Freigabe eines Gegenstands während des Insolvenzverfahrens

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    Freigabe eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse

    Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt Ihr gesamtes aktuelles Vermögen und das Vermögen, das Sie während des Verfahrens erlangen, in die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO). Sämtliche massezugehörigen Gegenstände obliegen ab diesem Zeitpunkt der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters (§ 80 InsO). Sie sind pfändbar, sofern nicht ein Vollstreckungsverbot gemäß §§ 89 ff. InsO vorliegt.

    Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. In Ausnahmefällen lässt sich eine Pfändung doch vermeiden. Gerne schauen wir uns Ihren individuellen Fall genau an und suchen gemeinsam mit Ihnen nach einem Weg, einen Ihnen wichtigen Gegenstand, das kann auch eine Immobilie sein, zu behalten.

    Als Schuldner in der Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz haben Sie nämlich unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, bestimmte Gegenstände, wie beispielsweise eine Immobilie, aus der Insolvenzmasse herauszulösen.

    Dies würde zur Folge haben, dass die Rechtsfolgen in Bezug auf den Gegenstand, welche mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sind, wieder aufgehoben werden. Solche Gegenstände werden dann zum sogenannten insolvenzfreien Vermögen. Dabei können jedoch auch Risiken für den Insolvenzschuldner entstehen, die man im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens sorgfältig durchdenken und abwägen sollte. Beispielsweise sind die nach der Freigabe auflaufenden Kosten für eine Immobilie wie etwa die Steuern dann nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.

    Wir möchten Ihnen im Folgenden darstellen, wann Sie einen Gegenstand aus der Insolvenzmasse lösen können, welche Voraussetzungen erforderlich sind und was Sie dabei beachten sollten.

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    Was geschieht mit meinen Gegenständen, die zur Insolvenzmasse gehören?

    Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens “rutschen” Ihre Vermögensgegenstände, die nicht unpfändbar sind, in die Insolvenzmasse. Die Insolvenzmasse bildet dabei den Topf, in den alle verwertbaren Gegenstände und Forderungen vom Insolvenzverwalter „geworfen“ werden, um anschließend gleichmäßig die Gläubiger davon zu bezahlen.

    Demnach hat der Insolvenzschuldner rechtlich keine Befugnis im Umgang mit den Gegenständen, die von der Insolvenzmasse erfasst werden. Der Schuldner gibt seine Verfügungsgewalt über diese Sachen mit Eröffnung des Verfahrens an den Insolvenzverwalter ab.

    Wie kann mein Gegenstand aus der Insolvenzmasse gelöst werden?

    In Betracht kommt für Sie die Freigabe, um einen bestimmten Gegenstand zu behalten. Durch Freigabe können Sie erreichen, dass ein Gegenstand aus der Insolvenzmasse herausgelöst wird. Dadurch kann Ihr Gegenstand nicht mehr verwertet werden, der Insolvenzverwalter kann ihn und die durch ihn erwirtschafteten Einnahmen nicht mehr einziehen.

    Die Herauslösung bzw. Abtrennung eines Vermögenswertes aus Ihrer Insolvenzmasse erfolgt in Form der Freigabe durch den Insolvenzverwalter.

    Insbesondere unseren Mandanten mit Grundstückseigentum empfehlen wir daher, mit dem Insolvenzverwalter über eine Freigabe des Eigentums zu verhandeln. Wie Sie in Bezug auf die Freigabe Ihres Autos vorgehen sollten, können Sie hier genau nachlesen: Darf ich mein Auto in der Privatinsolvenz behalten?

    Rechtlich wird zwischen der echten und unechten Freigabe differenziert:

    Die Freigabe erfolgt durch einseitige Willenserklärung des Verwalters und bedarf keiner besonderen Form. In der Regel erfolgt sie durch ein Schreiben des Verwalters.

    Die einmal erklärte Freigabe ist unwiderruflich, der Insolvenzverwalter kann die Freigabe anschließend nicht mehr rückgängig machen. Zudem unterliegt ein freigegebener Gegenstand als sonstiges Vermögen des Schuldners dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO.

    Für beispielsweise Ihre Immobilie hat dies die Konsequenz: Grundsätzlich fällt Ihre Immobilie in die Insolvenzmasse und ist somit pfändbar. Durch Verhandlungen mit Ihrem Insolvenzverwalter können sie allerdings die Freigabe Ihrer Immobilie erreichen. Ist die Freigabe erklärt, wird Ihre Immobilie aus der Insolvenzmasse herausgelöst und Ihrem insolvenzfreiem Vermögen unwiderruflich überführt, was zur Folge hat, dass Ihre Immobilie dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO unterliegt. Die Verwertung Ihrer Immobilie ist damit während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich.

