Erwerbsobliegenheit für Eltern mit Kind und während der Elternzeit

Erwerbsobliegenheit: Erleichterungen für Eltern?

Auch als in der Insolvenz befindliches Elternteil trifft Sie als Schuldner grundsätzlich die sogenannte Erwerbsobliegenheit (§§ 295 Abs. 1, 287b InsO). Damit ist gemeint, dass Sie während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Falls keine besteht, müssen Sie sich um eine solche ernsthaft bemühen oder dürfen eine angebotene zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ablehnen. Angemessen ist grundsätzlich nur eine Vollzeitbeschäftigung

Fraglich ist, ob die Erwerbsobliegenheit uneingeschränkt gilt, wenn der Schuldner in Elternzeit ist oder sich generell um Kindesbetreuung oder Kindeserziehung kümmert. Wer sich um ein oder sein Kind kümmern muss, kann von der Erwerbsobliegenheit ganz oder teilweise befreit sein. Die Hürden sind jedoch je nach Konstellation hoch, da jede Freistellung von der Erwerbsobliegenheit immer einen Eingriff in die Interessen der Gläubiger auf maximale Schuldentilgung darstellt.

Der folgende Beitrag beantwortet, welche Erleichterung hinsichtlich der Erwerbsobliegenheiten eintritt, wenn sich der Schuldner um ein Kind sorgen muss.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Entschärfte Erwerbsobliegenheit bei Kindesverpflichtungen

Die Rechtsprechung lässt die Erwerbsobliegenheit für den Schuldner ganz oder teilweise entfallen, wenn das Ausüben einer Erwerbstätigkeit unzumutbar ist, also die Kindesbetreuung und Kindeserziehung die Erwerbstätigkeit unmöglich erscheinen lassen. 

Maßstab bei der Beurteilung, ob ein Fall der Unzumutbarkeit für den Schuldner angesichts der Kindesverpflichtung vorliegt, ist das zu § 1570 BGB gesprochene Recht. Danach ist zu unterscheiden, ob die Kindesbetreuung bzw. Kindeserziehung nur dem Schuldner allein oder gemeinsam mit dem Ehemann, Lebenspartner oder einem sonstigem Dritten erfolgt.

Erwerbsobliegenheit bei Alleinstehenden bzw. Alleinerziehenden

Grundsätzlich gilt, dass die Erwerbsobliegenheit für den allein erziehenden Schuldner entfällt, soweit das Kind das achte Lebensjahr noch nicht erreicht hat (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 – IX ZB 139/07). 

In Ausnahmefällen kann dies auch bei Verpflichtungen gegenüber Kindern gelten, die das elfte Lebensjahr noch nicht erreicht haben. 

Bei Kindern zwischen acht und elf Jahren gilt im Grundsatz, dass zumindest eine Teilzeitstelle anzutreten ist. 

Bitte beachten Sie: Die genannten Angaben sind Richtwerte und können in Ihrem Fall nicht gelten. Es hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob eine Betreuungsmöglichkeit durch Dritte (z.B. Oma, andere Familienangehörige oder sonstige ganztätige Betreuungsmöglichkeit) besteht. 

Erwerbsobliegenheit bei gemeinsamer Kindesbetreuung 

Obliegt die Kindeserziehung beiden Eltern, dann sind die Hürden für eine Einschränkung der Erwerbsobliegenheit sehr hoch. Es müssen Regelungen und Absprachen getroffen werden, wer das Kind betreuen kann, damit der in der Insolvenz befindliche Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nachkommen kann. Gegebenenfalls müssen auch gewohnte Tagesabläufe und Arbeitszeiten auf den Prüfstand gestellt werden. 

Beispiel: Ehefrau F ist im Insolvenzverfahren und übt das gemeinsame Sorgerecht mit ihrem Ehemann M über das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind K aus. M ist Unternehmer und verlässt für gewöhnlich um 7 Uhr morgens die Wohnung und kann K daher nicht zum Kindergarten bringen. Da M auch in der Regel bis 18 Uhr arbeitet, holt F das Kind vom Kindergarten ab. F ist der Ansicht, sie könne keine Erwerbstätigkeit ausüben, da sonst das Kind nicht zum Kindergarten käme und auch nach dem Kindergarten keine Betreuung zuhause hätte. 

