Geschenk, Gewinn und Erbe in der Insolvenz

Was passiert mit Geschenken, Gewinnen und einer Erbschaft in der Insolvenz? 

Wenn Sie sich in der Insolvenz befinden, stellt sich zuweilen die Frage, ob ein mehr oder minder unerwarteter Geldsegen vom Schuldner behalten werden darf oder herauszugeben ist. Müssen Geburtstags-, Hochzeits- oder sonstige Geschenke während der Insolvenz abgetreten werden oder unter welchen Umständen dürfen Sie vom Schuldner behalten werden. Wie verhält es sich mit Gewinnen aus einer der Lotterie oder einem Erbe? Diese Fragen beantwortet der folgende Beitrag.

Eines lässt sich vorab schon sagen: Ob Sie einen Geldsegen behalten dürfen oder nicht, hängt maßgeblich von drei Faktoren ab: 

  • Art und Höhe des Geldsegens
  • Zeitpunkt des Vermögenserwerbs
  • Zeitpunkt des Insolvenzantrags vor dem 1.10.2020 bzw. nach dem 30.9.2020

Dabei müssen sind die einzelnen Phasen der Insolvenz zu beachten: Phase vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das Insolvenzverfahren im engeren Sinne, die Wohlverhaltensperiode und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung. Nähere Erläuterungen zur den einzelnen Phasen der Insolvenz finden Sie in unserem grundlegenden Beitrag zum Ablauf der Insolvenz.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Muss ich Geschenke und Gewinne aus Glücksspiel abgeben? 

Ob Sie Geschenke oder Gewinne aus Glücksspielen an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder herausgeben müssen, hängt grundlegend davon ab, wann der Eröffnungsantrag für Insolvenzverfahren gestellt wurde. Stichtag ist der 1.10.2020.

1. Insolvenzverfahren aufgrund eines vor dem 1.10.2020 gestellten Eröffnungsantrags 

Sollten Sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden, der auf einen vor dem 1.10.2020 gestellten Antrag zurückgeht, gilt für Sie Folgendes:

a) Während des Insolvenzverfahrens

Wenn Sie ein Geschenk erhalten oder einen Gewinn aus einem Glücksspiel erzielen, stellt sich die Frage, ob Sie dieses an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder abtreten müssen. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt, in dem den Vermögenszuwachs anfällt. Befinden Sie sich noch am Anfang der Insolvenz (also im Insolvenzverfahren im engeren Sinne) gilt § 35 Abs. 1 InsO. Danach wird das während des Insolvenzverfahrens im engeren Sinne erworbene Vermögen – damit auch Geschenke und Gewinne – Teil der Insolvenzmasse und ist daher vom Schuldner herauszugeben

b) Nach dem Insolvenzverfahren/ während der Wohlverhaltensperiode

Befinden Sie sich indes in der Wohlverhaltensperiode, dann können Sie sich über Lockerungen freuen. Sie dürfen sogar wieder Vermögen ansparen. Daher dürfen Sie erhaltene Geschenke oder Gewinne behalten (vgl. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO a.F.). 

Hintergrund von § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO a.F.:

Auch wenn § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO vom Schuldner verlangt, auf Anfrage des Insolvenzgerichts oder des Treuhänders Auskunft über das bestehende Vermögen zu erteilen, dann nicht um ein möglicherweise erworbenes Geschenk oder einen erlangten Gewinn herauszuverlangen. Vielmehr soll die Norm sicherstellen, dass nicht vom Arbeitgeber an den Treuhänder weitergeleitetes pfändbares und vom Schuldner angespartes Einkommen nachträglich heraus verlangt werden kann (vgl. § 816 Abs. 2 BGB). 

2. Insolvenzverfahren aufgrund eines ab dem 1.10.2020 gestellten Eröffnungsantrags 

Nach einer Reform des Insolvenzrechts gilt für Schuldner, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, das aufgrund eines nach dem 30.9.2020 gestellten Antrags eröffnet wurde, die neue Herausgabeobliegenheit. Damit gibt es eine wesentliche Änderung:

a) Während des Insolvenzverfahrens gilt das oben Gesagte.

b) Nach dem Insolvenzverfahren/ während der Wohlverhaltensperiode

Geschenke, die im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge erfolgen, sind zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben.

Gewinne, die im Zusammenhang eines Glücksspiels erzielt werden, sind vollständig an den Treuhänder herauszugeben.

Kann ich ein Geschenk machen? 