    Sie sollten dabei beachten: In der Regel liegt die Freigabe im freien Ermessen des Verwalters. Der Verwalter entscheidet, ob ein Gegenstand freigegeben wird oder nicht. Das bedeutet für Sie, dass Sie den Verwalter durch Verhandlungen davon überzeugen müssen, dass er die Freigabe für sinnvoll und nützlich erachtet. Der Insolvenzverwalter macht sich gegenüber den Gläubigern haftbar, wenn er Gegenstände freigibt und dadurch die Insolvenzmasse fahrlässig verkleinert.

    Gerne erarbeiten wir mit Ihnen im Vorfeld eine entsprechende individuelle Strategie, die Ihren Belangen entspricht.

    Am Beispiel der Immobilie setzt dies voraus, dass Ihre Immobilie verschuldet und unverwertbar ist. Dies wird dann der Fall sein, wenn die Kosten für die Verwaltung und Verwertung Ihrer Immobilie den zu erwartenden Erlös aus einer Zwangsversteigerung übersteigen würden, also der Erlös geringer ist als die Schulden, die auf der Immobilie lasten plus die Kosten der Verwertung.

    Können Sie dies nachvollziehbar darlegen, so ist der Insolvenzverwalter regelmäßig zur Freigabe bereit bzw. sogar verpflichtet.

    Was passiert nach der Freigabe meines Gegenstandes aus der Insolvenzmasse?

    Als Insolvenzschuldner haben Sie unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, bestimmte Gegenstände, wie beispielsweise eine Immobilie, aus der Insolvenzmasse herauszulösen.

    Zunächst einmal: Mit der Freigabe brauchen Sie nicht mehr zu befürchten, dass Ihre Immobilie gepfändet wird. Jedoch ändert sich durch die Freigabe die Rechtslage. Der freigegebene Gegenstand wird wieder Teil des insolvenzfreien Vermögens.

    Mit der Freigabe werden Sie aber auch wieder Haftungsschuldner im Hinblick auf die Forderungen, die mit dem Gegenstand ursprünglich verbunden waren und die im Laufe des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Bei Ihrer Immobilie umfasst dies mitunter Strom-, Heizungs-, Hausverwaltungskosten, kommunale Steuern, Müll- und Abwassergebühren etc. Der Insolvenzschuldner und Eigentümer ist also nach der Freigabe wieder verpflichtet, selbst die Zahlung der laufenden Hausgelder zu tragen.

    Unter Umständen werden während des Insolvenzverfahrens auch neue Verbindlichkeiten begründet (beispielsweise mit einem laufenden Hausdarlehen durch eine Bank), die Sie als Insolvenzschuldner in diesem Rahmen nicht mehr zahlen oder die sie übermäßig belasten können.

    In diesem Zusammenhang raten wir unseren Mandanten dringend, dass sie trotz Freigabe gemeinsam mit der grundstücksfinanzierenden Bank auf eine freihändige Veräußerung hinarbeiten und eine im Rahmen eines vertrauenswürdigen Vertragsverhältnisses entsprechende, für beide Teile angemessene Einigung erzielen sollen.

    Sie sollten wissen, dass auch Ihre Bank daran interessiert sein dürfte, dass das Hausdarlehen bezahlt wird. Im Falle der Kündigung des Darlehens durch die Bank weiß sie nämlich, dass sie aufgrund bestehender Insolvenz die Rückerstattung von Ihnen nicht umfassend erhalten wird. Nutzen Sie diesen Umstand zu Ihrem Vorteil!

    Was sollte ich noch vor der Freigabe meines Gegenstandes wissen?

    Ihr Insolvenzverwalter kann vor der Freigabe eine sogenannte Nutzungsentschädigung von Ihnen für den Fall verlangen, dass Sie den betroffenen Gegenstand, bspw. Ihre Immobilie als Eigenheim, nutzen. Durch die Nutzung entsteht Ihnen eben ein Vermögensvorteil, der Ihnen nicht lediglich wegen der Insolvenz unentgeltlich (ohne Gegenleistung) überlassen wird. Der Insolvenzverwalter wird in solchen Fällen von Ihnen eine Nutzungsentschädigung verlangen.

    Die Höhe der Entschädigung bemisst sich bspw. bei einer Immobilie an der ortsüblichen Miete. Der Insolvenzverwalter kann von Ihnen jedoch nur eine anteilige ortsübliche Miete verlangen, wenn sie u.a. mit Ihren Familienangehörigen die Immobilie benutzen. Insoweit brauchen Sie weder für Sie noch für Ihre Familienangehörigen Mehrbelastungen zu befürchten.

    Doch auch hier ändert die Freigabe die Rechtslage: Mit der Freigabe Ihres Gegenstandes entfällt die Nutzungsentschädigung. Am Beispiel Ihrer Immobilie, die Sie als Eigenheim nutzen sollten, kann der Insolvenzverwalter keine Nutzungsentschädigung mehr von Ihnen verlangen.

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    Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Freigabe eines Gegenstands während des Insolvenzverfahrens”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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    41 Kommentare
    1. Stefan R. .
      says:

      Guten Tag, ich habe eine konkrete Frage, bin allerdings nicht sicher, ob ich diese bei diesem Thema korrekt verortet haben. Dennoch hier meine Frage: Ich befinde mich im laufenden InsoVerfahren. Vom IV wurden zwei Geldbeträge, die aus einer nebenberuflichen, freiberuflichen Tätigkeit stammen, eingezogen. Auf meinen Antrag entschied das Insolvenzgericht jedoch per Beschluss, dass diese Beträge mir zu überlassen seien und wies den IV an, diese an mich auszuzahlen. Nachdem der IV dem 4 Monate lang nicht nachkam und nach dreimaliger Beschwerde hierüber an das Gericht kam es dann endlich zur Auszahlung auf mein Konto. Der IV verfasste auch ein Schreiben an die Bank, dass der von ihm angewiesene Betrag aufgrund Gerichtsbeschlusses mir zustünde. Dennoch: Einen Tag nach Zahlungseingang zog die Bank den Betrag in den gesperrten Bestand, da meine Pfändungsfreigrenze dadurch überschritten war und teilte dem IV telefonisch mit (Aussage der Bank), dass ein Schreiben des IV die Bank nicht von der Verpflichtung befreie, diesen Betrag zu sperren und wiederum an den IV auszukehren, hierfür benötige die Bank einen Gerichtsbeschluss. Laut Aussage des Bankmitarbeiters habe der IV darauf geantwortet, der vorliegende Beschluss enthalte keine Anweisung an die Bank als Drittschuldnerin, somit sei dieser ebenfalls nicht geeignet, das Problem zu beheben. Wohlwissend, dass damit die Umsetzung des Beschlusses de facto gescheitert war, teilte der IV diesen Umstand nicht dem Insolvenzgericht mit, woraus sich ergibt, dass ich nach wie vor nicht über den freigegebenen Betrag verfügen kann und dieser von der Bank zurück an den IV gesendet wird. Meine Fragen hierzu: 1. Kann die Bank tatsächlich das Schreiben/die Anweisung des IV ignorieren und sich darauf berufen, für die Überlassung des Betrages sei eine gerichtliche Anordnung gegenüber der Bank als Drittschuldnerin erforderlich? 2. Verletzt der IV nicht seine Pflichten, wenn er das Wissen über diesen Sachverhalt dem Gericht vorenthält? Müsste er das Gericht nicht darüber informieren, dass die Umsetzung des Beschlusses an diesem Umstand scheitern wird, sobald er davon Kenntnis erlangt hat? Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Viele Grüße und vielen Dank im Voraus.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr R.,

        ich kann Ihren Unmut über die Vorgänge nachvollziehen. Die Praxis bei der Freigabe von auf Girokonten eingehenden Geldern wird unterschiedlich gehandhabt. Hier stellen sich oftmals mangels eindeutiger Vorschriften Probleme. Ich würde Ihnen empfehlen, den Insolvenzverwalter nochmals darauf hinzuweisen, das Erforderliche seinerseits zu tun, um dem Gerichtsbeschluss zur Geltung zu verhelfen. Zur zweiten Frage ist es so, dass Insolvenzverwalter nicht unbedingt “schnell” agieren – zum Leidwesen des Schuldners. Konsequenzen erwachsen hieraus für den Insolvenzverwalter aber grundsätzlich nur bei schweren Verfehlungen. Diese kann ich in dem Vorgetragenen noch nicht erkennen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. M. .
      says:

      Hi. Ich möchte in privatinsolvenz gehen. Bin verheiratet und habe ein Kind. Ich wohne in einem Reihenhaus 75qm Wohnfläche. Meine Mutter hat das Haus gekauft und ist der Kreditnehmer. Das Haus ist auf mich eingetragen und meine Frau bezahlt die Rate an die Bank. Belastung ist ca 45000€. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit eine Freigabe für das Haus zu bekommen.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr F.,

        das lässt sich so nicht sagen. Dafür müsste ich Ihren Fall im Rahmen eines Mandats prüfen. Wie Sie unserem Artikel vielleicht entnommen haben, müsste der Wert der Immobilie unter der Kreditbelastung liegen, um grundsätzlich eine Freigabe zu erhalten. Falls Sie bei der Stellung des Antrags auf Eröffnung der Privatinsolvenz mit Blick auf die Restschuldbefreiung keine Fehler begehen wollen, stehen wir Ihnen gern beim Gang in die Insolvenz zur Seite. Wir informieren Sie gern über alles Relevante hierzu im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55). Sie können uns aber auch über unser Online-Formular erreichen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Anna B.
      says:

