EuGH setzt Schufa Score Grenzen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 7. Dezember entschieden, dass Unternehmen nicht ausschließlich auf Grundlage einer automatisierten Bewertung der Kreditwürdigkeit durch die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) entscheiden dürfen, ob sie Verträge mit Kunden abschließen. Das Urteil setzt den automatisierten Schufa-Score der privaten deutschen Wirtschaftsauskunftei damit klare Grenzen.
Die Schufa liefert ihren Vertragspartner Informationen zur Kreditwürdigkeit von Verbrauchern und Unternehmen. Sie speichert dazu Informationen über deren Zahlungsverhalten und errechnet hieraus dann automatisiert einen Score-Wert von null bis hundert. Bei einem Schufa Score über 97,5 gilt die Bonität des Betreffenden als hoch, unterhalb von 80 als sehr niedrig. Wie der Score im Detail berechnet wird, legt die Schufa nicht offen.
Der EuGH urteilte nun, dass dieses Verfahren nicht mit der Datenschutzgrundverordnung vereinbar sei. Diese gibt vor, dass Entscheidungen, die für Betroffene rechtliche Wirkung haben, nicht allein durch die automatisierte Verarbeitung von Daten ohne Mitwirkung eines Menschen getroffen werden dürfen. Nach Ansicht des EuGH ist das Schufa-Scoring eine verbotene automatisierte Entscheidung im Einzelfall im Sinne von Artikel 22 der DSGVO. Der nationale Gesetzgeber dürfe allerdings Ausnahmevorschriften erlassen, hieß es in dem Urteil. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden, das die Frage dem EUGH vorgelegt hatte, muss nun entscheiden, ob eine in § 31 Bundesdatenschutzgesetz getroffene Ausnahmevorschrift mit europäischen Datenschutzrecht vereinbar ist.
Unternehmen wie Banken, Energieversorger oder Mobilfunkanbieter dürfen sich mithin künftig nicht mehr allein auf den Schufa-Score stützen, wenn sie über den Vertragsschluss mit Verbrauchern entscheiden. Sie sind vielmehr gehalten, weitere Fakten in die Beurteilung der Kreditwürdigkeit einfließen zu lassen.
Der EuGH entschied in einem zweiten Vorlageverfahren, dass die Schufa Daten über die Restschuldbefreiung nach einer Privatinsolvenz nicht länger speichern darf als öffentliche Insolvenzregister. In Erwartung dieser Entscheidung hatte die Schufa ihre Speicherfrist aber schon im März von sich aus von bis dahin drei Jahren auf sechs Monate verkürzt.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
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