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes dahingehend steht noch aus. Die unteren Gerichtsinstanzen haben diese Frage bis dato unterschiedlich beantwortet.

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    Folgen für Mitarbeiter

    Für Arbeitnehmer ist das Insolvenzverfahren ein unvorteilhafter Vorgang. Sie müssen mit zahlreichen Veränderungen und Unsicherheiten rechnen, die im Laufe des Verfahrens ihren Arbeitsalltag verändern.

    Gehalt & Lohn werden von der Agentur für Arbeit übernommen

    Während der vorläufigen Eigenverwaltung, innerhalb von drei Monaten vor Eröffnung des Hauptverfahrens, muss das Unternehmen neue Liquidität aufbauen. Das Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit wird verwendet, um während dieser Phase die Zahlung von Löhnen & Gehältern sicherzustellen.

    Anspruch auf Löhne & Gehälter besteht während des gesamten Verfahrens

    Die Vergütungsvereinbarungen des Arbeitsvertrags bleiben während des Insolvenzverfahren unberührt. Jeder Arbeitnehmer hat weiterhin Anspruch auf Auszahlung von Gehalt und Prämien.

    Kündigungsfristen vor der Eröffnung des Verfahrens

    Wurde bereits ein Antrag auf Insolvenz gestellt, aber ist das Verfahren noch nicht eröffnet worden, so gelten die Kündigungsfristen nach § 622 BGB oder nach dem jeweiligen Arbeits- und Tarifvertrag. Eine außerordentliche Kündigung nur aufgrund des Insolvenzverfahrens ist nicht zulässig.

    Kündigungsfristen nach Insolvenzeröffnung

    Ist das Insolvenzverfahren erfolgreich eröffnet, kommen die Kündigungsfristen aus § 113 InsO zur Anwendung. Demnach können Arbeitsverträge mit einer Kündigungsfrist von maximal drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Sollten durch Tarif- oder Arbeitsverträge längere Kündigungsfristen vereinbart worden sein, sind diese nach Insolvenzeröffnung ungültig.

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    Tipps für Unternehmen

    Für das Unternehmen, bzw. die Geschäftsführung, bieten sich folgende Handlungsempfehlungen an:

    Vorzeitige Kontaktaufnahme zu Gläubigern

    Durch eine vorzeitige Kontaktaufnahme zu Gläubigern, können Unternehmen bereits während der Vorbereitung das notwendige Vertrauen zu Geschäftspartnern aufbauen. Es wird für die spätere Abstimmung benötigt und ist letztendlich für den Sanierungserfolg maßgebend.

    Indem die Geschäftsführung transparent und offen mit der wirtschaftlichen Krise umgeht, bezeugt sie ihr Verantwortungsbewusstsein. Es ist zu vermeiden, dass Gläubiger und Geschäftspartner erst durch die öffentliche Bekanntmachung von der Insolvenz erfahren.

    Erfahrene Insolvenzbegleiter verhelfen zum Erfolg

    Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf die Insolvenz in Eigenverwaltung. Dabei ist das Verfahren für in wirtschaftliche Schieflage geratene Unternehmen oft die letzte Rettung.

    Da Insolvenzgerichte und Gläubiger einer Sanierung von Natur aus skeptisch gegenüberstehen, ist die Vorbereitung und Durchführung von erfahrenen Insolvenzbegleitern und Sanierungsberatern für den Erfolg des Verfahrens notwendig. Sie müssen überzeugt werden, damit das Unternehmen saniert werden kann.

    “Bleibeprämien” für Spezialisten

    Ist das Unternehmen von bestimmten Spezialisten, etwa im IT-Bereich, abhängig, sollten Unternehmen in Erwägung ziehen, diese mit einer Bleibeprämie von einer Kündigung abzuhalten. Auch die Insolvenz in Eigenverwaltung geht mit einer Unsicherheit für Arbeitnehmer einher, die womöglich zum Verlassen des Unternehmens animiert.

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