Geeignete Stelle/ Person nach § 305 InsO – Was ist das?

Wozu brauch ich eine geeignete Stelle/ Person nach § 305 InsO?

Wenn ein Privatinsolvenzverfahren – auch Verbraucherinsolvenzverfahren genannt – durchgeführt werden soll, ist gemäß § 305 Abs. 1 InsO eine Bescheinigung vorzulegen. Aus dieser ergibt sich für das Insolvenzgericht, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist. Die Ausstellung dieser Bescheinigung ist nur von einer Stelle oder Person im Sinne – auch Schuldnerberatung genannt – nach § 305 Abs. 1 InsO möglich. Diese erfüllen aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Qualifizierungen die Voraussetzungen, um den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch durchzuführen und dessen Ausgang zu beurteilen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Vorbereitung einer Privatinsolvenz von einem Fachmann durchgeführt wird. Wir als auf die Schuldnerberatung spezialisierte Anwaltskanzlei sind eine solche geeignete Stelle nach § 305 InsO.

Der folgende Artikel erklärt Ihnen, wer geeignete Stellen oder Personen sind, welche Aufgaben sie haben und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit diese ihre Dienste anbieten dürfen. 

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Wer sind geeignete Stellen oder Personen nach § 305 InsO? 

Als geeignete Stellen kommen grundsätzlich in Betracht, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden. Das sind z.B. Spitzenverbände und Organisationen der freien Wohlfahrtspflege. Auch öffentlich rechtliche Körperschaften wie Städte, Gemeinde oder Kirchen (sowohl die einzelnen Bistümer als auch der Verband der Diözesen Deutschlands)  können geeignete Stellen nach § 305 InsO sein. Ebenso in Frage kommen die Verbraucherzentrale NRW, gemeinnützige oder gewerbliche Betreiber.

Geeignete Personen sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und u.U. auch Buchprüfer. Letztere sind u.U. ungeeignet, wenn sie Geschäfte im Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungswesen oder Ähnliches betreiben. 

Aufgaben einer geeigneten Stelle/ Person nach § 305 InsO? 

Die Hauptaufgaben von geeigneten Stellen und Personen nach § 305 InsO bestehen darin, den Schuldner persönlich zu beraten, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse fachgerecht zu prüfen und den Schuldner bei der Schuldenbereinigung zu helfen. Das schließt insbesondere mit ein, dass die Schuldnerberatung die Interessen des Schuldners bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern mit Blick auf einen Schuldenbereinigungsplan vertritt. Misslingt der außergerichtliche Einigungsversuch mit den Gläubigern, stellt die Schuldnerberatung eine Bescheinigung hierrüber aus und klärt den Schuldner über die Voraussetzungen zur Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens auf.

Wenn der Schuldner Unterstützungshandlungen wünscht, kann dies auch das Aufgabenfeld der geeigneten Stelle oder Person nach § 305 InsO umfassen. 

Wer kann eine geeignete Stelle nach § 305 InsO werden?

Die Voraussetzungen, um eine geeignete Stelle zu sein, können je nach Bundesland variieren, da die Insolvenzordnung von den Ländern ausgeführt wird. So gilt in NRW z.B., dass Träger einer Stelle nur juristische Personen sein können. Die Stelle muss von einer zuverlässigen Person geleitet werden und die Beratung hat gewisse Standards durch eine entsprechende technische, räumliche und strukturierte Einrichtung zu gewährleisten. Außerdem hat die Tätigkeit auf Dauer angelegt zu sein. Eine in der Schuldnerberatungsstelle tätige Person hat zumindest die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit verfügbar, mit genügend praktische Erfahrung versehen zu sein und hat eine bestimmte Berufsausbildung durchlaufen. Verlangt wird alternativ

  • ein Studium der sozialen Arbeit oder Sozialpädagogik
  • eine Banklehre
  • eine Ausbildung zum Betriebswirt oder Ökotrophologe oder Wirtschaftsjurist
  • die Befähigung zum Verwaltungs- oder Justizdient
  • eine Ausbildung zum Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer

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