Schneller Rechtsschutz: Einstweilige Verfügung vor der Zwangsvollstreckung

Was ist eine einstweilige Verfügung? 

Es gibt die einstweilige Verfügung im Zivilrecht und in anderen Rechtsgebieten (Strafrecht und öffentlichen Recht). Im Zivilrecht dient die vom Gericht ausgesprochene einstweilige Verfügung dazu, die Durchsetzung eines vom Gläubiger gegen den Schuldner behaupteten Anspruchs abzusichern. Betreibt nämlich ein Gläubiger gegen den Schuldner die zwangsweise Durchsetzung eines Anspruchs (z.B. durch Klageerhebung), kann bis zur Entscheidung in der Sache einige Zeit verstreichen. In dieser Zeit kann der Schuldner bereits vollendete Tatsachen schaffen, sodass ein später titulierter Anspruch keinen Nutzen mehr für den Gläubiger hat, weil etwa der zurückverlangte Gegenstand bis dahin verbraucht worden ist. 

Der folgende Beitrag erläutert, was genau passiert, wenn eine einstweilige Verfügung im Zivilrecht angeordnet und vollzogen wird; wann und unter welchen Voraussetzungen dies geschieht und wie sich Gläubiger und Schuldner bei einer für sie negativ ausgefallenen Entscheidung des Gerichts wehren können. 

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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1. Was passiert bei einer einstweiligen Verfügung? 

Solange der Gläubiger vom Schuldner ein Tun oder ein Unterlassen fordern kann, was nicht die Zahlung einer Geldleistung zum Gegenstand hat, ist über die einstweilige Verfügung schneller Rechtsschutz für den Gläubiger möglich. Geht es um die Sicherung einer Geldforderung, muss der Gläubiger Arrest bei Gericht ersuchen. Abhängig davon, was das Gericht anordnet, wird zwischen verschiedenen Arten der einstweiligen Verfügung unterschieden: Sicherungs-, Regelungs und Leistungs- oder Befriedigungsverfügung. Die einzelnen Verfügungen werden nachfolgend erklärt.

a) Was passiert bei einer Sicherungsverfügung? 

Die Sicherungsverfügung dient zur Sicherung eines Anspruchs gegen den Schuldner, der nicht eine Geldleistung vorsieht, z.B. die Herausgabe einer geschuldeten Sache. 

Beispiel: Gläubiger G wurde ein Fahrrad entwendet, welches er einige Tage später im Fahrradgeschäfts des Schuldner S entdeckt. Als G von S die Herausgabe des Fahrrads verlangt, verweigert S dies, indem er sich auf den Kaufvertrag mit dem Unbekannten U beruft. Außerdem teilt G mit, das Fahrrad habe er heute Morgen an Fahrradfreak F verkauft, der es in zwei Tagen abholen komme. G fragt sich, was er noch unternehmen kann. 

Bild von Kassenzettel und Rechner

Betreibt ein Gläubiger gegen den Schuldner die zwangsweise Durchsetzung eines Anspruchs, kann es bis zur Entscheidung in der Sache einige Zeit in Anspruch nehmen.

Im Beispiel verlangt G von D Herausgabe des entwendeten Fahrrads. Da sich D weigert, muss G zunächst durch Klageerhebung einen Titel auf Herausgabe des Fahrrads erwirken, um (notfalls mithilfe eines Gerichtsvollziehers) das Fahrrad zurückzuerhalten. Bis dahin wird jedoch S das Fahrrad an F übergeben haben und damit die Durchsetzung des  Herausgabeanspruchs vereiteln. Liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherungsverfügung vor (dazu näheres unten), entscheidet das angerufene Gericht nach freiem Ermessen, wie der streitbefangene Gegenstand, im Beispiel das Fahrrad, „sichergestellt“ (§ 938 Abs. 2 ZPO) wird. 

Dies kann durch Sequestration oder durch eine dem Schuldner auferlegte Verhaltenspflicht geschehen. Bei einer Sequestration wird die streitbefangene Sache weggenommen und einer vertrauensvollen Person zur Verwahrung übergeben, bis in der Hauptsache über den Gegenstand endgültig, im Beispiel Herausgabe oder Nicht-Herausgabe des Fahrrads, entschieden wird. Erlegt das Gericht dem Schuldner eine Verhaltenspflicht auf, kann es z.B. ein Handeln verbieten oder ein Gebot aussprechen. Im Beispiel könnte es entweder anordnen, dass das Fahrrad vorerst hinterlegt werden muss oder dass S eine Übergabe verboten wird. 

b) Was passiert bei einer Regelungsverfügung? 

Mit der Regelungsverfügung wird ein Rechtsverhältnis, also die Rechtsbeziehung zwischen zwei Rechtsträgern durch Anordnung erhalten oder gestaltet. 

Beispiel: In einer oHG finden die Gesellschafter A und B heraus, dass der vertretungsbefugte C Gelder der oHG entgegen des Gesellschaftszwecks verschleudert. 