      Guten Tag,

      Habe einen Mieteigentümer Anteil 1/12 Um genau zu sein. Meine Mutter und meine Schwester wohnen in diesem Haus. Keiner hat das soviel Geld auch nicht zusammen um meinen Anteil zu kaufen. Wäre das auch ein Grund um die Immobile frei zu bekommen? Oder verlieren die beiden zum Schluss das Haus?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau B.,

        eine Teilungsversteigerung setzt keinen bestimmten Anteil voraus. Das bedeutet, dass auch eine Teilungsversteigerung bei eine Miteigentumsanteil von 1/12 denkbar ist. Ob praktisch gesehen eine Teilungsversteigerung stattfindet, hängt aber auch von der Versteigerbarkeit der Immobilie ab. Ebenso machen Grundstückbelastungen eine Versteigerung unwahrscheinlich.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Neubauer
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr.Gehndler,

      mein Kfz wurde aus der Insolvenzmasse freigegeben.
      Das Fahrzeug ist nun defekt und ich habe es abgemeldet.
      Könnte das Fahrzeug jetzt für 500 Euro verkaufen.
      Muss man dieses Geld dann an den Insolvenzverwalter abgeben?
      Bedanke Recht herzlich für eine Antwort von Ihnen.

      N.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr N.,

        wenn Sie im Insolvenzverfahren sind (und nicht in der Wohlverhaltensperiode), dann ist damit zu rechnen, dass die erworbenen 500 Euro grundsätzlich (“wieder”) in die Insolvenzmasse fallen. Das mutet auf den ersten Blick merkwürdig an, schließlich folgen die 500 Euro dem nicht mehr zur Insolvenzmasse gehörenden PKW. Allerdings ist § 35 InsO eindeutig. Danach wird neu erworbenes Vermögen Teil der Insolvenzmasse.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. M.  K. .
      says:

      Sehr geehrter Dr. Ghendler,

      ich bin im Zuge ein Objekt von einem Veräußerer zu erwerben, welcher sich in Privatinsolvenz befindet. Das Objekt wurde jedoch nachweislich aus der Insolvenzmasse herausgenommen. Aus verschiedenen Gründen würde ich die mitverkauften beweglichen Gegenstände (v.a. Einbauküchen) im Kaufvertrag inhaltlich und auch preislich gesondert ausweisen. Entstehen dem Veräußerer hierdurch irgendwelche Nachteile aufgrund seiner Privatinsolvenz, auch wenn das Objekt nicht Teil der Insolvenzmasse ist?

      Vielen Dank vorab für die Beantwortung der Frage!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        der Verkauf eines nicht vom Insolvenzbeschlag erfassten Objekts wird nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen behandelt. Für den in der Insolvenz befindlichen Schuldner sehe ich aus insolvenzrechtlicher Sicht keine unmittelbaren Nachteile dahingehend, ob ein Gesamterlös erzielt wird oder mehrere Teilerlöse erzielt werden. Im Insolvenzverfahren fällt Vermögen, welches neu erworben wird in die Insolvenzmasse. Dies gilt auch dann, wenn das erworbene Vermögen aus dem Erlös eines nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Gegenstandes erzielt wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. H.  B.
      says:

      Guten Abend,

      ich möchte eine Frage zur Freigabe von Gegenständen stellen.

      Meine Gewerbe-Mieterin ist insolvent in der Eigenverwaltung. Ich habe mein Vermieterpfandrecht an den Einrichtungsgegenständen geltend gemacht. Nun hat sie erklärt, diese Sachen an mich für die Verwertung überlassen zu wollen. Ich bezweifle, dass ich etwas davon wirklich gewinnbringend verwerten kann und bin mir nicht sicher, ob das für mich nicht noch mehr Nachteile bedeuten wird, als ich durch die Insolvenz der Mieterin ohnehin schon habe. Andererseits endet das Mietverhältnis in 3 Monaten und wenn sie nicht räumt, müsste ich sie erst noch auf Räumung verklagen und kann die Geschäftsräume nicht vermieten. Was wäre die wirtschaftlich sinnvollere Lösung für mich?
      Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau B.,

        ich kenne die Zahlen in Ihrem Fall nicht, um Ihnen sagen zu können, welche Verhaltensweise den größeren Ertrag verspricht. Je nach Fallkonstellation – zumindest erfolgender Mietzahlung – könnte sich die zeitlich beschränkte Fortsetzung des Mietverhältnisses rentieren, wenn Sie dadurch kostspielige Auseinandersetzungen verhindern. Ob die Einrichtungsgegenstände einen Verkaufswert haben, kann im Zweifel ein Gutachter bestimmen oder durch (Internet)Recherche ermittelt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Ingo P. .
      says:

