Fitnessstudioverträge – Das sind Ihre Rechte!

Ihre Rechte bei Fitnessstudioverträgen

Die Fitnessbranche boomt so stark wie nie! Im Jahr 2019 waren rund 11,7 Millionen Menschen in einem Fitnessstudio aktiv. Jeder Dritte davon trainiert sogar mehrmals wöchentlich. Den größten Gewinn machen die Betreiber allerdings mit sogenannten “Vertragsleichen”. Also mit denjenigen Vertragspartnern, die dauerhaft die Mitgliedsbeiträge zahlen, ohne das Fitnessstudio überhaupt zu nutzen. Die Gründe hierfür können vielschichtig sein. Häufig liegt das Untätigbleiben allerdings an langen Vertragslaufzeiten und der Illusion, dass man innerhalb dieser Frist sicher wieder mit dem Training beginnen werde. Doch sind diese vereinbarten Laufzeiten überhaupt wirksam? Und auf welche anderen Vertragsfallen sollten Sie bei Fitnessstudioverträgen achten?

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Viele Vertragsklauseln sind unwirksam

Fitnessstudiobetreiber sind häufig kreativ, wenn es darum geht, die Mitgliedsverträge möglichst gewinnorientiert auszugestalten. Viele Vertragsklauseln sind dabei allerdings unwirksam.
Enthält Ihr Vertrag beispielsweise eine Klausel, wonach Sie den Mitgliedsbeitrag unabhängig davon zahlen müssen, ob es Ihnen möglich ist zu trainieren, ist diese in der Regel unwirksam. Sollten Sie aus unverschuldeten Gründen nicht trainieren können, wären Sie sonst unangemessen benachteiligt.
Gleiches gilt für den Fall, dass das Studio eine Beitragspflicht für den Fall vorsieht, dass das Fitnessstudio vorübergehend schließt. Auch solche Klauseln sind unwirksam.

Will Ihnen das Studio vertraglich die Mitnahme eigener Getränke verbieten, können Sie davon ausgehen, dass generell formulierte Verbote, wie “Der Verzehr von mitgebrachten Getränken ist nicht gestattet” ebenfalls unwirksam sind. Sollte sich das Verbot nur auf Glasflaschen beziehen, sind diese Klauseln in der Regel aber aufgrund der bestehenden Verletzungsgefahr zulässig.

Wenn Sie sich während Ihres Trainings verletzen, haben Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Betreiber. In Fitnessstudioverträgen wird häufig versucht, eine solche Haftung auszuschließen oder zu beschränken. Pauschale Haftungsausschlüsse sind jedoch immer unwirksam. Andernfalls könnte das Studio die Haftung auch für solche Fälle ausschließen, in denen es selbst wesentliche Vertragspflichten -wie z.B. die regelmäßige Wartung der Fitnessgeräte oder die ordnungsgemäße Einweisung in die Benutzung der Geräte- verletzt. Selbst eine Begrenzung auf die Haftung wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit ist in dieser Hinsicht nicht zulässig, da Fitnessstudiobetreiber bei einer Verletzung der Vertragspflichten auch für leicht fahrlässiges Verschulden haften. Wirksam sind einzig solche Klauseln, die eine Haftung für ausschließlich selbst verschuldete Unfälle ausschließen.

Ähnlich verhält es sich mit dem Verlust mitgebrachter Gegenstände. Auch hier ist ein pauschaler Haftungsausschluss unwirksam. Das Fitnessstudio ist aufgrund vertraglicher Nebenpflichten dazu verpflichtet, eine sichere Aufbewahrung der Wertgegenstände zu ermöglichen. Einzig die Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bei einem Verlust durch Dritte wäre rechtlich wirksam.

Zu lange Mindestvertragslaufzeiten waren in der Rechtsprechung lange Zeit unwirksam. Mittlerweile sind sie hingegen kaum noch juristisch angreifbar. In jüngerer Rechtsprechung sind Mindestvertragslaufzeiten bis zu 48 Monaten als zulässig erachtet worden. Dies liegt daran, dass der Bundesgerichtshof Fitnessstudioverträge als Mietverträge ansieht. Diese sind in der Hinsicht gesetzlich nicht reglementiert und können deshalb für eine längere Vertragsdauer geschlossen werden. Der Kunde eines Fitnessstudios ist ebenso wie ein Mieter vorrangig an der Nutzung der vertraglich vereinbarten Fitnessgeräte interessiert. Deshalb muss er sich auch an den rechtlichen Maßstäben eines Mieters messen lassen. Auch wenn längere Mindestvertragslaufzeiten rechtlich möglich sind, werden in der Praxis meist maximal 24 Monate als Mindestvertragslaufzeit vereinbart.

Schlechte Trainingsbedingungen müssen Sie nicht akzeptieren

Bild von Hanteln

Der Fitnessstudiobetreiber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass es bei den Geräten nicht zu unzumutbaren Wartezeiten kommt.

Neben den vertraglichen Beanstandungen, gibt es auch in tatsächlicher Hinsicht Einschränkungen, die Ansprüche bei den Mitgliedern eines Fitnessstudios begründen. Sollten beispielsweise nicht genügend Geräte zur Verfügung stehen, ist der Betreiber verpflichtet Abhilfe zu schaffen, indem er neue Geräte anschafft, bzw. defekte Geräte wartet, damit es nicht zu unzumutbar langen Wartezeiten kommt.
Wenn der Betreiber jedoch nur einzelne Fitnessgeräte aus dem Sortiment nimmt, berechtigt dies noch nicht zur außerordentlichen Kündigung. Hierfür ist erforderlich, dass eine bestimmte Körperpartie gar nicht mehr trainiert werden kann, weil eine komplette Gerätegruppe entfernt wurde.
Sollte das Studio hygienischen Mindeststandards nicht genügen, müssen Sie dies nicht akzeptieren. Da Fitnessstudioverträge weitestgehend als Mietverträge eingeordnet werden, trifft den Vermieter die Pflicht, die Mietsache in Stand zu halten. Bei einer Vertragsverletzung seitens des Vermieters, kommt eine Beitragsminderung in Betracht.