Im Beispiel begehren die Gesellschafter A und B von C die Unterlassung weiterer Verfügungen über Gelder der Gesellschaft. Das Gericht wird C eine Regelungsverfügung auf Unterlassung aussprechen, wenn die Voraussetzungen hierfür bestehen. Dazu kann es C die Vertretungsbefugnis entziehen (was dann im Handelsregister vermerkt werden kann). 

c) Was passiert bei einer Leistungs- oder Befriedigungsverfügung? 

Bei einer Leistungs- und Befriedigungsverfügung erfolgt keine bloße Sicherung des behaupteten Anspruchs, sondern ausnahmsweise eine Befriedigung des Anspruchs des Gläubigers. 

Unter welchen Voraussetzungen ergeht die einstweilige Verfügung?

Zunächst muss ein Verfügungsanspruchs in Bezug auf die oben dargestellte

  • Sicherungsverfügung
  • Regelungsverfügung
  • Leistungs- oder Befriedigungsverfügung

schlüssig dargelegt werden. Das heißt, der in der Hauptsache verfolgte Anspruch muss so vorgetragen werden, dass sich aus dem Tatsachenvortrag eine spätere Verurteilung des Schuldners als denkbar erweist. 

Des Weiteren muss ein Verfügungsgrund bestehen. Das ist der Fall, wenn der behauptete Anspruch, über den noch in Hauptsache entschieden werden muss, hinsichtlich dessen Durchsetzbarkeit bedroht ist. Folgt aus dem Verhalten des Schuldners oder den Umständen die wahrscheinliche Vereitelung des Anspruchs, besteht ein Verfügungsgrund. Gleiches gilt auch dann, wenn dem Gläubiger wesentliche Nachteile drohen (§ 949 ZPO). 

Alle voraussetzungserfüllenden Tatsachen müssen vom Gläubiger glaubhaft gemacht werden. Das heißt: Einen vollen Beweis muss er nicht erbringen, aber soweit Umstände angeben und Belege anführen, die das Gericht überzeugen, die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen. 

Rechtsschutzmöglichkeiten bei einstweiliger Verfügung

Der Rechtsschutz hängt davon ab, ob ein Beschluss (ohne mündliche Verhandlung) oder ein Urteil (aufgrund mündlicher Verhandlung) angefochten werden soll. Gegen Beschlüsse kann sich der Belastete, also zu dessen ungunsten die Entscheidung ausgefallen ist, grundsätzlich mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde wenden, gegen Urteile mit dem Rechtsmittel der Berufung.

Bei Entscheidungen des Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs sind die Anfechtungsmöglichkeiten beschränkt. Gegen Entscheidungen der genannten Gerichte gelten einzelfallspezifische Besonderheiten, die spätestens dann eine Rechtsberatung erforderlich machen.

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2 Kommentare
  1. Ernst H.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    zunächst der rechtliche Offenbarungseid: ich bin als Bezirksrevisor bei einem größeren Gericht tätig und von Verwandten um Hilfe gebeten worden. Ich muss mich nun rasch informieren. Ihre Homepage gefällt mir. Aus einem fingierten Schuldanerkenntnis, das einer 85 – jährigen Dame unter psychischem Druck und Täuschung abgerungen wurde, wurde rasch die Nachlassinsolvenz für den Gläubiger des Schuldanerkenntnisses in den Nachlass betrieben. Dieser versucht auf diese Weise die Umsetzung eines ebenfalls von der Erblasserin erschlichenen Ankaufsrechts hinsichtlich einer Wohnung.(Vormerkung) zu einem zuvor vereinbarten billigen Ankaufspreis umzusetzen. Es könnte einem übel werden…
    Meine Frage: ich muss schnellstens gegen das notarielle Schuldanerkenntnis (beurkundete Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung) vorgehen. Wohl mit einer negativen Feststellungsklage. Kann in einem solchen Fall eine einstweilige Verfügung helfen? Aber mit welchem Antragsziel ? Es muss ja schnell gehen ! Das Insolvenzeröffnungsverfahren läuft.
    Danke zumindest für Ihr Interesse am rechtlichen Problem. Wissen Sie sonst eine Lösung ? Vielleicht kann ich mal mit “Kosten” helfen…..
    – Diskretion wird erbeten –

    Gute Nacht

    Ernst H.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr H.,

      im einstweiligen oder schnellen Rechtsschutzverfahren vor den Zivilgerichten ist das Gericht an die Formulierung des Antrag nicht gebunden. Es kann nach freiem Ermessen jene Anordnung treffen, die es für angemessen hält, ohne eine Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen. Daher können Sie den Fall und die Eilbedürftigkeit dem zuständigen Gericht schildern und beantragen, dass eine effektive Anordnung zur Sicherung der Rechte des Betroffenen erlassen werden möge.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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