Die Rechtsprechung wird den Einwand der F in der Regel nicht gelten lassen. Vielmehr hat F und M gemeinsam alles Denkbare zu unternehmen, damit F ihrer Erwerbsobliegenheit nachgehen kann. Dies kann auch bedeuten, dass M seine Erwerbstätigkeit einschränken und seinen Tagesablauf ändern muss. Dies gilt trotz der Tatsache, dass das Insolvenzverfahren der F keine unmittelbare Pflichtigkeit bei M auslöst. Allerdings gebietet die aus der Ehegemeinschaft folgende Beistandspflicht des M gegenüber F, dass dieser sie unterstützt. Dies gilt im Insolvenzverfahren umso mehr. Das Amtsgericht Hamburg führt in einer Entscheidung (AG Hamburg, Beschluss vom 16.2.2018, Az.: 67g IN 555/14) aus

In dem […] Fall konkretisiert sich die Beistandspflicht des Ehegatten der Schuldnerin dahingehend, dass er die Schuldnerin bei der Organisation ihres Arbeits- und Betreuungsalltags in einer Weise unterstützt, welche es der Schuldnerin ermöglicht, eine Vollzeittätigkeit auszuüben. Dies hätte etwa durch das Bringen der gemeinsamen Tochter zur Kita erfolgen können. Gesichtspunkte dafür, wieso es dem […] Ehemann der Schuldnerin nicht möglich gewesen sein soll, die Tochter zumindest einige Tage in der Woche zur Kita zu bringen, sind nicht ersichtlich. Hätte der Ehegatte dies aber getan, so wäre es der Schuldnerin möglich gewesen, eine Stelle anzunehmen, bei der sie mit ihrer Arbeit sehr früh morgens beginnen kann, um dann am Nachmittag die Tochter von der Kita abzuholen.“ 

Es geht kurz gesagt darum, dass es die Eheleute nicht in der Hand haben dürfen, durch das „geschickte“ Verschieben von Arbeits- und Betreuungspflichten die im Insolvenzverfahren grundsätzlich bestehende Erwerbsobliegenheit zu unterlaufen.

Für den Fall, dass trotz aller Anstrengungen nur der Schuldner das Kind erziehen oder betreuen kann (z.B. weil das Kind erkrankt ist und nur eine Bezugsperson zulässt), dann trifft den Schuldner die volle Darlegungs- und Beweispflicht hierfür. Die bloße Behauptung wird die Erwerbsobliegenheit nicht abmildern.

‘Rettungsanker’ trotz Verstoß gegen Erwerbsobliegenheit

Wird ihnen ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit vorgeworfen, ist Ihre Restschuldbefreiung in Gefahr (§ 296 Abs. 1 InsO).

Haben Sie also die Erwerbsobliegenheit tatsächlich verletzt, kommt es darauf an, ob dadurch auch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist.  Denn nur wenn eine finanzielle Beeinträchtigung der Gläubiger durch den Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit messbar ist, wird die Restschuldbefreiung versagt. Demnach kann etwa in der Regel keine Gläubigerbeeinträchtigung vorliegen, wenn der Schuldner nie pfändbares Einkommen erwirtschaftet hat und auch das Bemühen um eine Erwerbstätigkeit kein pfändbares Einkommen erwarten lässt. In dem Fall kann grundsätzlich keine finanziell messbare Gläubigerbeeinträchtigung angenommen werden. Sie würden trotz Verletzung der Erwerbsobliegenheit Ihre Restschuldbefreiung nicht gefährden.

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18 Kommentare
  1. Koch I.
    says:

    Guten Tag,
    Ich befinde mich seit Januar 2020 im Privatinsolvenz und gehe einer Vollzeit stelle nach (Unbefristet) mein Arbeitgeber führt ein Teil meines Gehaltes an den Treuhänder ab.
    Ich bin verheiratet und mein Arbeitet auch Vollzeit. Ich bin nun schwanger. Ich werde ab 22 Dezember die 14 Wochen (6 vor und 8 nach dem Geburt) im Mutterschutz sein und anschließend würde ich gerne bis zum dritten Lebensjahr des Kindes im Elternzeit verbleiben.
    Nach dem Geburt des Kindes erhöht sich die Grenze des unpfändbares Betrages so das von meinem derzeitigen Nettolohn (aus Vollzeitjob) nichts mehr gepfändet werden kann.

    Meine Frage:
    1. In wie fern gilt die Erwerbsobliegenheit in meinem Fall?
    2. Kann von mir verlangt werden dass ich mir z.B. ein besser bezahltes Vollzeitjob suchen muss?

    VG
    Iryna

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau K.,

      wenn Sie alleinerziehend sind, entfällt die Erwerbsobliegenheit grundsätzlich, solange das Kind U8 ist (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 – IX ZB 139/07). Damit dürfte sich Ihre zweite Frage erledigt haben. Der Vollständigkeit halber lässt sich jedoch zur zweiten Frage noch sagen, dass eine bestehende Vollzeitstelle in der Regel ausreicht, wenn eine andere Vollzeitstelle nicht erheblich mehr einbringt und gleichermaßen sicher ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Sumaya
    says:

    Hallo

    Ich habe ja eine Privatinsolvenz aber ich habe zwei kleine Kinder und mein kleinster ist grade 2 Monate alt. Muss ich trotzdem vollzeit arbeiten ?

    MfG

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      diese Frage beantwortet der obige Artikel.
      Grundsätzlich kann bei Erziehung eines Kleinkindes die Erwerbsobliegenheit also durchaus entfallen. Es kommt aber auf die genaue Konstellation im Einzelfall an.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Sumaya A.
    says:

    Hallo
    Ich habe zwei Kinder eins wird 3 im Dezember und eins ist jetzt gerade mal 2 Monate alt. Mein Mann arbeitet zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ist aber auf Arbeitssuche das Jobcenter schickt ihn auch immer wieder Jobangebote da er arbeit suchen muss Jobcenter Bedingung. Ich habe Angst das ich 8 Stunden vollzeit arbeiten muss bei einem so kleinen Kind das ich zudem auch stille wie sieht die Rechtslage da aus ?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau A.,

      die Erwerbsobliegenheit trifft grundsätzlich nur die in der Insolvenz befindliche Person. Falls also über Ihr Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, trifft Sie keine Obliegenheit.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Jessica
    says:

    Guten Abend,
    Seit Tagen versuche ich antworten auf meine Fragen zu bekommen.
    Ich denke darüber nach in die Insolvenz zu gehen nur mache ich mir Sorgen um die Vollzeitstelle.
    Ich bin komplett alleinerziehend von einem 9 Jährigen jungen und habe somit eine Teilzeit Stelle von 35 Stunden pro Woche. Da ich auch psychisch vorbelastet bin und es sonst zu einem Rückfall kommen kann durch die Belastung. Auch durch Therapie und Lernaufwand meines Kindes der eine Lrs Schwäche hat.
    Jetzt habe ich die Frage ob von mir verlangt werden kann eine 40 h Stelle annehmen zu müssen.

    Ich hoffe sehr sie können mir da vielleicht ein wenig bei meiner Frage helfen.

    Mit freundlichen Grüßen Jessica

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      aufgrund Ihrer Vorbelastung und aufgrund Ihrer familiären Situation bin ich optimistisch, dass durch eine vernünftige Argumentation auch 35 Stunden als Vollzeitstelle angesehen werden können. Abschließend kann ich das nach Prüfung Ihres Falles sagen. Gerne beraten wir Sie beim Gang in die Insolvenz und erläutern Ihnen die erforderlichen Schritte, um das Verfahren erfolgreich zur Restschuldbefreiung zu führen. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung gehen wir für Sie auch alternative Entschuldungsmöglichkeiten durch und prüfen, ob diese nicht womöglich besser auf Ihre Situation passen. Sie erreichen uns am Telefon (0221 6777 00 55) oder können unser Online-Formular nutzen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Nadine J.
    says:

    Guten Tag,
    ich bin selbst Partnerin eines Mannes, der am Ende des Jahres in die Privatinsolvenz gehen muss. Wir sind jedoch nun schwanger und es stellt sich die Frage, ob wir die Elternzeit frei untereinander aufteilen können.
    Meine Situation ist die, dass ich einen Zeitvertrag in der Wissenschaft habe und vor Ende des Ablaufs dieses Vertrages wieder arbeiten sollte, um eine Verlängerung nicht zu gefährden. D.h. ich könnte 6 Monate Elternzeit nehmen, dann würde mein Partner für 6 Monate voll zuhause bleiben. Mit welchen Argumenten könnte man dies umsetzen? Wir sind nicht verheiratet, werden aber beide das gemeinsame Sorgerecht haben.
    Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich sehr freuen!
    Herzliche Grüße
    N. Jäkel

