Einschränkung der Erwerbsobliegenheit

Einschränkung der Erwerbsobliegenheit

Während des Insolvenzverfahrens und in der Wohlverhaltensperiode unterliegen Sie als Schuldner grundsätzlich der Erwerbsobliegenheit (§ 287b InsO, § 295 Abs. 1 InsO). Das heißt, dass Sie eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben haben, sich eine solche suchen müssen oder eine Ihnen angebotene zumutbare Tätigkeit nicht ablehnen dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zu einer Vollzeitbeschäftigung. Die Erwerbsobliegenheit entfällt, wenn dem Schuldner die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit auf Grund der Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden kann. 

Der folgende Beitrag führt aus, ob sich die Erwerbsobliegenheit in der Elternzeit oder mit Eintritt in die Rente entschärft.

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Erwerbsobliegenheit in der Elternzeit

Die Erwerbsobliegenheit kann aus persönlichen, gesundheitlichen und insbesondere aus familiären Gründen entfallen oder eingeschränkt sein.

Ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, richtet sich nach den speziellen familienrechtlichen Verpflichtungen. Während der Elternzeit besteht keine Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, dass bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes, das sie betreuen, nicht von Ihnen verlangt werden kann, dass Sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Danach können sich Abstufungen – in Form einer Teilzeiterwerbstätigkeit – ergeben. Nach Ablauf der ersten drei Jahre ist somit stets im Einzelfall zu prüfen, ob der Schuldner neben der Betreuung des Kindes eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann oder nicht. So ist es möglich, wenn das Aufwachsen des Kindes besondere Pflege und Betreuung erfordert, auch über einen deutlich längeren Zeitraum die Erwerbsobliegenheit entfallen kann. 

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Erwerbsobliegenheit bei Rentenbezug

Die Erwerbsobliegenheit entfällt, wenn der Schuldner aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Hier bleibt das Befriedigungsinteresse des Gläubigers hinter der Gesundheit des Schuldners zurück. 

Sofern es möglich ist, muss der Schuldner sich um eine Wiederherstellung seiner Gesundheit kümmern, zum Beispiel durch Teilnahme an einer Reha-Maßnahme.

Die Erwerbsobliegenheit gilt jedoch nur für die Dauer des Berufslebens.  

Sollten Sie Erwerbsminderungsrente beziehen, wurde bereits festgestellt, dass Sie gesundheitsbedingt nicht in der Lage sind einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Schwere, körperlich belastende Arbeiten können von gesundheitlich eingeschränkten Menschen nicht verlangt werden. Die Erwerbsobliegenheit entfällt

Das Erreichen der Regelaltersgrenze für den Rentenbezug lässt die Erwerbsobliegenheit ebenfalls entfallen. Es kann Menschen im Rentenbezug nicht abverlangt werden, weitere Einnahmen durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erzielen. Daher stellt es auch keine Pflichtverletzung dar, wenn ein Rentner seinen ausgeübten Nebenjob aufgibt.

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4 Kommentare
  1. Ronald K.
    says:

    bin kurz vor ende meiner privatinsolvenz ,bin seit einem jahr rentner ( vollrentner),habe ein angebot bekommen auf 450 euro noch ein wenig zu arbeiten ,wieviel prozent von dem lohn muss ich an den insolvenzverwalter abtreten .Die höhe meiner rente ist unter der pfändungsgrenze.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      die Rente und der Hinzuverdienst werden zusammengerechnet. Bleiben Sie dann auch noch unter der Pfändungsfreigrenze, wird nichts gepfändet, anderenfalls entsprechend der Pfändungstabelle.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Klaus G.
    says:

    Hierzu eine allgemeine Frage:
    Wenn ein Vollrentner (über 67 a) in der Insolvenz (nach Reduzierung der Rente lt. Pfändungstabelle) sich um einen Job bemüht und einen bekommt, darf er dann auf Antrag beim Insolvenzgericht 50 % des erzielten Einkommens als pfändungsfreies Gehalt behalten? Rechtsgrundlage soll der § 850 Abs.1, Nr. 1, ZPO analog, Stichwort “Übererfüllung” sein.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr G.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Ja, grundsätzlich handelt es sich dann um überobligatorische Mehrarbeit, wenn eine Person nach erreichen der Regelatersgrenze für die Rente dennoch weiter arbeitet. Dieses wird pfändungsrechtlich so behandelt, wie die Vergütung für Überstunden, das bedeutet, sie bleibt zur Hälfte unpfändbar. Die andere Hälfte erhöht entsprechend das pfändbare Einkommen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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