      Guten Tag,
      meine Partnerin hat von ihrem verstorbenen Ehemann eine sog. Schrottimmobilie geerbt, Verkehrswert ca. 30.000 € mit einer Grundschuld i.H.v. 60.000. Der Erblasser hatte seinerzeit eine Unterwerfungserklärung unterschrieben. Da die aufgeflaufenen Kreditverbindlichkeiten aus der Finanzierung über 125.000 € betragen, wurde vor zwei Jahren das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. die Wohnung ist vor einem Jahr von dem IV freigegeben worden. Wir haben der Gläubigerin angeboten, die Wohnung für einen Euro zu übernehmen. Die Gläubigerin lehnt dies ab, möchte jedoch eine Vollmacht um die Wohnung freihändig verkaufen zu können und meine Partnerin wurde aufgefordert, einen Erbschein zu beantragen. Meine Frage ist nun, ob die Gläubigerin durch den Erbschein und Annahme der Schulden wegen der Unterwerfungserklärung in das Privatvermögen des Schuldners Vollstreckungsmassnahmen gegen meine Partnerin einleiten kann. Auch wenn jetzt evtl. das Vollstreckungsverbot greift auch bei einer freigegebenen Immobilie, so wird das Nachlassinsolvenz wird ja irgendwann beendet sein.

      Vielen Dank

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr P.,

        vielen Dank für Frage, deren Beantwortung abschließend nur im Rahmen eines Mandats erfolgen kann. Ich kann Ihnen jedoch grundsätzlich sagen, dass die Erbin gemäß § 1922 BGB in alle Rechte und Pflichten des Erblassern eintritt. Das bedeutet, dass alle auf dem Grundstück lastenden Belastungen (Grundschuld) ebenfalls erworben werden. Bei der Unterwerfungserklärung ist es wahrscheinlich zunächst so, dass dieser Titel auf dem Namen des Erblassers ausgestellt ist. Die Gläubigerin hat aber gemäß § 727 ZPO einen Titelberichtigungsanspruch, sodass die Vollstreckungsurkunde dann auf die Erbin umgeschrieben werden kann. Wird die Vollstreckung aus der Grundschuld betrieben, haftet die Erbin nicht persönlich, sondern die Vollstreckung aus der Grundschuld betrifft nur das Grundstück(svermögen). Führt eine etwaige Versteigerung nicht zur vollständigen Gläubigerbefriedigung, wird danach nicht auf andere Vermögensgegenstände der Erbin zugegriffen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. Sebastian H.
      says:

      Guten tag
      Ich habe einen aktuellen Fall bei dem ich einen Rat bräuchte.

      Bin seit 2019 in der Insolvenz.

      Mein ehemaliger Vermieter hat vor der Insolvenz Eröffnung Vermieter pfandrecht ausgesprochen.

      Die Insolvenz ist normal am laufen und es wurde mittlerweile

      1 VW crafter und diverse Gegenstände wie Herd / Weihnachtsartikel wurde aus der insolvenzmasse freigegeben.

      Da der Vermieter die Sachen unter verschluss hält habe ich es erst im gutem probiert aber keine chance.

      Jetzt habe ich eine Anwältin beauftragt es einzuklagen.

      Aber jetzt heißt es da das vermieterpfandrecht ausgesprochen wurde gibt es keine Möglichkeit die freigegeben Sachen einzuklagen.

      Wie komme ich an meine Sachen?
      Oder wie sollte ich weiter verfahren da es sich nicht um wenig handelt noch dazu auch etliche Sachen aus meinem privatem Rahmen mit drin sind die freigegeben sind.

      Muss ich mich extra an einen Anwalt für insolvenzecht wenden ?
      Mein insolvenzverwalter sagt er darf mir da nicht helfen da sie mich da nicht vertreten dürfen da sie mich in der normalen Insolvenz schon vertreten

      Mfg Sebastian H.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr H.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Leider besteht bei einem Vermieterpfandrecht ein Recht auf abgesonderte Befriedigung (§ 50 InsO). Der Vermieter kann für Mietrückstände aus den letzten 12 Monaten vor Verfahrenseröffnung die Gegenstände verwerten, an denen er ein Vermieterpfandrecht hat.
        Dennoch gelten auch hier die Beschränkungen der Pfändbarkeit aus §§ 811, 812 ZPO. Hausratsgegenstände wie etwa der Herd sind in der Regel unpfändbar. Gegen diese Pfändung können Sie im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO vorgehen. Hierzu ist ein Anwalt für Zwangsvollstreckungsrecht jedoch sicherlich empfehlenswert. Dieser wird auch die Liste der gepfändeten Gegenstände prüfen und feststellen, welche davon unpfändbar sind.
        Der Insolvenzverwalter ist nicht Ihr Anwalt, er steht auf Seiten der Gläubiger und wird Ihnen daher nicht helfen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Ki U.
      says:

      Habe ein Haus mit belastungs u veräußerungsverbot beabsichtige Sanierungs erfahren kann ich das Haus behalten