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau J.,

      danke für Ihre Frage. Anhand Ihrer Angaben dürfte grundsätzlich nichts dagegen sprechen, dass der Insolvenzschuldner sechs Monate Elternzeit in Anspruch nimmt. Die Betreuung eines Kleinkindes darf auch durch den Vater übernommen werden, wenn dies nicht wirtschaftlich äußerst nachteilig ist.
      Das genannte Argument, dass der andere Elternteil ansonsten berufliche Probleme riskiert, ist hier auch hilfreich.
      Beachten Sie, dass in diesem Rahmen keine Beratung zum Einzelfall erfolgen kann und die Auskünfte nur allgemeiner Natur sind.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Melina W. .
    says:

    Guten Tag,
    ich habe Ihre Seite zum Thema Privatinsolvenz aufmerksam gelesen, vor allem das Thema der „Erwerbsobliegenheit in der Elternzeit“, inklusive der bisherigen Kommentare. Allerdings konnte ich leider keine Antwort auf meine Situation finden, diese ist wie folgt:
    Ich bin verheiratet, arbeite in einer Vollzeitstelle und habe vor 2 Wochen erfahren, dass ich schwanger bin – kurz nachdem ich beschlossen habe in die Privatinsolvenz zu gehen, da meine Studienschulden für mich auf Dauer nicht mehr handelbar sind (einziger Gläubiger). Erste Vorbereitungen (Pfändungsschutzkonto etc) sind getroffen worden, aber ich habe bisher noch keinen Insolvenzberater.
    Die Beispiele im Text und in den Kommentaren beziehen sich leider alle ausschließlich auf Kinder im Kita-fähigen Alter (2 Jahre +). Ich frage mich nun, ob es dennoch für mich Sinn macht in meiner aktuellen Situation die Privatinsolvenz anzumelden?
    Ich würde auch gerne nach den 12-14 Monaten Elternzeit mit Elterngeld, noch mindestens 1 Jahr in Elternzeit gehen, vlt sogar die vollen 3 Jahre Elternzeit auf einmal, je nach Kindesentwicklung. Wenn das Elterngeld versiegt, würde ich gerne in Teilzeit arbeiten. Laut meiner aktuellen Berechnung des Elterngeldes, wären weder dieses, noch ein mögliches Teilzeitgehalt aufgrund ihrer Höhe in Zukunft pfändbar.
    Ich habe nun Angst, dass man mich eventuell zwinge könnte, mein Kind schon mit 12 oder 14 Monaten in die Kita zu schicken, damit ich mehr als nur Teilzeit arbeiten kann – aber ich persönlich finde das dem Kind gegenüber unzumutbar, bevor es nicht mindestens 2 Jahre alt ist. Könnte der Insolvenzverwalter dies verlangen? Oder obliegt die Entscheidung weiterhin mir, ab welchem Alter ich mein Kind in die Kita schicke?
    Wir haben im Umkreis von 60 km Kilometer um uns rum keine weiteren Verwandten und mein Mann bekleidet selbst eine Vollzeitstelle als Angestellter in leitender Position – und wir haben darüber hinaus nur ein Auto, welches er benötigt, um zur Arbeit zu kommen, da eine Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln 1,5 Stunden dauern würde.

    Was würden Sie mir raten?

    Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau W.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Solange das leibliche Kind keine drei Jahre alt ist, besteht in den meisten Fällen keine Erwerbsobliegenheit. Meiner Ansicht nach wäre somit auch im dritten Lebensjahr des Kindes kein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung gegeben, auch wenn das Kind weiterhin in Vollzeit betreut würde. Damit wäre Elternzeit über die dreijährige Laufzeit der Insolvenz gefahrlos möglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Kevin O.
    says:

    Guten Tag,
    Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase und gehe einer Vollzeit stelle nach (Unbefristet) mein Arbeitgeber führt ein Teil meines Gehaltes an den Treuhänder ab. Wir haben erst kürzlich ein 2. Kind bekommen, nun möchte ich (Vater) Elternzeit nehmen bzw. Hab es schon mit mein Arbeitgeber abgeklärt . Meine Fragen zu der Situation:

    1. Muss ich das mein Insolvenzverwalter melden?

    2. Wird weiterhin ein Teil meines Gehaltes abgeführt in der Elternzeit ?

    3. Entstehen Nachteile für mich?

    Danke im Voraus!

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      vielen Dank für Ihre Frage.
      Es kommt hier auf den Einzelfall an.
      1. Ja, es ist dem Insolvenzverwalter auf jeden Fall zu melden.
      2. Das Elterngeld wird wie Einkommen behandelt. Demnach ist weiterhin die Pfändungstabelle anwendbar. Elterngeld ist aber zusätzlich bis zu einer Höhe von 300 Euro unpfändbar.
      Außerdem erhöht sich durch die Unterhaltspflicht gegenüber den Kind der Pfändungsfreibetrag.

      3. Hier wird es kompliziert. Grundsätzlich kann ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit vorliegen, wenn man die Arbeitszeit reduziert.
      Die Erziehung eines Kleinkindes / Babys ist zwar ein Grund, der die Erwerbsobliegenheit teilweise entfallen lässt. Aber es kommt hier auf darauf an, ob die Erziehung nicht auch durch den anderen Elternteil, der nicht in der Insolvenz ist, übernommen werden könnte.
      Hinzu kommt: Falls Ihr aktuelles Netto-Einkommen unter 1.630 Euro liegt, wäre ohnehin nichts pfändbar. Falls Sie mit Ihrer Partnerin verheiratet sind, könnten sogar zwei Unterhaltspflichten gelten, so dass der Pfändungsfreibetrag nun bei 1.870 Euro netto liegt. Es liegt auch dann kein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit vor, wenn auch bei Vollzeit-Tätigkeit kein pfändbares Einkommen vorhanden wäre.

      Grundsätzlich sollte die Elternzeit vorher mit dem Insolvenzverwalter abgeklärt werden. Es kommt auch auf die Länge an: Nimmt man nur zwei Monate, sollte dies eher kein Problem sein. Nimmt man aber 12 Monate, müsste dies gut begründet werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Lisa
    says:

    Hallo
    An wen muss ich mich denn wenden,wenn es darum geht von der Erwerbsobliegenheit entbunden zu werden? An den Insolvenzverwalter oder das Insolvenzgericht ?Gibt es da Anträge oder wie wird da verfahren?
    Viele Grüße

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      eine formelle Entbindung von der Erwerbsobliegenheit gibt es nicht. Dies wäre zunächst mit dem Insolvenzverwalter zu besprechen. Ihm wären die Gründe mitzuteilen, warum keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Sofern dieser Einwände erhebt, sollte es zu einer Klärung durch das Insolvenzgericht kommen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. Lisa
    says:

    Guten Tag
    Ich befinde mich im zweiten Jahr der Wohlverhaltensphase.
    Mein Lebensgefährte u ich haben zwei gemeinsame Kinder (2,5 und 4 Jahre)
    Mein Lebensgefährte arbeitet von 7-18Uhr.
    Zur Zeit befinde ich mich in Elternzeit bis nächstes Jahr.
    Ich bringe u hole die Kinder aus der Kita.
    Ich bin somit für die Erziehung in erster Linie zuständig.
    Wir möchten dies auch nach der Elternzeit so weiterführen, da die Kinder noch so jung sind.
    Ist dies möglich, oder bin ich verpflichtet einen Teilzeitjob anzunehmen?
    Ich habe gelesen das bei 2 Kindern keine Arbeitsverpflichtung gilt, wenn beide unter 10 Jahre sind.
    Danke für ihre Antwort

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Da Sie und Ihr Partner von der gemeinsamen Sorgepflicht betroffen sind, sind die Anforderungen besonders hoch, wenn Sie Ihrer grundsätzlich bestehenden Erwerbsobliegenheit nicht nachkommen wollen. Die Rechtsprechung geht so weit, dass zunächst davon ausgegangen wird, dass Sie zumindest eine Teilzeitstelle ausüben, wenn Sie nicht darlegen, dass dies angesichts Ihrer Lebensumstände unzumutbar ist. Um Sie von der Erwerbsobliegenheit zu entbinden, müssen Sie quasi aufzeigen, dass keine andere Betreuungsregelung denkbar ist, um der Erwerbsobliegenheit nachzukommen, ohne zugleich die Sorgepflichten zu verletzen. In diesem Rahmen kann ich keine abschließende Beurteilung darüber treffen, ob dies in Ihrem Fall zutrifft. Denn die Rechtsprechung hält es ebenfalls für zumutbar, die Kinder für eine gewisse Zeit z.B. den Großeltern anzuvertrauen, um zumindest einer Teilzeitstelle nachzukommen. Das Gleiche wird man auch für die Zeit verlangen, in der die Kinder in der Kita sind.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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