Europäisches Insolvenzportal – Was ist das?

Was ist das Europäische Insolvenzportal? 

Nicht nur deutsche Insolvenzverfahren werden im dafür vorgesehenen Insolvenzregister bekannt gemacht. Auch im europäischen Insolvenzportal können Informationen zu Insolvenzverfahren eingesehen werden, die in EU-Mitgliedsstaaten ablaufen. Es werden Insolvenzen von natürlichen und juristischen Personen veröffentlicht. Bei dem Europäischen Insolvenzportal handelt es sich zudem nur um eine Vernetzung der nationalen Register, ein zentrales EU-Insolvenzregister besteht nicht. Angesichts der Vereinheitlichung des Binnenmarktes und des Abbaus von Handelsbeschränkungen, liefert das Europäische Insolvenzportal für Kaufleute wichtige Informationen. Es kann einfach kontrolliert werden, ob der Handelspartner liquide ist.

Der folgende Artikel enthält Informationen über die Vernetzung der nationalen Insolvenzregister und auf welche Informationen das Europäische Insolvenzportal den Zugriff eröffnet.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Welche Informationen soll das Insolvenzregister enthalten?

Europäische Insolvenzverordnung unterscheidet zwischen freiwilligen Informationen und Pflichtinformationen. Die Pflichtinformationen müssen im Insolvenzregister aufgeführt werden. Hierzu gehören

  • Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Gericht, welches das Insolvenzverfahren eröffnet hat und Aktenzeichen der Sache
  • Art des eröffneten Insolvenzverfahrens und gegebenenfalls Unterart des nach nationalem Recht eröffneten Verfahrens;
  • Angaben dazu, ob die Zuständigkeit für die Eröffnung des Verfahrens auf Artikel 3 Absatz 1, 2 oder 4 EuInsVO beruht;
  • Name, Registernummer, Sitz oder, sofern davon abweichend, Postanschrift des Schuldners, wenn es sich um eine Gesellschaft oder eine juristische Person handelt;
  • Name, gegebenenfalls Registernummer sowie Postanschrift des Schuldners oder, falls die Anschrift geschützt ist, Geburtsort und Geburtsdatum des Schuldners, wenn er eine natürliche Person ist, unabhängig davon, ob er eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt;
  • gegebenenfalls Name, Postanschrift oder E-Mail-Adresse des für das Verfahren bestellten Verwalters;
  • gegebenenfalls die Frist für die Anmeldung der Forderungen bzw. einen Verweis auf die Kriterien für die Berechnung dieser Frist;
  • gegebenenfalls das Datum der Beendigung des Hauptinsolvenzverfahrens;
  • das Gericht, das gemäß Artikel 5 EuInsVO für eine Anfechtung der Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig ist und gegebenenfalls die Frist für die Anfechtung bzw. einen Verweis auf die Kriterien für die Berechnung dieser Frist

Den Mitgliedsstaaten bleibt es unbenommen, noch weitere Informationen zu Insolvenz bekanntzumachen. So ist es ebenfalls denkbar, dass in den nationalen Insolvenzregistern etwaige Berufsverbote aufgeführt werden.

Bei nicht selbstständigen oder nicht freiberuflich tätigen Schuldnern gibt es Einschränkungen. Die oben aufgeführten Pflichtinformationen sind nicht immer registerpflichtig (Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 1 EuInsVO).

Vernetzung der nationalen Insolvenzregister

Während in Deutschland ein Insolvenzregister schon seit 2002 von der Insolvenzordnung vorgesehen wird, war dies in anderen Ländern der EU noch lange nicht der Fall. Artikel 25 der EuInsVO schreibt den Mitgliedsstaaten vor, dass Informationen über Insolvenzverfahren in einem Register zu veröffentlichen sind. Die Informationen über ein eröffnetes Insolvenzverfahren sollen unverzüglich bekanntgemacht werden.

Auf der Webseite des Europäischen Insolvenzportals befindet sich eine Suchmaske. Durch Eingabe des Namens des Schuldners können Informationen zu einem etwaig eröffneten Insolvenzverfahren aufgerufen werden. Das eingerichtete System wird von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 EuInsVO verantwortet.

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