Einschränkung der Erwerbsobliegenheit
Während des Insolvenzverfahrens und in der Wohlverhaltensperiode unterliegen Sie als Schuldner grundsätzlich der Erwerbsobliegenheit (§ 287b InsO, § 295 Abs. 1 InsO). Das heißt, dass Sie eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben haben, sich eine solche suchen müssen oder eine Ihnen angebotene zumutbare Tätigkeit nicht ablehnen dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zu einer Vollzeitbeschäftigung. Die Erwerbsobliegenheit entfällt, wenn dem Schuldner die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit auf Grund der Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden kann.
Der folgende Beitrag führt aus, ob sich die Erwerbsobliegenheit in der Elternzeit oder mit Eintritt in die Rente entschärft.
bin kurz vor ende meiner privatinsolvenz ,bin seit einem jahr rentner ( vollrentner),habe ein angebot bekommen auf 450 euro noch ein wenig zu arbeiten ,wieviel prozent von dem lohn muss ich an den insolvenzverwalter abtreten .Die höhe meiner rente ist unter der pfändungsgrenze.
Sehr geehrter Herr K.,
die Rente und der Hinzuverdienst werden zusammengerechnet. Bleiben Sie dann auch noch unter der Pfändungsfreigrenze, wird nichts gepfändet, anderenfalls entsprechend der Pfändungstabelle.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hierzu eine allgemeine Frage:
Wenn ein Vollrentner (über 67 a) in der Insolvenz (nach Reduzierung der Rente lt. Pfändungstabelle) sich um einen Job bemüht und einen bekommt, darf er dann auf Antrag beim Insolvenzgericht 50 % des erzielten Einkommens als pfändungsfreies Gehalt behalten? Rechtsgrundlage soll der § 850 Abs.1, Nr. 1, ZPO analog, Stichwort “Übererfüllung” sein.
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre Frage. Ja, grundsätzlich handelt es sich dann um überobligatorische Mehrarbeit, wenn eine Person nach erreichen der Regelatersgrenze für die Rente dennoch weiter arbeitet. Dieses wird pfändungsrechtlich so behandelt, wie die Vergütung für Überstunden, das bedeutet, sie bleibt zur Hälfte unpfändbar. Die andere Hälfte erhöht entsprechend das pfändbare Einkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht