Ersatzaussonderung in der Insolvenz – Was bedeutet das?

Was ist eine Ersatzaussonderung?

Die Ersatzaussonderung ist das Recht eines Gläubigers, einen Ersatz für seinen aufgrund der Insolvenz verlorenen Gegenstand zu verlangen (§ 48 InsO). Gemäß § 47 InsO dürfen Gläubiger, denen ein dingliches oder persönliches Recht an insolvenzbefangenen Sachen zu steht, die Herausgabe der Sache an sich verlangen. Wird dieses Recht vereitelt, weil der Schuldner vor Insolvenzeröffnung oder der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung den vom Gläubiger begehrten Gegenstand veräußert hat, kommt die Ersatzaussonderung zum Zuge. Um die Ersatzaussonderung zu verstehen, braucht es Verständnis über das Recht der Aussonderung. Mehr Informationen hierzu können in unserem Artikel Aus- und Absonderungsrechte in der Insolvenz erfahren.

Der folgende Artikel bringt Ihnen näher, was genau Sie mit einer Ersatzaussonderung beanspruchen können, was die Voraussetzungen des Anspruchs sind und wie Sie Ihren Anspruch praktisch durchsetzen.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Was kann ich mithilfe der Ersatzaussonderung beanspruchen?

Der aussonderungsberechtigte Gläubiger kann die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen. Damit ist Folgendes gemeint: Insolvenzschuldner sowie Insolvenzverwalter geben den Gegenstand des Gläubigers in der Regel im Tausch einer Gegenleistung weg. Diese Gegenleistung kann der Gläubiger nach § 48 Satz 1 InsO im Wege der Abtretung an sich verlangen. Bedingung dafür ist jedoch, dass die Gegenleistung noch nicht erfüllt ist (§ 48 Satz 1 a.E. InsO). Wie die Abtretung funktioniert, erklärt Ihnen unser Beitrag Abtretung, Forderungsabtretung und Factoring.

Ist die Gegenleistung aber schon in die Insolvenzmasse gelangt, kann der Gläubiger zwar keine Abtretung mehr verlangen, aber die Aussonderung aus der Insolvenzmasse. Eine Ausnahme macht der Gesetzgeber hiervon allerdings: Ist der aus dem Tauschgeschäft in die Insolvenzmasse gelangte Gegenstand nicht mehr identifizierbar, hat der Gläubiger keinen Anspruch aus § 48 InsO.

Was sind die Voraussetzungen der Ersatzaussonderung?

Die Ersatzaussonderung setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Veräußerung ein Aussonderungsrecht besteht. Wann dieses besteht, regelt § 47 InsO und dort heißt es:

„Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger.“

Die zweite Voraussetzung besteht darin, dass der Insolvenzschuldner oder Insolvenzverwalter mit dem Gegenstand so verfährt, dass der Gläubiger hierauf nicht zugreifen kann. Zwar spricht das Gesetz im Wortlaut von „Veräußerung“, aber so eng ist dies nach allgemeiner Sicht nicht zu verstehen.

Außerdem muss die Veräußerung unbefugt im Sinne von § 48 InsO stattgefunden haben.

 

Wie mache ich eine Ersatzaussonderung geltend? 

Als erstes haben Sie einen Antrag zu stellen. Diesen richten Sie an den Insolvenzverwalter, falls dieser unberechtigterweise den Gegenstand weggegeben und damit Ihr Aussonderungsrecht vereitelt hat. Der Antrag hat zum Inhalt, dass Sie entweder die Abtretung des Gegenleistungsrechts oder die Herauslösung des Tauschgegenstands aus der Insolvenzmasse verlangen können. Fügen Sie Ihrem Antrag Nachweise bei, damit der Insolvenzverwalter Ihren Anspruch nicht unbeachtet lässt.

Sollte trotz Belege keine Abtretung oder Herausgabe erfolgen, können Sie die Drittwiderspruchsklage hiergegen erheben.

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