Gehaltsabtretung

Die Gehaltsabtretung – Sicherheit für den Kreditgeber

Die Gehaltsabtretung stellt eine Sicherheit für Kreditgeber dar und folgt dem gleichen Konzept, wie die Lohnabtretung. Eine solche Abtretung wird in der Regel bei Abschluss größerer Kredite vereinbart. Sofern ein Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt, kann der Kreditgeber seine Ansprüche direkt bei dessen Arbeitnehmer geltend machen und die Zahlung eines Teils des Gehalts einfordern.

Doch der Kreditnehmer erhält nicht das gesamte Gehalt des Schuldners. Auch bei der Gehaltsabtretung gilt § 850c ZPO, nach welchem nur der pfändbare Teil des Gehalts an den Gläubiger überwiesen werden darf.

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Was passiert bei einer Gehaltsabtretung?

Zunächst erfährt der Arbeitgeber von der Gehaltsabtretung zwischen Kreditnehmer und seinem Arbeitnehmer nichts, weshalb hier auch von einer sogenannten „stillen Gehaltsabtretung” oder “stillen Zession“ gesprochen wird. Erst wenn die Zahlungen ausbleiben, wird der Arbeitgeber darüber informiert.

Das Prinzip für Gehalts- und Lohnabtretung ist grundsätzlich gleich. Der Unterschied liegt darin, dass das Gehalt jeden Monat gleich hoch ist und somit auch der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens immer in gleicher Höhe an den Gläubiger abgeführt werden muss. Für den Arbeitgeber entfällt hier somit die monatliche Berechnung der pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens.

Unterschied zwischen Gehaltsabtretung und Gehaltspfändung

Auch hier ist das Prinzip der Lohnabtretung ähnlich. Die Gehaltsabtretung wird nur zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber vereinbart und vereinfacht den Einzug der Forderung. Bei Ausbleiben der pünktlichen Zahlungen entsteht ein Anspruch auf eine Summe in Höhe des pfändbaren Teils des Einkommens gegen den Arbeitgeber.

Die Pfändung von Gehalt muss bei Gericht mittels vollstreckbarem Titel beantragt werden. Ein Vergleich oder ein Urteil können neben dem Vollstreckungsbescheid als Titel gelten. Mit dem Beschluss des Gerichts kann der Gläubiger sich dann an den Arbeitgeber wenden und diesen zur Zahlung des pfändbaren Einkommensanteils auffordern.

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Zusammentreffen von Gehaltsabtretung und Gehaltspfändung

Es kann passieren, dass Gläubiger A einen Pfändungsbeschluss erwirkt und der Schuldner mit Gläubiger B eine Gehaltsabtretung vereinbart hat. Kommt es zu einem Zusammentreffen dieser beiden Ansprüche, so stellt sich die Frage, welcher davon Vorrang besitzt.

In diesem Fall ist für die Reihenfolge der Befriedigung von Gläubiger A und B von entscheidender Bedeutung, welches von beiden zuerst vereinbart bzw. wirksam geworden ist. In aller Regel wird die Gehaltsabtretung bereits bei Abschluss des Kredits vereinbart. Daher ist sie meistens das ältere Recht und geht einem neu erworbenen Pfändungsbeschluss vor.

Allerdings ist es für den Schuldner nur von geringem Interesse, welcher seiner Gläubiger zuerst Anspruch auf sein Gehalt hat.

Unwirksamkeit der Gehaltsabtretung

Eine Gehaltsabtretung kann – wie auch die Lohnabtretung – unwirksam sein.

Dies ist dann der Fall, wenn Gehaltsabtretungen vom Arbeitgeber, etwa über einen Tarifvertrag oder auch über Betriebsvereinbarungen mittels Unwirksamkeitsklausel, grundsätzlich ausgeschlossen sind.

Bei arbeitsvertraglich, tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung festgelegtem Ausschluss von Gehaltsabtretungen darf der pfändbare Teil des Einkommens des Schuldners nicht an den Gläubiger ausgezahlt werden. Wird die Auszahlung dennoch vorgenommen, dann muss der Arbeitnehmer das nicht gegen sich gelten lassen. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf die Auszahlung seines vollen Gehalts, denn der Arbeitgeber hätte es nicht an den Gläubiger überweisen dürfen.

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Mustervorlage für eine Gehaltsabtretung

Zunächst sei gesagt, dass es keine generelle Formvorschriften für eine Gehaltsabtretung gibt. Sofern eine Bank zur Sicherung ihrer Ansprüche eine Gehaltsabtretung fordert, wird dies in der Regel schon in den Vertragsunterlagen mit einer so genannten Abtretungsklausel festgehalten.

Da eine Gehaltsabtretung aber auch bei privaten Kreditgebern nicht ganz unüblich ist, sollte eine solche immer schriftlich festgehalten werden. Im Internet gibt es Vorlagen für Gehaltsabtretungen. Diese sollten zur Gewährleistung der Rechtssicherheit noch einmal von einem Anwalt überprüft werden.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Gehaltsabtretung”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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6 Kommentare
  1. Hans K. .
    says:

    Wie wird in der Rechtssprechung Zahlungsunfähigkeit definiert?
    Kann der Kreditgeber schon bei nur einer offenen Rate bereits eine wirksame Lohnabtretung beim Arbeitgeber einfordern? Wie sieht es mit mit Rechtsmitteln aus? Kann ich bei meinem Arbeitgeber gegen die Abtretung widersprechen?
    VG Hans.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      danke für Ihre Frage. Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es reicht also nicht aus, wenn der Schuldner nur zahlungsunwillig ist, aber eigentlich zahlen könnte.
      Eine Lohnabtretung kann dann geltend gemacht werden, wenn ein Anspruch fällig ist. Es ist dann keine Frist abzuwarten.
      Den Abtretungsvertrag hat man ja in der Regel selbst unterschrieben. Es kann aber sein, dass im Arbeitsvertrag eine Abtretung ausgeschlossen wurde. Über die möglichen Rechtsmittel informiert Sie die Rechtsantragstelle des Amtsgerichtes.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Stefan
    says:

    Was ist eigentlich wenn bei einer Gehaltsabtretung zuviel Geld einbehalten wird, weil zb der Arbeitgeber nicht weiß für wieviele Personen ich unterhaltspflichtig bin?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Hallo und danke für die Frage.
      Grundsätzlich gilt hier das gleiche wie bei der Pfändung. Der Arbeitgeber ist zur korrekten Berechnung verpflichtet. Er muss auch die Unterhaltspflichten ermitteln, zumindest auf ihm zumutbare Weise (Personalunterlagen, Lohnsteuerabzugsmerkmale, Befragung des Arbeitgebers).
      Zahlt der Arbeitgeber zu wenig an den Arbeitnehmer, kann der Arbeitnehmer auch den fehlenden Betrag fordern.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Rosella L.
    says:

    Ein Arbeitnehmer hat 10 Jahre vor Eintritt bei einem neuen Arbeitgeber eine Gehaltsabtretung unterschrieben.
    Der neue Arbeitgeber hat in den Arbeitsverträgen eine Klausel, die die Abtretung von Gehaltsansprüchen verbietet.
    Muss der neue Arbeitgeber die Ansprüche des Gläubigers trotzdem bedienen?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau L.,

      grundsätzlich kann nur eine abtretbare Forderung abgetreten werden. Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, dass eine Lohnforderung unabtretbar ist, dann geht die zeitlich zuvor vereinbarte Lohnabtretung grundsätzlich ins Leere. Denn die Lohnforderung kommt schon mit einem Abtretungsverbot (vgl. § 399 Var. 2 BGB) auf die Welt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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