Wozu brauch ich eine geeignete Stelle/ Person nach § 305 InsO?
Wenn ein Privatinsolvenzverfahren – auch Verbraucherinsolvenzverfahren genannt – durchgeführt werden soll, ist gemäß § 305 Abs. 1 InsO eine Bescheinigung vorzulegen. Aus dieser ergibt sich für das Insolvenzgericht, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist. Die Ausstellung dieser Bescheinigung ist nur von einer Stelle oder Person im Sinne – auch Schuldnerberatung genannt – nach § 305 Abs. 1 InsO möglich. Diese erfüllen aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Qualifizierungen die Voraussetzungen, um den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch durchzuführen und dessen Ausgang zu beurteilen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Vorbereitung einer Privatinsolvenz von einem Fachmann durchgeführt wird. Wir als auf die Schuldnerberatung spezialisierte Anwaltskanzlei sind eine solche geeignete Stelle nach § 305 InsO.
Der folgende Artikel erklärt Ihnen, wer geeignete Stellen oder Personen sind, welche Aufgaben sie haben und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit diese ihre Dienste anbieten dürfen.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
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