Zusammentreffen von Gehaltsabtretung und Gehaltspfändung
Es kann passieren, dass Gläubiger A einen Pfändungsbeschluss erwirkt und der Schuldner mit Gläubiger B eine Gehaltsabtretung vereinbart hat. Kommt es zu einem Zusammentreffen dieser beiden Ansprüche, so stellt sich die Frage, welcher davon Vorrang besitzt.
In diesem Fall ist für die Reihenfolge der Befriedigung von Gläubiger A und B von entscheidender Bedeutung, welches von beiden zuerst vereinbart bzw. wirksam geworden ist. In aller Regel wird die Gehaltsabtretung bereits bei Abschluss des Kredits vereinbart. Daher ist sie meistens das ältere Recht und geht einem neu erworbenen Pfändungsbeschluss vor.
Allerdings ist es für den Schuldner nur von geringem Interesse, welcher seiner Gläubiger zuerst Anspruch auf sein Gehalt hat.
Unwirksamkeit der Gehaltsabtretung
Eine Gehaltsabtretung kann – wie auch die Lohnabtretung – unwirksam sein.
Dies ist dann der Fall, wenn Gehaltsabtretungen vom Arbeitgeber, etwa über einen Tarifvertrag oder auch über Betriebsvereinbarungen mittels Unwirksamkeitsklausel, grundsätzlich ausgeschlossen sind.
Bei arbeitsvertraglich, tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung festgelegtem Ausschluss von Gehaltsabtretungen darf der pfändbare Teil des Einkommens des Schuldners nicht an den Gläubiger ausgezahlt werden. Wird die Auszahlung dennoch vorgenommen, dann muss der Arbeitnehmer das nicht gegen sich gelten lassen. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf die Auszahlung seines vollen Gehalts, denn der Arbeitgeber hätte es nicht an den Gläubiger überweisen dürfen.
Wie wird in der Rechtssprechung Zahlungsunfähigkeit definiert?
Kann der Kreditgeber schon bei nur einer offenen Rate bereits eine wirksame Lohnabtretung beim Arbeitgeber einfordern? Wie sieht es mit mit Rechtsmitteln aus? Kann ich bei meinem Arbeitgeber gegen die Abtretung widersprechen?
VG Hans.
Sehr geehrter Herr K.,
danke für Ihre Frage. Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es reicht also nicht aus, wenn der Schuldner nur zahlungsunwillig ist, aber eigentlich zahlen könnte.
Eine Lohnabtretung kann dann geltend gemacht werden, wenn ein Anspruch fällig ist. Es ist dann keine Frist abzuwarten.
Den Abtretungsvertrag hat man ja in der Regel selbst unterschrieben. Es kann aber sein, dass im Arbeitsvertrag eine Abtretung ausgeschlossen wurde. Über die möglichen Rechtsmittel informiert Sie die Rechtsantragstelle des Amtsgerichtes.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Was ist eigentlich wenn bei einer Gehaltsabtretung zuviel Geld einbehalten wird, weil zb der Arbeitgeber nicht weiß für wieviele Personen ich unterhaltspflichtig bin?
Hallo und danke für die Frage.
Grundsätzlich gilt hier das gleiche wie bei der Pfändung. Der Arbeitgeber ist zur korrekten Berechnung verpflichtet. Er muss auch die Unterhaltspflichten ermitteln, zumindest auf ihm zumutbare Weise (Personalunterlagen, Lohnsteuerabzugsmerkmale, Befragung des Arbeitgebers).
Zahlt der Arbeitgeber zu wenig an den Arbeitnehmer, kann der Arbeitnehmer auch den fehlenden Betrag fordern.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Ein Arbeitnehmer hat 10 Jahre vor Eintritt bei einem neuen Arbeitgeber eine Gehaltsabtretung unterschrieben.
Der neue Arbeitgeber hat in den Arbeitsverträgen eine Klausel, die die Abtretung von Gehaltsansprüchen verbietet.
Muss der neue Arbeitgeber die Ansprüche des Gläubigers trotzdem bedienen?
Sehr geehrte Frau L.,
grundsätzlich kann nur eine abtretbare Forderung abgetreten werden. Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, dass eine Lohnforderung unabtretbar ist, dann geht die zeitlich zuvor vereinbarte Lohnabtretung grundsätzlich ins Leere. Denn die Lohnforderung kommt schon mit einem Abtretungsverbot (vgl. § 399 Var. 2 BGB) auf die Welt.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht