Gehaltspfändung: Definition und Handlungsoptionen

In Deutschland leben momentan fast sieben Millionen überschuldete Privatpersonen. Im Zuge der Überschuldung kommt es häufig aufgrund unbezahlter Rechnungen zur Durchsetzung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die Gehaltspfändung ist eine für Gläubiger effektive, aber für Schuldner unangenehme Form der Zwangsvollstreckung und richtet sich auf das Arbeitseinkommen des Schuldners.
Jährlich werden bis zu 3,65 Millionen Zwangsvollstreckungen in Deutschland eingeleitet. Doch was ist die Gehaltspfändung überhaupt? Wie läuft diese ab und wie können sich Schuldner dagegen zur Wehr setzen?

Wir klären darüber auf.

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Definition: Was ist die Gehaltspfändung?

Die Gehaltspfändung ist ein Zwangsvollstreckungsmittel im deutschen Recht. Bis auf ein bestimmtes Mindesteinkommen (Pfändungsfreibetrag) wird das Gehalt des Schuldners von dessen Arbeitgeber direkt an den Gläubiger überwiesen. Dieser wird gemäß § 840 ZPO zum Drittschuldner.
Dadurch wird er verpflichtet, den Arbeitgeberanteil eigenständig zu berechnen. Kommt der Arbeitgeber dem nicht oder nicht korrekt nach, kann der Gläubiger den Arbeitgeber verklagen. Der gepfändete Arbeitnehmer kann beantragen, dass der unpfändbare Betrag zur Deckung der Lebensunterhaltungskosten steigt, beispielsweise wenn er Unterhaltspflichten hat. Überweist der Arbeitgeber zu viel an den Schuldner, kann auch der Arbeitnehmer ihn verklagen. Für alle beteiligten Parteien entsteht mit der Gehaltspfändung ein beachtlicher Mehraufwand.

Wie läuft die Gehaltspfändung ab?

Damit eine Gehaltspfändung rechtskräftig durchgesetzt werden kann, bedarf es einer Reihe vorausgegangener Ereignisse.

1. Der Gläubiger hat offene Forderungen beim Schuldner
Der Schuldner hat rechtskräftige Verbindlichkeiten beim Schuldner. Trotz (mindestens) einer Mahnung bzw. Zahlungserinnerung ist der Schuldner seiner Pflicht zur Begleichung der Forderungen nicht nachgekommen, sei es aufgrund von Zahlungsfähigkeit oder mangelndem Zahlungswillen. Die Forderung kann aber auch durch ein Gerichtsverfahren zustandegekommen sein.

2. Der Gläubiger erhält einen vollstreckbaren Titel
Der Gläubiger hat einen vollstreckbaren Titel erhalten, entweder durch ein Mahnverfahren oder ein sonstiges Gerichtsverfahren. In Folge dessen hatte der Schuldner die Möglichkeit, gegen die Forderungen Einspruch zu erheben. Ist der vollstreckbare Titel ausgestellt, sind die Forderungen gerichtlich anerkannt. Nun kann der Gläubiger vollstrecken

3. Der Gläubiger kennt die Adresse des Arbeitgebers des Schuldners
Dem Gläubiger ist das Beschäftigungsverhältnis des Schuldners bekannt und er kennt die Adresse des Arbeitgebers.

4. Er beantragt die Gehaltspfändung bei Gericht
Durch eine Beantragung bei Gericht kann der Gläubiger die Gehaltspfändung in Gang setzen. Ein Gerichtsvollzieher wird mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses beauftragt.

5. Der Pfändungsbeschluss wird dem Arbeitgeber zugestellt
Mit der Zustellung erlangt der Gläubiger das Pfändungsrecht über das Gehalt (§829 ZPO).

6. Der Arbeitgeber muss innerhalb von zwei Wochen informieren, ob er bereit ist, die Drittschuldnererklärung abzugeben
Innerhalb dieser Frist muss der Arbeitgeber kommunizieren, ob er als Drittschuldner agieren, also zahlen, wird und ob weitere Gehaltspfändungen dieses Arbeitnehmers eingegangen sind (§840 ZPO).

7. Sind mehrere Gehaltspfändungen eingegangen, muss der Arbeitgeber diese der Reihenfolge nach berücksichtigen
Liegen tatsächlich mehrere Gehaltspfändungen vor, muss der Arbeitgeber diese nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs leisten (§ 804 Abs. 3 ZPO). Sie werden der Reihenfolge nach getilgt, bis der Pfändungsfreibetrag erreicht ist. Ist dieser bereits nach der ersten Pfändung erreicht, gehen die restlichen Gläubiger bei der Gehaltspfändung leer aus..

8. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen
Die Berechnung des pfändbaren Teils ist eine Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers. Berechnet er diesen falsch, indem er ihn etwa zu hoch ansetzt, macht er sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Arbeitnehmer. Ist der überwiesene Teil zu niedrig, kann der Gläubiger wiederum Schadensersatz verlangen.

9. Meldet der Arbeitnehmer Privatinsolvenz an, ist die Gehaltspfändung hinfällig
Durch eine Anmeldung der Verbraucherinsolvenz kann der Arbeitnehmer die Gehaltspfändung aussetzen. Weitere Möglichkeiten werden unten erklärt.

Wie wird der pfändbare Teil bei einer Gehaltspfändung berechnet?

Bei Fragen zur Berechnung des pfändbaren Teils kann der Arbeitgeber sich an das Vollstreckungsgericht wenden.
Die Berechnung des pfändbaren und unpfändbaren Teils ist Aufgabe des Arbeitgebers. Er hat sich nach den aktuellen Pfändungsberechnungen aus §850c ZPO zu halten. Die Höhe des pfändbaren Teils ist abhängig von:

  • Einkommen des Schuldners
  • Unterhaltspflichtige Personen im Haushalt des Schuldners
  • Aktuelle Freibeträge bei Unterhaltspflicht sind:
    • 1569,99 € für eine Person
    • 1799,99 € für zwei unterhaltspflichtige Personen
    • 2039,99 € für drei unterhaltspflichtige Personen
    • 2279,99 € für vier unterhaltspflichtige Personen

Weitere Faktoren, die den pfändbaren Teil des Einkommens minimieren sind:

  • Überstunden
  • Erhöhte Lebenshaltungskosten durch medizinische Umstände
  • Besondere berufliche Bedürfnisse, wie etwa Kinderbetreuungskosten
  • Sonstige Umstände, die erhöhte Lebenshaltungskosten bedeuten (Trennung, Umzug, etc.)

Der Schuldner kann nach Berechnung des Arbeitgebers eine Erhöhung der Pfändungsgrenze beim Gericht beantragen. Ist sein Einkommen geringer als der Pfändungsfreibetrag, so läuft die Pfändung ins Leere.

So können Schuldner die Gehaltspfändung beenden

Um sich von einer Gehaltspfändung zu befreien, stehen Schuldnern unterschiedliche Wege offen:

  1. Privatinsolvenz anmelden
  2. Schuldenvergleich mit Gläubigern schließen
  3. Schulden abbezahlen

Steht Ihnen eine Gehaltspfändung bevor? Melden Sie sich bei uns. Im Rahmen eines kostenlosen Beratungsgesprächs besprechen wir Ihre Möglichkeiten.

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