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau K.,

        herzlichen Dank für Ihre Frage. Haben Sie bitte Verständnis, dass unsere Kanzlei Fragen zum deutschen Recht beantwortet, nicht aber zum österreichischen Recht.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. El D.
      says:

      Hallo

      habe ein zuschuss Zuschuss für den erwerb eines PKw`s bekommen da ich ab 4.7 wieder arbeite.
      diesen zuschuss habe ich bekommen da ich die schichtzeiten mit öffentlichen verkehrsmittel nicht erreiche.

      zu mir, ich bin in der wohlverhaltensphase und möchte wissen ob ich meinem Insolvenzverwalter dies mitteilen muss da ich ein Auto bekommen habe vom Amt, bzw muss die 2500€ auch nicht zurück zahlen o.ä

      habe gelesen ich füge den Satz mal ein:
      Fragesteller gibt in den Tags an, dass er sich in der Wohlverhaltensperiode befindet. Na dann ist die Zuwendung tatsächlich nicht beim Inso-Verw. meldepflichtig..!Im Zweifel würde ich auch FÜR die Meldung beim Inso-Verwalter tendieren, auch wenn es nichts zu befürchten gibt => Wohverhaltensphase.

      nun möchte ich wissen ob ich das melden muss, oder nicht?
      nicht das ich am ende dei Restschulbefreiung nicht bekomme, habe aber auch keine Lust drauf das er das Auto einzieht o.ä und ich dann am ende ohne Auto da stehe .
      egal ob ich es Ihn sage oder ´nicht.

      lg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich ist die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht sehr weit gefasst. Dem Insolvenzverwalter ist alles meldepflichtig, was Auswirkungen auf das Verfahren haben könnte. Dem Verwalter ist die Zahlung also zu melden.
        Solange allerdings durch die fehlende / verspätete Mitteilung kein Schaden für die Gläubiger entsteht, besteht auch kein Risiko für eine Versagung der Restschuldbefreiung.

        Das Auto ist in der Wohlverhaltensphase nicht pfändbar, insbesondere dann nicht, wenn Sie es für den Weg zur Arbeit brauchen.
        Die Zahlung der Agentur für Arbeit ist meines Erachtens gemäß § 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 54 ABs. 2 SGB I eine einmalige Geldleistung und somit unpfändbar, zumal die Pfändung den Zweck der Anschaffung eines PKW zur Fahrt zur Arbeit unmöglich machen würde.
        Bitte beachten Sie, dass für eine abschließende Beurteilung eine genauere Betrachtung des Einzelfalles notwendig wäre, die in diesem Rahmen nicht möglich ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. J. K. .
      says:

      Ich habe bei einem Unternehmen Schuhe, die ich dort gekauft hatte, reklamiert, worauf diese an den Hersteller eingeschickt wurden, der zunächst davon ausging, dass diese repariert werden konnten. Beim Reparaturversuch stellte sich heraus, dass die Schuhe irreparabel waren und dass der Hersteller eine Gutschrift an das Unternehmen sandte, bei dem ich diese Schuhe gekauft und reklamiert hatte. Währenddessen fand in Deutschland der Corona-Lockdown statt und das o.g. Unternehmen stellte einen Antrag auf Insolvenz, wovon ich aber nichts mitbekam.
      Nachdem das Geschäft des Unternehmens wieder geöffnet hatte, begab ich mich dorthin und erkundigte mich nach dem Status meiner Reklamation, worauf mir dargestellt wurde, was seit meiner Abgabe der Schuhe passiert war und mir eröffnet wurde, dass meine Gutschrift nun Teil der Insolvenzmasse sei.
      Ich wandte mich darauf an den Insolvenzverwalter und beantragte die Herauslösung meiner Gutschrift nach §47 InsO, was dieser jedoch ablehnte.
      Warum wird mein Eigentum Bestandteil der Insolvenzmasse und kann aus dieser auch nicht herausgelöst werden und wie geht es für mich jetzt als eingetragenen Gläubiger weiter?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        die Gutschrift ist eine Forderung gegenüber dem Unternehmen als Ausgleich Ihres gezahltes Kaufpreises. Die Forderung selbst ist kein Gegenstand, an dem Eigentum erworben werden könnte. Zwar kann auch auch ein persönliches Recht aussonderungsfähig im Sinne von § 47 InsO sein. Aber in Ihrem Fall machen Sie einen schuldrechtlichen Auszahlungsanspruch ohne dinglichen – also gegen jedermann wirkenden – Charakter geltend. Dieser ist daher nicht aussonderungsfähig. Sie haben daher eine einfache Insolvenzforderung gegen das Unternehmen und werden entsprechend der Insolvenzquote am Ende des Verfahrens befriedigt.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. S. E. .
      says:

      Guten Tag,

      kann man mit dem Finanzamt über Steuerschulden verhandeln?

      Hierzu zählen Einkommensteuer und Umsatzsteuerschulden.

      Vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        dies ist möglich, allerdings wird das Finanzamt nur unter bestimmten Bedingungen einen Vergleich akzeptieren.
        Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel zum Thema Schuldenvergleich mit den Finanzamt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Tubi
      says:

      Hallo,
      ich habe auf mein Eigentum noch 225.000€ Restschuld und aus meiner Selbsständigkeit 79.000 € Kfw Darlehen. Wegen der Coronakrise sieht es aus dass ich Insolvenz beantragen könnte. Ich habe zwei Kinder und das Haus ist auf mich geschrieben, jedoch mein Mann übernimmt momentan die Raten. Könnte mein Haus durch den Insolvenzverwalter freigegeben, denn wäre dies nicht der Fall könnte ich meine Ehe verlieren.

      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        wenn nachweisbar ist, dass die Raten für das Haus bislang von Ihrem Mann getragen wurden, käme eine Freigabe des Hauses in Betracht. Dies wäre aber im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens genau zu klären.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. Sandra W.
      says:

      Sehr geehrter Dr. Ghendler, ich befinde mich seit 1 Jahr in der Insolvenz. Der IV hat die Immobilie, gemeinsames Eigentum mit meinem Mann und meinen Gewerbebetrieb, Einzelunternehmen, aus der Insolvenzmasse frei gegeben. Wir beabsichtigen nun, die Immobilie zu verkaufen. Steht dem IV mein Teil des Gewinnes aus der Veräußerung zu? Zudem möchte der IV monatlich meine BWAs sehen. Kann er den pfändbaren Betrag, der auf vorläufig 300,00 € festgesetzt wurde, beliebig erhöhen? Wir haben 2 Kinder im Alter von 2 und 11 Jahren.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Wagenländer,

        vielen Dank für Ihre Fragen. Nein, abgeführt wird nur die Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 63 Abs. 1 S. 1, 2 InsO). Da die Immobilie freigegeben wurde, ist diese nicht mehr Teil der Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch auf den Erlös aus dem Verkauf der Immobilie.

        Bezüglich der Bemessung des pfändbaren Einkommens kann der Insolvenzverwalter nicht willkürlich neu festsetzen, wenn ihm bekannt wird, dass Sie eigentlich mehr verdienen. Relevant ist nur das Einkommen, welches Sie bei einer Ihren Fähigkeiten entsprechenden angestellten Tätigkeit erzielen würden. Sie schreiben jedoch, dass die Festsetzung bisher vorläufig erfolgt wurde. Somit könnte nach einer erneuten Prüfung Ihrer Qualifikationen durchaus ein höheres einkommen festgelegt werden. Die Unterhaltspflichten müssen dabei jedoch berücksichtigt werden.

        Eine Prüfung durch das Insolvenzgericht, ob die abgeführten Beträge ausreichend sind, findet erst einmal nicht statt. Damit könnte theoretisch erst zum Schluss des Verfahrens festgestellt werden, dass eigentlich zu wenig abgeführt wurde und daher die Restschuldbefreiung zu versagen ist. Wenn hingegen der Treuhänder selbst das fiktive Einkommen festlegt, obwohl dies eigentlich nicht seine Aufgabe ist, so müssen Sie immerhin nicht befürchten, zu wenig abgeführt zu haben.
        Sie haben leider keinen Anspruch auf eine gerichtliche Festsetzung des abzuführenden Betrags, doch in der Regel wird das Gericht darüber trotzdem entscheiden, wenn Sie es beantragen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. K. F. .
      says:

      Nein die Immobilie wäre völlig unbelastet, gehört mir aber nur zur Hälfte. Ist freigegeben vom IV

    16. K. F. .
      says:

      Guten Tag,
      wenn der Insolvenzverwalter eine Immobilie durch Ablöse einer verhandelten Summe freigibt, kann ich dann diese Immobilie wärend der Wohlverhaltensphase verkaufen und das Geld behalten?
      Vielen Dank im voraus für die Antwort

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        wenn der Erlös die Belastung des Grundstücks übersteigt, darf der Schuldner diesen überschießenden Betrag behalten.
        Nicht selten ist es auch empfehlenswert, so vorzugehen, da die Kosten für Steuern, Zinsen etc. für ein Grundstück eine Belastung darstellen können.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    17. E. C.
      says:

      Wir haben 125.000 € Schulden und wollten die Rate außergerichtlich senken über einen längeren Zeitraum. Nicht alle Hläubiger halten die angebotene Rate als angemessen .Wir möchten unsere Immobilie aber weiter bedienen und behalten, da auch darauf noch eine Last von 97.000€ steht.
      Welche Möglichkeit gibt es das Haus zu behalten?

