Definition: Was ist die Gehaltspfändung?
Die Gehaltspfändung ist ein Zwangsvollstreckungsmittel im deutschen Recht. Bis auf ein bestimmtes Mindesteinkommen (Pfändungsfreibetrag) wird das Gehalt des Schuldners von dessen Arbeitgeber direkt an den Gläubiger überwiesen. Dieser wird gemäß § 840 ZPO zum Drittschuldner.
Dadurch wird er verpflichtet, den Arbeitgeberanteil eigenständig zu berechnen. Kommt der Arbeitgeber dem nicht oder nicht korrekt nach, kann der Gläubiger den Arbeitgeber verklagen. Der gepfändete Arbeitnehmer kann beantragen, dass der unpfändbare Betrag zur Deckung der Lebensunterhaltungskosten steigt, beispielsweise wenn er Unterhaltspflichten hat. Überweist der Arbeitgeber zu viel an den Schuldner, kann auch der Arbeitnehmer ihn verklagen. Für alle beteiligten Parteien entsteht mit der Gehaltspfändung ein beachtlicher Mehraufwand.
Wie läuft die Gehaltspfändung ab?
Damit eine Gehaltspfändung rechtskräftig durchgesetzt werden kann, bedarf es einer Reihe vorausgegangener Ereignisse.
1. Der Gläubiger hat offene Forderungen beim Schuldner
Der Schuldner hat rechtskräftige Verbindlichkeiten beim Schuldner. Trotz (mindestens) einer Mahnung bzw. Zahlungserinnerung ist der Schuldner seiner Pflicht zur Begleichung der Forderungen nicht nachgekommen, sei es aufgrund von Zahlungsfähigkeit oder mangelndem Zahlungswillen. Die Forderung kann aber auch durch ein Gerichtsverfahren zustandegekommen sein.
2. Der Gläubiger erhält einen vollstreckbaren Titel
Der Gläubiger hat einen vollstreckbaren Titel erhalten, entweder durch ein Mahnverfahren oder ein sonstiges Gerichtsverfahren. In Folge dessen hatte der Schuldner die Möglichkeit, gegen die Forderungen Einspruch zu erheben. Ist der vollstreckbare Titel ausgestellt, sind die Forderungen gerichtlich anerkannt. Nun kann der Gläubiger vollstrecken
3. Der Gläubiger kennt die Adresse des Arbeitgebers des Schuldners
Dem Gläubiger ist das Beschäftigungsverhältnis des Schuldners bekannt und er kennt die Adresse des Arbeitgebers.
4. Er beantragt die Gehaltspfändung bei Gericht
Durch eine Beantragung bei Gericht kann der Gläubiger die Gehaltspfändung in Gang setzen. Ein Gerichtsvollzieher wird mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses beauftragt.
5. Der Pfändungsbeschluss wird dem Arbeitgeber zugestellt
Mit der Zustellung erlangt der Gläubiger das Pfändungsrecht über das Gehalt (§829 ZPO).
6. Der Arbeitgeber muss innerhalb von zwei Wochen informieren, ob er bereit ist, die Drittschuldnererklärung abzugeben
Innerhalb dieser Frist muss der Arbeitgeber kommunizieren, ob er als Drittschuldner agieren, also zahlen, wird und ob weitere Gehaltspfändungen dieses Arbeitnehmers eingegangen sind (§840 ZPO).
7. Sind mehrere Gehaltspfändungen eingegangen, muss der Arbeitgeber diese der Reihenfolge nach berücksichtigen
Liegen tatsächlich mehrere Gehaltspfändungen vor, muss der Arbeitgeber diese nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs leisten (§ 804 Abs. 3 ZPO). Sie werden der Reihenfolge nach getilgt, bis der Pfändungsfreibetrag erreicht ist. Ist dieser bereits nach der ersten Pfändung erreicht, gehen die restlichen Gläubiger bei der Gehaltspfändung leer aus..
8. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen
Die Berechnung des pfändbaren Teils ist eine Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers. Berechnet er diesen falsch, indem er ihn etwa zu hoch ansetzt, macht er sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Arbeitnehmer. Ist der überwiesene Teil zu niedrig, kann der Gläubiger wiederum Schadensersatz verlangen.
9. Meldet der Arbeitnehmer Privatinsolvenz an, ist die Gehaltspfändung hinfällig
Durch eine Anmeldung der Verbraucherinsolvenz kann der Arbeitnehmer die Gehaltspfändung aussetzen. Weitere Möglichkeiten werden unten erklärt.
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