Was ist eine Ersatzaussonderung?
Die Ersatzaussonderung ist das Recht eines Gläubigers, einen Ersatz für seinen aufgrund der Insolvenz verlorenen Gegenstand zu verlangen (§ 48 InsO). Gemäß § 47 InsO dürfen Gläubiger, denen ein dingliches oder persönliches Recht an insolvenzbefangenen Sachen zu steht, die Herausgabe der Sache an sich verlangen. Wird dieses Recht vereitelt, weil der Schuldner vor Insolvenzeröffnung oder der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung den vom Gläubiger begehrten Gegenstand veräußert hat, kommt die Ersatzaussonderung zum Zuge. Um die Ersatzaussonderung zu verstehen, braucht es Verständnis über das Recht der Aussonderung. Mehr Informationen hierzu können in unserem Artikel Aus- und Absonderungsrechte in der Insolvenz erfahren.
Der folgende Artikel bringt Ihnen näher, was genau Sie mit einer Ersatzaussonderung beanspruchen können, was die Voraussetzungen des Anspruchs sind und wie Sie Ihren Anspruch praktisch durchsetzen.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
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