      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        die Zustimmung aller Gläubiger zu einem Vergleich zu erhalten, ist nicht immer einfach, manche Gläubiger lassen sich nur schwer überzeugen. Unsere Kanzlei hat große Erfahrung darin, das Angebot so zu gestalten, dass die besten Aussichten für eine Zustimmung bestehen und das Angebot gleichzeitig für Sie eine Entlastung darstellt und wirtschaftlich tragbar ist. Die “Androhung” einer Privatinsolvenz ist oft hilfreich, man muss ja nicht erwähnen, dass Sie dies eigentlich aufgrund der Immobilie vermeiden möchten.
        Gerne können wir in einer kostenlosen Erstberatung besprechen, wie ein Vergleich aussehen könnte, bei dem Sie Ihre Immobilie behalten könnten. Lassen Sie sich einfach unter 0221 – 6777 0055 einen kostenlosen Erstberatungstermin geben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    18. Corinna B.
      says:

      Ich verkaufe grade mein Haus in dem meine verstorbene Mutter wohnrecht hatte
      Das Haus wurde vom Insolvenz verwalter freigegeben. Nach Tilgung des Darlehens der Bank, können Gläubiger an das restliche Geld das verbleibt Ansprüche erheben ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Breitkreuz,

        grundsätzlich wäre dies nicht möglich. Mit der Freigabe hat der Insolvenzverwalter die Immobilie aus der Insolvenzmasse ausgelöst. Insofern unterliegt sie nicht mehr dem Insolvenzbeschlag.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    19. Mike W.
      says:

      Guten Tag, wegen der Privatinsolvenz meiner Frau hat der Insolvenzverwalter einem Teilungsversteigerung erwirkt, die in beiden Terminen kein Gebot ergeben hat. Es gab im zweiten Termin nicht einmal einen Interessenten. Darüber hinaus gab es auch Bemühungen meinerseits, die Immobilie freihändig zu veräußern, was auch in einem Angebot (260.000) endete. Dieses wurde aber von dem Verwalter abgelehnt, da er einen höheren Ertrag in der Versteigerung erhofft hat. Auch mein Versuch, den Anteil meiner Frau zu erstehen, wurde ausgeschlagen. Die Eckdaten der Immobilie: Wert 316.000€ / Forderung der Bank 205.000 / eingetragene Grundschuld 266.000
      Nun meine Frage. Muss der Verwalter jetzt nicht mal die Unverwertbarkeit feststellen und die Immobilie aus der Insolvenzmasse freigeben.

      Mit Freundlichen Grüßen.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr W.,

        dies kommt tatsächlich in Betracht, allerdings gibt es keine feste Bestimmung, wann dies zu erfolgen hat. Der Insolvenzverwalter hat auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit bei seinen Bemühungen zu bedenken.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    20. Michael B.
      says:

      Hallo,

      ich bin seit 2,5 Jahren in der Privatinsolvenz. Zur Masse gehört auch eine Eigentumswohnung mit Restschuld. Die Höhe der Schuld entspricht in etwa dem Wertgutachten. Das zuständige Amtsgericht kommt nicht zu Potte und hat bisher keinen Versteigerungstermin bestimmt. Ist es sinnvoll den Treuhänder um Freigabe zu bitten und mit der finanzierenden Bank und Versicherung zu verhandeln. Ich nutze die Wohnung nicht selbst. Die Kreditzahlungen habe ich ca. ein halbes Jahr vor der Insolvenzeröffnung ausgesetzt. Es bestehen weitere deutlich höhere Forderungen anderer Gläubiger.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Bilzer,

        die Antwort darauf hängt noch von weiteren Faktoren ab. Wenn Sie in der Wohnung wohnen bleiben möchten, kann es durchaus sinnvoll sein, eine Freigabe zu beantragen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    21. C.  T. .
      says:

      Unser Haus wo ich zu 50% der Eigentümer bin (Rest gehört mein Vater) wurde vom Insolvenzverwalter für ein Betrag 2100 Euro freigegeben und eine mtl. Zahlung von 350 Euro. Meine Restschuld Befreiung wurde vor ca. 2 Jahren versagt. Das Haus möchten wir jetzt verkaufen und meine Frage ist ?
      Soll ich mich an den Insolvenzverwalter wenden und das mitteilen weil auf mein Anteil bleiben mir ca. 150.000 Euro aber meine Schulden belaufen sich auf 215.000 Euro. Kann ich mit dem Geld einen Vergleich machen oder nicht?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Frage. Wenn Sie tatsächlich ca. 300.000 Euro mit dem Verkauf erlösen könnten und davon die Hälfte selbst beanspruchen könnten, wäre dies voraussichtlich mehr als ausreichend, um einen außergerichtlichen Vergleich abzuschließen und die Schuldenlast damit loszuwerden.
        Sehr gerne können Sie kostenlos mit einem unserer Mitarbeiter über Ihre Erfolgsaussichten beim Vergleich sprechen. Melden Sie sich dafür einfach unter info@anwalt-kg.de oder telefonisch unter 0221 – 6777 0055.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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