Gerichtsstand im Insolvenzverfahren

Welches Gericht ist zuständig für meinen Insolvenzantrag?

Wer sich für ein Insolvenzverfahren entscheidet, möchte seine finanzielle Situation möglichst schnell wieder in geregelte Bahnen bringen. Dabei kann der erste Schritt schon einige Fallstricke bereithalten, die es zu bewältigen gilt. Ein Insolvenzantrag umfasst zig Seiten, welche eine präzise und detaillierte Auskunft über Vermögens-, Einkommens- und Schuldensituation verlangen. Hier sollte der Antragsteller keine Fehler machen, um die angestrebte Restschuldbefreiung nicht zu riskieren. Selbst fahrlässige Falschangaben können dazu führen, dass ihm diese nicht erteilt wird. Doch neben der inhaltlichen Richtigkeit hat der Schuldner auch bei den Formalia darauf zu achten, dass ihm keine Fehler unterlaufen. Stellt er den Antrag bei einem unzuständigen Gericht, wird der Antrag wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Eine erneute Antragstellung bei dem zuständigen Gericht ist zwar möglich, erfolgt jedoch nicht von Amts wegen. Der Antragsteller ist also in der Pflicht, den Antrag erneut zu stellen.
Für ihn stellt sich dann die Frage, welches Gericht überhaupt das jeweils zuständige ist. Zu differenzieren ist zwischen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts

Bild von JustitiaIn Frage kämen als erstinstanzliche Gerichte in der Sache sowohl das Amts- als auch das Landgericht. Der Antragsteller hat hierbei keine Wahlfreiheit, bei welchem Gericht er seinen Antrag einreicht. Die Zuständigkeit ist in der Insolvenzordnung klar geregelt. Grundsätzlich besteht eine ausschließliche Zuständigkeit im Insolvenzrecht. Das bedeutet, dass ein anderer allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand nicht mehr zuständig ist. Die Zuständigkeit kann auch nicht via Gerichtsstandsvereinbarung anderweitig geregelt werden. Gem. § 2 Abs. 1 InsO ist sachlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Dieses ist dann das Insolvenzgericht. Sollte sich an ihrem direkten Wohnort also ein Amtsgericht befinden, so ist dies nur dann zuständig, wenn sich in dem gleichen Bezirk auch ein Landgericht befindet. Ist dies nicht der Fall, recherchieren sie, welches Landgericht für ihren Bezirk zuständig wäre. Das dort befindliche Amtsgericht ist dann das für sie zuständige Insolvenzgericht.

Örtliche Zuständigkeit natürlicher Personen

Örtlich ist gem. § 3 Abs. 1 S. 1 InsO das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Auch hierbei handelt es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit gilt sowohl für juristische als auch für natürliche Personen. Der allgemeine Gerichtsstand wiederum ergibt sich aus den §§ 12 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Für natürliche Personen ist er regelmäßig an deren Wohnsitz gekoppelt, vgl. § 13 ZPO. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Wohnsitzbestimmung ist der Tag der Antragstellung. Ein vorheriger oder späterer Umzug wirkt sich auf den Gerichtsstand nicht mehr aus.
In der Praxis kommt es deshalb durchaus vor, dass Schuldner ihren Wohnsitz bewusst an einen bestimmten Ort verlegen, um dem Zugriff ihrer Gläubiger zu entgehen. Dies ist allerdings nicht unbedingt nötig, da eine Einzelvollstreckung durch Gläubiger im Insolvenzverfahren ohnehin nicht mehr zulässig ist.

Mittelpunkt der selbstständigen Tätigkeit maßgeblich

§ 3 Abs. 1 S. 2 InsO trifft noch eine zusätzliche abweichende Regelung für Selbstständige. Für deren Insolvenzanträge kann ausnahmsweise ein anderes Insolvenzgericht zuständig sein, wenn der Mittelpunkt ihrer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit an einem anderen Ort liegt. Diese Tätigkeit muss nicht zwingend gewerblich erfolgen. Erforderlich ist lediglich, dass der Schuldner nachhaltig einer unternehmerischen Tätigkeit nachgeht, die auf Erwerb gerichtet ist.
Der Mittelpunkt der selbstständigen Tätigkeit findet sich dort, wo die Geschäfte tatsächlich nach außen abgewickelt werden. Der Unternehmenssitz wie er sich aus der Satzung oder dem Handelsregister ergibt, hat dabei allenfalls Indizwirkung. Werden die Geschäfte tatsächlich von einem anderen Ort ausgeführt, richtet sich der Gerichtsstand nach diesem Ort.

Bei juristischen Personen bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand -unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens- nach dem Unternehmenssitz. Handelt es sich um einen Konzern, ist der Sitz der Mutterfirma nur dann maßgeblich, wenn sie die Tochterfirma auch tatsächlich wirtschaftlich gelenkt und geführt hat. Besteht hingegen eine wirtschaftliche Selbstständigkeit der Tochterfirma, so bleibt deren Unternehmenssitz ausschlaggebend für den örtlichen Gerichtsstand des Insolvenzgerichts.

Zuständigkeit mehrerer Gerichte

Die Bestimmung des zuständigen Gerichtsstandes im Insolvenzverfahren ist also eigentlich relativ eingängig. Abgrenzungsschwierigkeiten können sich jedoch dann ergeben, wenn mehrere ausschließliche Gerichtsstände begründet werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Insolvenzschuldner als natürliche Person zwei Wohnsitze hat oder ein Unternehmer mehrere Geschäftssitze hat, von denen keiner als Mittelpunkt seines wirtschaftlichen Handelns ausgemacht werden kann. In diesem Fall hat der Schuldner gem. § 4 InsO i.V.m. § 35 ZPO ein Wahlrecht, bei welchem Gericht er seinen Insolvenzantrag stellen kann. Hat er sich einmal entschieden, so ist er im weiteren Verfahrensverlauf an diese Entscheidung gebunden, vgl. § 3 Abs. 2 InsO.
Die Zuständigkeit des Gerichts wird auch durch einen späteren Wohnsitzwechsel nicht mehr beeinflusst.

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