Welches Gericht ist zuständig für meinen Insolvenzantrag?
Wer sich für ein Insolvenzverfahren entscheidet, möchte seine finanzielle Situation möglichst schnell wieder in geregelte Bahnen bringen. Dabei kann der erste Schritt schon einige Fallstricke bereithalten, die es zu bewältigen gilt. Ein Insolvenzantrag umfasst zig Seiten, welche eine präzise und detaillierte Auskunft über Vermögens-, Einkommens- und Schuldensituation verlangen. Hier sollte der Antragsteller keine Fehler machen, um die angestrebte Restschuldbefreiung nicht zu riskieren. Selbst fahrlässige Falschangaben können dazu führen, dass ihm diese nicht erteilt wird. Doch neben der inhaltlichen Richtigkeit hat der Schuldner auch bei den Formalia darauf zu achten, dass ihm keine Fehler unterlaufen. Stellt er den Antrag bei einem unzuständigen Gericht, wird der Antrag wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Eine erneute Antragstellung bei dem zuständigen Gericht ist zwar möglich, erfolgt jedoch nicht von Amts wegen. Der Antragsteller ist also in der Pflicht, den Antrag erneut zu stellen.
Für ihn stellt sich dann die Frage, welches Gericht überhaupt das jeweils zuständige ist. Zu differenzieren ist zwischen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.


In Frage kämen als erstinstanzliche Gerichte in der Sache sowohl das Amts- als auch das Landgericht. Der Antragsteller hat hierbei keine Wahlfreiheit, bei welchem Gericht er seinen Antrag einreicht. Die Zuständigkeit ist in der Insolvenzordnung klar geregelt. Grundsätzlich besteht eine ausschließliche Zuständigkeit im Insolvenzrecht. Das bedeutet, dass ein anderer allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand nicht mehr zuständig ist. Die Zuständigkeit kann auch nicht via Gerichtsstandsvereinbarung anderweitig geregelt werden. Gem. 


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