Wenn Sie sich in der Insolvenz befindlich fragen, ob Sie ein bestimmtes Geschenk bereiten dürfen, dann sind ein paar wesentliche Dinge zu beachten: 

Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemachte Geschenke, können vom Insolvenzverwalter angefochten werden (§§ 143, 129, 134 InsO), um Sie zurück in die Insolvenzmasse zu holen. Dies gilt jedoch nicht für jedes gemachte Geschenk. Ist die Zuwendung als gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts anzusehen, dann darf der Beschenkte die Zuwendung behalten. Es muss sich also einmal um ein zu einem bestimmten Anlass zugewendetes Geschenk handeln, wie

        Weihnachten

        Geburtstag

        Hochzeit

        Kommunion, Firmung

        Ähnliches  

oder um eine unregelmäßig vorgenommene Zuwendung handeln, wie z.B. eine Spende an eine Partei, Wohltätigkeitsorganisation oder Kirche. 

Zudem muss es sich um ein Geschenk von geringem Wert handeln. Die Rechtsprechung legt die Obergrenzen  für ein einzelnes Geschenk bei maximal 200 Euro bzw. bei 500 Euro pro Kalenderjahr fest. Im Wert des Geschenks hinausgehende Zuwendungen sind anfechtbar.

Darf ich ein Erbe behalten? 

Auch bei der Frage, ob eine Erbschaft während der Insolvenz behalten werden darf, ist der Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage maßgebend. 

1. Während des Insolvenzverfahrens im engeren Sinne

Während des Insolvenzverfahrens anfallende Erbschaften sind gemäß § 35 Abs. 1 InsO solches Vermögens, dass ebenfalls vollumfänglich der Insolvenzmasse zugeschlagen wird. Damit würde für den Fall, dass Sie das Erbe antreten, der gesamte Nachlass Teil der Insolvenzmasse. Das kann in einem Fall vorteilhaft sein: Sollte das Erbe die gesamten Insolvenzforderungen tilgen und die Verfahrenskosten ausgleichen, könnten Sie das Insolvenzverfahren vorzeitig beenden, ohne nach dem Insolvenzverfahren noch eine Zeit der Wohlverhaltensperiode bis zur Restschuldbefreiung durchlaufen zu müssen. 

Reicht das Erbe hingegen nicht, um alle Schulden und die Verfahrenskosten zu tilgen, dann können Sie das Erbe ohne rechtliche Nachteile ausschlagen. Sie können sich dann innerhalb des Familienkreises darüber austauschen, wie das Vermögen nach dem Insolvenzverfahren verteilt werden kann. 

2. Während der Wohlverhaltensperiode

Treten Sie während der Wohlverhaltensperiode das Erbe an, so muss es zur Hälfte an Treuhänder abgetreten werden (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO). Es ist Ihnen aber auch in dieser Phase – wie in jeder Phase der Insolvenz – unbenommen, das Erbe auszuschlagen, um das Vermögen im Familienkreis zu belassen. 

3. Sonderfall: Was ist, wenn mir das zukünftige Erbe zu Lebzeiten geschenkt wird?

Einen Sonderfall bildet das sogenannte vorweggenommene Erbe. Damit sind Fälle gemeint, dass ein Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen an den zukünftigen Erben zuwendet. Einen solchen Fall hat der Gesetzgeber ebenso in § 295 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO (a. F.) geregelt. Danach soll eine Zuwendung, die ein zukünftiges Erbe vorwegnimmt, ebenfalls zur Hälfte an den Treuhänder abgeführt werden. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass die Regelung über die hälftige Abgabe des Erbes während der Insolvenz unterlaufen wird.

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Geschenk, Gewinn und Erbe in der Insolvenz”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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10 Kommentare
  1. Harald
    says:

    Hallo,
    ich konnte meine Insolvenzzeit auf 5 Jahre verkürzen. Die sog.Wohlverhaltenszeit ist am 15.06.2021 abgelaufen. Die gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung läuft bis zum 12.08.2021.
    Jetzt habe ich heute erfahren, das ich von meinem verstorbenen Onkel etwas Erbe, es besteht ein Testament aus 2014.Die Eröffnung des Testaments war der 01.06.2021 (Nachlassgericht),ich habe aber erst am 13.07.2021 vom Erbe (heute per Post) davon erfahren.
    Jetzt die Mutter aller Fragen ? welcher Stichtag zählt, welche Ansprüche hat mein Insolvenzverwalter? muss ich die Hälfte des Erbes abgeben oder darf ich evt. alles behalten.
    MFG Harald

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr H.,

      maßgeblicher Zeitpunkt des Erbanfalls ist der Todeszeitpunkt. Demnach fiel das Erbe noch in der Wohlverhaltensperiode an, sodass im Falle des Erbantritts die Hälfte des Erbes an den Treuhänder abzuführen ist. Sie können aber auch das Erbe ausschlagen, sodass das Vermögen im Familienkreis bleibt und sie einigen sich im Familienkreis. Dies kann Ihnen bezüglich der Restschuldbefreiung auch nicht zum Nachteil gereichen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Marcus
    says:

