Häufig gestellte Frage: Was ist eigentlich eine Insolvenzverschleppung?

Was ist eigentlich eine Insolvenzverschleppung?

Den Begriff haben sicherlich die meisten schon einmal gehört: Insolvenzverschleppung. Viele wissen auch, dass diese strafbar ist. Doch was genau versteht man eigentlich darunter und wann liegt eine Insolvenzverschleppung vor? Wir geben einen Überblick

Insolvenz und Insolvenzverschleppung

Insolvenz tritt ein, wenn  Unternehmen oder  Privatpersonen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen können, etwa durch Liquiditätsengpässe oder Überschuldung.

Während  Privatpersonen  nicht verpflichtet werden können, einen Insolvenzantrag zu stellen, ist die Lage bei überschuldeten oder zahlungsunfähigen juristische Personen bzw. deren Organen gänzlich anders. Es ist die Verantwortung der Geschäftsführung, sofort zu handeln und den Zustand der Insolvenzreife zu erkennen. Sie haben dann die Pflicht, binnen einer bestimmten Frist einen Insolvenzantrag für das Unternehmen zu stellen.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

100.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht   


Vom Moment der Feststellung der Insolvenzreife an hat der Geschäftsführer in der Regel einen Zeitraum von maximal  drei Wochen (bei Überschuldung 6 Wochen), um einen Insolvenzantrag zu stellen. Sollte der Geschäftsführer die nahende oder gar bereits eingetretene Insolvenz nicht rechtzeitig bemerken, überprüfen und melden, spricht das Gesetz von einem “schuldhaften Zögern”. In einem solchen Szenario handelt es sich um eine strafrechtlich verfolgbare Insolvenzverschleppung.

Sogar wenn eine Insolvenz eingetreten ist, aber unbemerkt geblieben ist, kann eine Insolvenzverschleppung vorliegen. Dasselbe gilt, wenn der Insolvenzantrag zwar rechtzeitig eingereicht, aber fehlerhaft in Form oder Inhalt ist.

Die Antragspflicht entfällt auch dann nicht, wenn eine Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse zu erwarten ist.

Zahlungsunfähigkeit

Die Klärung, wann genau die Frist zur Anmeldung einer Insolvenz beginnt, hängt entscheidend von der genauen Definition von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ab. Im Gesetz werden beide explizit definiert.

Gemäß § 17 der Insolvenzordnung ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann. Typischerweise kann man davon ausgehen, dass eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Überschuldung

Die Definition des Begriffs “Überschuldung” ist komplexer: Laut Gesetz  gilt eine Überschuldung als gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr ausreicht, um seine Schulden zu decken, es sei denn, es ist überwiegend wahrscheinlich, dass das Unternehmen weitergeführt wird.

Für Geschäftsleute  ist es allerdings nicht ungewöhnlich, dass ihr Unternehmen zeitweise “rote Zahlen” aufweist, es sich vorübergehend in einer schwierigen finanziellen Situation befindet. Sie nehmen oft Kredite auf, um Investitionen zu tätigen, was dazu führen kann, dass die Passiva die Aktiva übersteigen. In solchen Fällen deckt das Vermögen die Schulden des Schuldners nicht.

Bei der Beurteilung der Überschuldung muss daher die Formulierung des Gesetzgebers “es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich” mit berücksichtigt werden. Eine Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung liegt  nicht schon dann vor, wenn das Unternehmen sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Es müssen vielmehr zusätzliche Faktoren vorhanden sein, die es unwahrscheinlich machen, dass das Unternehmen fortgeführt werden kann.

Um die tatsächliche Überschuldung korrekt beurteilen zu können, ist es notwendig, einen Wirtschaftsprüfer zu konsultieren, der ein umfassendes Gutachten erstellt.

Wer ist antragspflichtig und wer haftet?  

Nach § 15a der Insolvenzordnung (InsO) ist es die Pflicht der “Mitglieder des repräsentierenden Organs oder der Liquidatoren”, eine Insolvenz zu melden. In Bezug auf unterschiedliche Rechtsformen sind das die Geschäftsführer von GmbH, UG und oHG oder die Vorstände einer AG.

Falls es keine Geschäftsführung gibt, fällt die Verpflichtung zur Anmeldung der Insolvenz auf die Gesellschafter. Im Falle einer verzögerten Insolvenzanmeldung sind nun die Gesellschafter für die aufgetretene Insolvenzverschleppung verantwortlich. Nach Rechtsprechung des BGH können  auch sogenannte faktische Vertreter oder Geschäftsführer strafbar sein. Das sind solche, die bei Gesamtbetrachtung aller Umstände als „Leitungsperson“ der Gesellschaft ähnlich wie Geschäftsführer agieren.

Strafen, Haftung, weitere rechtliche Folgen

Die Tat kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Tätern droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, wenn der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO erfüllt ist. Bei bloßer Fahrlässigkeit statt Vorsatz sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor.

Zusätzlich kann die Geschäftsführung u.U. wegen Betrugs, Untreue oder Unterschlagung verfolgt werden.

Auch Schadensersatzforderungen von Gläubigern des Unternehmens sind möglich. Der Geschäftsführer haftet mit seinem privaten Vermögen für deren Verluste, die ab dem Zeitpunkt der Insolvenzreife entstanden sind.

Wer wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt wurden, darf außerdem innerhalb der folgenden fünf Jahre nicht mehr  Vertretungsorgan einer juristischen Person sein (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 Nr. 3 AktG).

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema? Wir beantworten sie hier kostenlos!

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Erfahrungen & Bewertungen zu KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei
© Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei