Die Forderungspfändung ausführlich erklärt
Um eine Forderungspfändung zu verstehen, muss zunächst der Begriff der Forderung klar sein. Eine Forderung ist das Recht von einem Anderen eine Leistung zu verlangen. In der Regel hat eine Forderung damit einen bezifferbaren Vermögenswert. Daher kann sich die Forderungspfändung auf viele Vermögensgegenstände auswirken: So können etwa das Sparbuch, Aktien, Bausparverträge, Lebensversicherungen, die Altersvorsorge oder sonstige Versicherungs- und Versorgungsleistungen betroffen sein. Bei den genannten Bereichen geht es darum, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt, der sofort oder in Zukunft eintreten kann, eine bestimmte Geldleistung für den Schuldner zur Verfügung gestellt wird. Dies hängt maßgeblich von den vereinbarten Vertragsbedingungen ab.
Daher kann ein Gläubiger, der seine Forderungen eintreiben möchte, seinerseits mit staatlicher Hilfe auf die Forderungen des Schuldners zugreifen. Realisiert sich dieser Zugriff tatsächlich, spricht man von einer Forderungspfändung. Die Forderung des Schuldners gegen Dritten wird dem Gläubiger in wirtschaftlicher Hinsicht zugewiesen. Wie dies rechtlich im Detail erreicht wird, erklärt der nachfolgende Abschnitt.
Wie läuft eine Forderungspfändung ab?
Eine Forderungspfändung setzt der Gläubiger in Gang. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Gläubiger eine Behörde oder ein Privatmann ist. Handelt es sich um eine Behörde, die eine Forderungspfändung vornehmen möchte, dann spricht man von der Verwaltungsvollstreckung. Die Besonderheiten bei der Forderungspfändung durch eine Behörde erläutern wir in unserem gesonderten Artikel zur Verwaltungsvollstreckung.
Ist der Gläubiger eine Privatperson läuft die Forderungspfändung grundsätzlich langsamer und nach einem genauen Verfahren ab. Erstens: Der Gläubiger muss seine Forderung gegen den Schuldner zu einem Titel erstarken lassen. Hierfür sind mehrere Wege denkbar.
Zweitens: Der Gläubiger muss beim zuständigen Amtsgericht, in der Vollstreckungsabteilung – Vollstreckungsgericht genannt – einen Antrag auf Forderungspfändung stellen. Hierfür ist der Rechtspfleger zuständig. Der Antrag muss jedoch vom Gläubiger so genau formuliert sein, dass der Rechtspfleger genau weiß, welche Forderung des Schuldners gegen dessen Schuldner – sogenannter Drittschuldner – gepfändet werden soll. Es nicht so, dass der Gläubiger den Rechtpfleger zur Vornahme einer Forderungspfändung anweisen kann und dieser selbst ermittelt, welche Forderungen des Schuldners pfändbar seien. Dies muss der Gläubiger schon selbst wissen. Weiß er es nicht, muss er in Erfahrung bringen. Hierzu stehen mehrere Möglichkeiten offen, z.B. durch die Abnahme der Vermögensauskunft.
Drittens: Der Rechtspfleger erlässt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – auch PfÜB genannt. Diese Beschlüsse werden dem Drittschuldner, also dem Schuldner des Schuldners zugestellt. Darin wird dem Drittschuldner, z.B. der Bank oder der Versicherung, verboten an den Schuldner die nun gepfändete Leistung auszuzahlen. Zugleich wird dem Drittschuldner aufgetragen, die Leistung wie in dem Beschluss ausgewiesen an den Gläubiger auszuzahlen.
Viertens: Der Drittschuldner zahlt die Leistung an den Gläubiger aus.
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