Was ist ein Schutzschirmverfahren?
Aufgrund der Insolvenzantragspflicht für juristische Personen gem. § 15a Abs. 1 S. 1 InsO sind Unternehmen frühzeitig gezwungen einen Insolvenzantrag zu stellen. Nicht immer geht damit jedoch eine Schließung und Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit einher. Unternehmen haben die Möglichkeit ihre Unternehmen während eines laufenden Insolvenzverfahrens zu sanieren und dabei weitestgehend uneingeschränkt handlungsfähig zu bleiben. Im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung besteht zudem die Möglichkeit eines Sanierungsvorbereitungs- bzw. eines sogenannten Schutzschirmverfahrens. Es zeichnet sich dadurch aus, dass die Geschäftsführung in dieser Konstellation weiterhin selbst die Verfügungsgewalt über das Unternehmen behält. Zur Unterstützung wird ihr lediglich ein Sachwalter an die Seite gestellt. Das Vermögen des Schuldners bleibt für die Dauer des Schutzschirmverfahrens geschützt. Auf Antrag werden gem. §§ 270b Abs. 2 S. 3, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die Gläubiger untersagt und der Schuldner bleibt gem. § 270b Abs. 3 S. 1 InsO weiterhin zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt. Für unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte braucht er in dem vorläufigen Sanierungsverfahren auch keine Zustimmung des Sachwalters.
Ein solches Schutzschirmverfahren ist allerdings nur möglich, wenn eine positive Fortführungsprognose für das Unternehmen besteht, eine Sanierung also für alle Beteiligten auch noch sinnvoll erscheint.
Im Einzelnen sind die Voraussetzungen in § 270b Abs. 1 InsO geregelt:
- Der Schuldner hat einen Eröffnungsantrag gestellt.
- Im Zeitpunkt der Antragstellung liegt der Insolvenzgrund der “drohenden Zahlungsunfähigkeit” (§ 18 InsO) oder der “Überschuldung” (§ 19 InsO) vor.
- Der Schuldner hat die Eigenverwaltung beantragt.
- Die Sanierung ist nicht offensichtlich aussichtslos.
- Der Schuldner legt eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts vor, der die zuvor genannten Voraussetzungen bestätigt.
Ziel ist strategisches Umdenken
Das zuständige Insolvenzgericht entscheidet dann auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahmen, ob es das Schutzschirmverfahren eröffnet. Ein rechtlicher Anspruch darauf besteht nicht. Entscheidet sich der Richter dem Antrag stattzugeben, wird dem Schuldner eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans gesetzt. Diese darf gem. § 270b Abs. 1 S. 2 InsO maximal drei Monate betragen. Im Fall von Klier soll ein Insolvenzplan bis Ende Dezember bei Gericht eingereicht werden.
Der Insolvenzplan enthält einerseits Vereinbarungen mit den Gläubigern durch Vergleiche, Stundungen oder Teilerlasse, durch die das Unternehmen wieder mehr finanziellen Handlungsspielraum erhält. Andererseits kann der Plan darüber hinaus auch eine strategische Neuausrichtung des Unternehmens, z.B. durch Personalabbau oder Filialschließungen umfassen.
In diesem Kontext bietet das Schutzschirmverfahren einen weiteren Vorteil. Gem. § 270b Abs. 2 S. 2 InsO kann der Schuldner selbst einen Vorschlag für die Person des vorläufigen Sachwalters machen, von welchem das Gericht nur bei offensichtlicher Nichteignung abweichen darf.
Im Fall von Klier wurde Sanierungsexperte Detlef Specovius als Chief Restructuring Officer (CRO) zum Teil der Geschäftsführung bestimmt und mit der Restrukturierung des Unternehmens betraut. Sein Einsatz soll dazu führen, dass sich die Geschäftsführung weiterhin dem Tagesgeschäft widmen kann, während der CRO im Hintergrund die strategische Weiterentwicklung antreibt.
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