Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht
Vom Moment der Feststellung der Insolvenzreife an hat der Geschäftsführer in der Regel einen Zeitraum von maximal drei Wochen (bei Überschuldung 6 Wochen), um einen Insolvenzantrag zu stellen. Sollte der Geschäftsführer die nahende oder gar bereits eingetretene Insolvenz nicht rechtzeitig bemerken, überprüfen und melden, spricht das Gesetz von einem “schuldhaften Zögern”. In einem solchen Szenario handelt es sich um eine strafrechtlich verfolgbare Insolvenzverschleppung.
Sogar wenn eine Insolvenz eingetreten ist, aber unbemerkt geblieben ist, kann eine Insolvenzverschleppung vorliegen. Dasselbe gilt, wenn der Insolvenzantrag zwar rechtzeitig eingereicht, aber fehlerhaft in Form oder Inhalt ist.
Die Antragspflicht entfällt auch dann nicht, wenn eine Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse zu erwarten ist.
Zahlungsunfähigkeit
Die Klärung, wann genau die Frist zur Anmeldung einer Insolvenz beginnt, hängt entscheidend von der genauen Definition von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ab. Im Gesetz werden beide explizit definiert.
Gemäß § 17 der Insolvenzordnung ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann. Typischerweise kann man davon ausgehen, dass eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Überschuldung
Die Definition des Begriffs “Überschuldung” ist komplexer: Laut Gesetz gilt eine Überschuldung als gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr ausreicht, um seine Schulden zu decken, es sei denn, es ist überwiegend wahrscheinlich, dass das Unternehmen weitergeführt wird.
Für Geschäftsleute ist es allerdings nicht ungewöhnlich, dass ihr Unternehmen zeitweise “rote Zahlen” aufweist, es sich vorübergehend in einer schwierigen finanziellen Situation befindet. Sie nehmen oft Kredite auf, um Investitionen zu tätigen, was dazu führen kann, dass die Passiva die Aktiva übersteigen. In solchen Fällen deckt das Vermögen die Schulden des Schuldners nicht.
Bei der Beurteilung der Überschuldung muss daher die Formulierung des Gesetzgebers “es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich” mit berücksichtigt werden. Eine Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung liegt nicht schon dann vor, wenn das Unternehmen sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Es müssen vielmehr zusätzliche Faktoren vorhanden sein, die es unwahrscheinlich machen, dass das Unternehmen fortgeführt werden kann.
Um die tatsächliche Überschuldung korrekt beurteilen zu können, ist es notwendig, einen Wirtschaftsprüfer zu konsultieren, der ein umfassendes Gutachten erstellt.
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