    Hallo.
    Mein Insolvenzverfahren ist seit 2017 eröffnet. Durch den Tod meiner Eltern erbten mein Bruder und ich 2021 eine Eigentumswohnung. Die Wohnung wurde verkauft. Durch den Aufenthalt in einem Altersheim sind bei meinen Eltern große Verbindlichkeiten und weitere Kosten durch Pflege etc. aufgetreten. Kann mein Bruder diese Verbindlichkeiten erst mit unseren beiden Erbteilen ausgleichen und den Rest dann meinem Insolvenzverwalter zukommen lassen, um es in die Insolvenzmasse mit einfließen zu lassen?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      grundsätzlich treten die Erben in die Position des Erblassers ein. Damit werden Schulden des Erblassers zu den Schulden der Erben. Da im Insolvenzverfahren alle Schulden grundsätzlich gleich behandelt werden, kann sich der Insolvenzschuldner nicht aussuchen, die geerbten Schulden als erstes zu bezahlen. Im Erbfall fällt das gesamte Vermögen in die Insolvenzmasse und die Gläubiger haben ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Ihr Bruder kann aber das Erbe ausschlagen, dann fällt dieser Teil des Vermögens nicht in die Insolvenzmasse. Dafür erbt zwar ein anderer Erbe das gesamte Vermögen, aber auch die gesamten Schulden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Maraike
    says:

    Hallo,
    Ich befinde mich gerade in der Eröffnungsphase des Insolvenzverfahrens. Am 09.06 wurde es eröffnet, der Brief kam aber erst am 16.06. an.
    Ich habe einmal am April 1000€ von meinen Eltern als verspätetes Hochzeitsgeschenk bekommen und am 14.06. habe ich noch einmal 500€ von meinen Eltern geschenkt bekommen. Das Geld habe ich für normal Sachen ausgegeben, keine großen Anschaffungen an sich aber viele Kleinigkeiten. Jetzt habe ich am Ende des Monats den ersten Termin beim Insolvenzverwalter, wo ich auch meine Bankauszüge der letzten 6 Monate vorlegen muss. Können diese Schenkungen zu einem Problem führen weil das Geld nicht mehr da ist?
    Vielen Dank im Voraus!

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau K.,

      Probleme mit Blick auf Ihre Restschuldbefreiung sehe ich nach den vorgetragenen Umständen grundsätzlich nicht.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Rebecca
    says:

    Guten Abend,

    ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase. Mein Vater ist nach Krankheit vor 3 Monaten verstorben und hat einem anderen Erben und mir einiges hinterlassen. Damit das was mein Vater angespart hat nicht in die Insolvenz fällt, habe ich fristgerecht das Erbe ausgeschlagen und mit dem anderen Erben einen Vertrag aufgesetzt, nach dem die Lebensgefährtin unseres Vaters an meiner statt als gleichwertige Erbin von uns anerkannt wird.

    Nun meldete sich die RiesterRenten-Versicherung und möchte mir einen Betrag von mehreren tausend Euro ausschütten, für den ich bezugsberechtigt bin.

    Dies fällt wohl nach den vertraglichen Bestimmungen nicht in die Erbmasse im eigentlichen Sinn.
    An sich würde ich das Geld gerne für meine 3 Monate alte Tochter annehmen (mein Vater starb 2 Tage vor der Geburt seiner Enkelin), habe aber Sorge, dass dies dann gepfändet wird.

    Eine Anwältin meinte mal zu meinem Ehemann und mir, dass es Freibeträge gäbe (in dem Fall ging es um Geldgeschenke zur Hochzeit), jedoch habe ich nichts klares dazu gefunden.

    Vielen Dank.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau N.,

      wenn Sie sich in der Wohlverhaltensperiode befinden, gilt für Sie noch die alte Insolvenzordnung, wonach Zuwendungen – außer eine Erbe – vollumfänglich behalten werden können.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Markus
    says:

    Guten Tag,

    ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase und erhielt von meinen Eltern einen größeren Betrag als Schenkung (und nicht als vorweggenommenes Erbe).

    Diesen Vermögenszuwachs muss ich dennoch beim Insolvenzverwalter melden.

    Was muss ich tun, damit diese Schenkung auch als Schenkung angesehen wird (und nicht als vorweggenommenes Erbe)?

    Vielen Dank

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr E.,

      eine pauschale Antwort kann ich Ihnen hierauf nicht geben. Es hängt von den Umständen ab, ob sich die Schenkung als schlichte Zuwendung oder als vorweggenommenes Erbe darstellt. Ein Indiz für eine für Sie nachteilige Einstufung könnte sein, dass nach Zuwendung weniger Vermögen bei Ihren Eltern verbleibt, als Sie durch die Schenkung erhalten.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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