Gleiches gilt in dem Fall, dass die Heizung oder die Lüftungsanlage nicht funktionieren. Sofern Sie aufgrund dieser äußeren Umstände nicht trainieren können, ohne Ihre Gesundheit aufs Spiel zu setzen, haben Sie das Recht den Beitrag zu mindern, oder wenn auf Dauer keine Abhilfe geschaffen wird, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

So setzen Sie Ihre Ansprüche durch

Um Ihre Ansprüche wirksam durchzusetzen, sollten Sie dringend die gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge beachten. Andernfalls laufen Sie bei einer Einstellung der Beitragszahlung Gefahr, selbst den bestehenden Vertrag zu verletzen:

  • Frist setzen: Sofern die beanstandeten Missstände behebbar sind, sollten Sie dem Betreiber des Fitnessstudios eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Achten Sie darauf, dass Sie den Mangel konkret bezeichnen und lassen Sie sich den Zugang der Mängelanzeige schriftlich bestätigen.
  • Beitrag kürzen: Sollte der Betreiber Ihrer Aufforderung nicht nachkommen, Sie jedoch weiterhin an einer Fortführung des Vertrages interessiert sein, können Sie –sofern Ihr Vertrag als Mietvertrag anzusehen ist– die Beitragszahlung kürzen. Für die Unterscheidung, ob es sich um einen Vertrag mit miet- oder dienstrechtlichem Einschlag handelt, kommt es darauf an, ob der Vertrag vorrangig auf die Aufklärung über die Benutzung der Geräte (mietrechtlicher Einschlag) gerichtet ist, oder auf die Teilnahme an Fitnesskursen (dienstrechtlicher Einschlag). Nur in ersterem Fall kommt eine Beitragskürzung nach erfolgter Mängelanzeige in Betracht.
  • Vertrag beenden: Wenn Ihr Interesse an der Fortführung des Vertrages erloschen ist, sollten Sie den Vertrag kündigen. Hierbei kommt neben einer ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung auch die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht.


Ordentliche Kündigung innerhalb der vertraglichen Frist

Eine Kündigung innerhalb der vereinbarten Frist erfordert keinen Kündigungsgrund. Häufig ist es jedoch nicht ganz so leicht, den genauen Kündigungstermin zu errechnen, da viele Fitnessstudios eine zwischenzeitliche Ruhendstellung des Vertragsverhältnisses ermöglichen, wobei sie den pausierten Zeitraum dann an das Ende der Vertragslaufzeit hinzu addieren. Kündigen Sie deshalb immer hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Erscheint Ihnen der errechnete Kündigungstermin des Fitnessstudios zu lang, widersprechen Sie diesem Termin und lassen Sie sich die Frist erklären. Dadurch, dass Fitnessstudios häufig ihre Vertragsbedingungen ändern, wissen sie manchmal selbst nicht mehr, welche Bedingungen in dem jeweils konkreten Fall gelten. Es ist also durchaus möglich, dass der errechnete Termin falsch ist.

Um den fristgemäßen Eingang nachweisen zu können, sollten Sie sich den Eingang der Kündigung schriftlich bestätigen lassen.

Wenn Sie wegen einer Schlechtleistung kündigen wollen, so müssen Sie innerhalb von zwei Wochen ab dem Fristablauf Ihrer Mängelanzeige kündigen. Andernfalls geht das Gericht davon aus, dass Sie die Schlechtleistung hinnehmen. Darauf kann sich eine außerordentliche Kündigung dann nicht mehr stützen.

Außerordentliche Kündigungsgründe

Eine außerordentliche sofortige Kündigung ist gem. § 314 Abs. 1 BGB aus einem wichtigen Grund möglich, auch wenn dies nicht einzelvertraglich vereinbart oder sogar einzelvertraglich ausgeschlossen wurde.

Als wichtiger Grund ist insbesondere eine dauerhafte ernsthafte Erkrankung richterlich anerkannt, die es Ihnen unmöglich macht, sich sportlich zu betätigen. Es ist nicht erforderlich, dass jegliche sportliche Betätigung ausgeschlossen ist. Es reicht, wenn ein überwiegender Teil betroffen ist. Wichtig ist, dass diese Erkrankung erst nach Vertragsschluss eingetreten ist.

In einem Urteil vom 08.02.2012 (Az. XII ZR 42/10) hat der oberste Gerichtshof festgestellt, dass auch eine Schwangerschaft eine außerordentliche Kündigung begründet.

Sollte Ihr Fitnessstudio die Vertragsbedingungen nach Vertragsschluss ändern, bzw. den Beitrag erhöhen wollen, so ist dies nicht einseitig möglich. Wenn Sie sich mit den neuen Vertragsbedingungen nicht einverstanden erklären, steht Ihnen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

Der häufigste Grund für eine außerordentliche Kündigung von Fitnessstudioverträgen war bisher der berufsbedingte Umzug des Mitglieds. Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof allerdings per Urteil entschieden, dass ein Umzug des Kunden nicht mehr zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Der Kunde bleibt weiterhin an die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist gebunden. Eine vorzeitige Kündigung könnte allenfalls noch aus Kulanz möglich sein, oder wenn der Vertragspartner individualvertraglich ein Sonderkündigungsrecht für den Umzugsfall eingeräumt hat.

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