Mittelbare Darlehen auch erfasst
Die Rangordnung einzelner Forderungen bestimmt sich zunächst nach den einschlägigen gesetzlichen Normen der Insolvenzordnung.
Der BGH hat in einem Urteil vom 15.11.2018 (Az. IX ZR 39/18) klargestellt, dass die Darlehensforderung eines Unternehmens einem Gesellschafterdarlehen auch dann gleichzustellen ist, wenn ein an der darlehensgewährenden Gesellschaft maßgeblich beteiligter Gesellschafter an der darlehensnehmenden Gesellschaft lediglich mittelbar beteiligt ist. Eine maßgebliche Beteiligung liegt vor, wenn der Gesellschafter Einfluss auf Entscheidungen der darlehensgebenden Gesellschaft in Bezug auf die Gewährung oder den Abzug der Leistung an das andere Unternehmen ausüben könne. Der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung der Einflussnahme ist der Zeitraum ab Beginn der Anfechtungsfrist von einem Jahr vor dem Eröffnungsantrag bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlung. Laut BGH können auch nicht an der Gesellschaft beteiligte Dritte von der genannten Vorschrift erfasst sein, wenn eine maßgebliche Einflussnahme vorliegt. Diese sind zwar nicht ausdrücklich von der Norm erfasst, eine Ausweitung des Anwendungsbereiches entspräche allerdings dem Willen des Gesetzgebers Umgehungsversuche der Norm zu verhindern. Gleiches gilt deshalb auch für Darlehen von Mutterkonzern an Tochterkonzern und andersherum. Der darlehensgewährende Gesellschafter dürfe sich nicht dadurch der Regelung entziehen, dass er mehrere Gesellschaften zwischenschalte. Deshalb sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten.
Insolvenzanfechtung zurückgezahlter Darlehen möglich
Neben der Tatsache, dass Gesellschafter, die zugleich Gläubiger der insolventen Gesellschaft sind, meist leer ausgehen, hat der Nachrang noch eine weitere Folge. Denn auch bereits rückgewährte Darlehenssummen aus Gesellschafterdarlehen sind gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, wenn die Zahlung in dem Jahr vor der Insolvenzeröffnung geleistet worden ist. Auch besicherte Forderungen unterliegen gem. § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Insolvenzanfechtung, wenn die Besicherung innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Insolvenzantragstellung erfolgt ist. Die Gesellschafter können sich der Sonderstellung also auch durch eine Besicherung nicht entziehen. Aus Sicht des darlehensgewährenden Gesellschafters verhält sich das Gesellschafterdarlehen somit wie haftendes Eigenkapital.
Zinszahlungen sind nicht anfechtbar
Zinszahlungen sind hingegen von der Anfechtung ausgeschlossen. Dies hat der BGH in einem Urteil vom 27.06.2019 (Az. IX ZR 167/18) klargestellt: Vertragliche Ansprüche eines Gesellschafters auf marktübliche Zinsen für das von ihm gewährte Gesellschafterdarlehen stellen keine Forderung iSd. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar, sofern sie nicht erst zu außerhalb jeder verkehrsüblichen Handhabung liegenden Zinsterminen gezahlt würden. Diese Zinszahlungen stellten in erster Linie ein Entgelt für die Kapitalnutzung und keine Darlehensgewährung dar.
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