Friseurkette KLIER hat Insolvenz angemeldet

Klier Gruppe im Sanierungsverfahren

Der Umsatzeinbruch durch die Corona-Krise hat auch vor Deutschlands größter Friseurkette Klier nicht Halt gemacht. Das Amtsgericht Wolfsburg hat Ende November diesen Jahres das Insolvenzverfahren über die Friseurkette eröffnet. In Wolfsburg befindet sich der Firmensitz der Unternehmensgruppe. Die Gläubiger haben ab sofort die Möglichkeit ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.
Trotz der vom Staat geleisteten Überbrückungshilfen konnten die Zahlungsschwierigkeiten in den letzten Monaten nicht überwunden werden. Das Unternehmen hatte Anfang September den Eröffnungsantrag gestellt.
Dem Unternehmen droht zwar derzeit die Zahlungsunfähigkeit, es befindet sich allerdings im Schutzschirmverfahren. Hierdurch können laufende Kosten gesenkt und eine Unternehmensfortführung weiter ermöglicht werden.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Was ist ein Schutzschirmverfahren?

Aufgrund der Insolvenzantragspflicht für juristische Personen gem. § 15a Abs. 1 S. 1 InsO sind Unternehmen frühzeitig gezwungen einen Insolvenzantrag zu stellen. Nicht immer geht damit jedoch eine Schließung und Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit einher. Unternehmen haben die Möglichkeit ihre Unternehmen während eines laufenden Insolvenzverfahrens zu sanieren und dabei weitestgehend uneingeschränkt handlungsfähig zu bleiben. Im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung besteht zudem die Möglichkeit eines Sanierungsvorbereitungs- bzw. eines sogenannten Schutzschirmverfahrens. Es zeichnet sich dadurch aus, dass die Geschäftsführung in dieser Konstellation weiterhin selbst die Verfügungsgewalt über das Unternehmen behält. Zur Unterstützung wird ihr lediglich ein Sachwalter an die Seite gestellt. Das Vermögen des Schuldners bleibt für die Dauer des Schutzschirmverfahrens geschützt. Auf Antrag werden gem. §§ 270b Abs. 2 S. 3, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die Gläubiger untersagt und der Schuldner bleibt gem. § 270b Abs. 3 S. 1 InsO weiterhin zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt. Für unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte braucht er in dem vorläufigen Sanierungsverfahren auch keine Zustimmung des Sachwalters.

Ein solches Schutzschirmverfahren ist allerdings nur möglich, wenn eine positive Fortführungsprognose für das Unternehmen besteht, eine Sanierung also für alle Beteiligten auch noch sinnvoll erscheint.
Im Einzelnen sind die Voraussetzungen in § 270b Abs. 1 InsO geregelt:

  1. Der Schuldner hat einen Eröffnungsantrag gestellt.
  2. Im Zeitpunkt der Antragstellung liegt der Insolvenzgrund der “drohenden Zahlungsunfähigkeit” (§ 18 InsO) oder der “Überschuldung” (§ 19 InsO) vor.
  3. Der Schuldner hat die Eigenverwaltung beantragt.
  4. Die Sanierung ist nicht offensichtlich aussichtslos.
  5. Der Schuldner legt eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts vor, der die zuvor genannten Voraussetzungen bestätigt.

Ziel ist strategisches Umdenken

Das zuständige Insolvenzgericht entscheidet dann auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahmen, ob es das Schutzschirmverfahren eröffnet. Ein rechtlicher Anspruch darauf besteht nicht. Entscheidet sich der Richter dem Antrag stattzugeben, wird dem Schuldner eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans gesetzt. Diese darf gem. § 270b Abs. 1 S. 2 InsO maximal drei Monate betragen. Im Fall von Klier soll ein Insolvenzplan bis Ende Dezember bei Gericht eingereicht werden.
Der Insolvenzplan enthält einerseits Vereinbarungen mit den Gläubigern durch Vergleiche, Stundungen oder Teilerlasse, durch die das Unternehmen wieder mehr finanziellen Handlungsspielraum erhält. Andererseits kann der Plan darüber hinaus auch eine strategische Neuausrichtung des Unternehmens, z.B. durch Personalabbau oder Filialschließungen umfassen.
In diesem Kontext bietet das Schutzschirmverfahren einen weiteren Vorteil. Gem. § 270b Abs. 2 S. 2 InsO kann der Schuldner selbst einen Vorschlag für die Person des vorläufigen Sachwalters machen, von welchem das Gericht nur bei offensichtlicher Nichteignung abweichen darf.

Im Fall von Klier wurde Sanierungsexperte Detlef Specovius als Chief Restructuring Officer (CRO) zum Teil der Geschäftsführung bestimmt und mit der Restrukturierung des Unternehmens betraut. Sein Einsatz soll dazu führen, dass sich die Geschäftsführung weiterhin dem Tagesgeschäft widmen kann, während der CRO im Hintergrund die strategische Weiterentwicklung antreibt.

Sanierung auf einem guten Weg

Bild von Friseurzubehör

Ein Schutzschirmverfahren ist nur möglich, wenn eine positive Fortführungsprognose für das Unternehmen besteht.

Die Verhandlungen mit den Gläubigern sind bereits in vollem Gange. Specovius gibt an, “dass ein klassischer Investorenprozess für die Unternehmensgruppe nicht sinnvoll wäre”. Neben Finanzierungen von außen kommen als Sanierung auch Stundungen und Vergleiche, sowie interne Restrukturierungen in Betracht. Finanzierungen haben zwar den Vorteil, dass sie kurzfristig neue Investitionen ermöglichen. Gleichzeitig bedeuten sie aber langfristig eine zusätzliche finanzielle Belastung.
Bereits jetzt ist anzunehmen, dass die Unternehmensgruppe weiterhin in Gesellschaftshand der Familie Klier bleiben soll.
Eine Gläubigerversammlung ist für den 25. Februar 2021 geplant. Hier stimmen die Gläubiger über die Annahme des vorgelegten Insolvenzplanes ab. Der Insolvenzplan gilt als angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Gläubiger dem Plan zugestimmt hat. Jeder Gläubiger hat eine einfache Stimme.

Schließungen vorerst nicht geplant

Sanierungsexperte Specovius gibt an, dass die Verhandlungen mit den Vermietern von rund 450 Filialen derzeit noch andauern. Solange diese Verhandlungen nicht abgeschlossen sind, kann keine verbindliche Aussage über Schließungen der insgesamt rund 1300 Salons und Filialen getroffen werden. Gleiches gilt in diesem Zusammenhang auch für geplante Entlassungen der über 9000 Mitarbeiter. Es ist zwar anzunehmen, dass sich die Geschäftsführung im Zuge der Sanierung teilweise auch von dauerhaft unprofitablen Salons und Filialen trennen muss, um das Unternehmen als Ganzes erhalten zu können. Die Erhaltung möglichst vieler Arbeitsplätze dürfte dabei aber oberste Priorität für die Entscheidungsträger haben.

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