Gewerbeuntersagung umgehen?

Was ist eine Gewerbeuntersagung und welche Gründe führen dazu?

Eine Gewerbeuntersagung stellt einen sogenannten Verwaltungsakt dar. Das bedeutet, dass die zuständige Behörde Ihnen gegenüber einseitig bestimmt, dass Sie das Gewerbe nicht mehr ausüben dürfen. Diese in Ihre Berufsfreiheit eingreifende Maßnahme bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Gemäß § 35 Gewerbeordnung (GewO) kann die zuständige Behörde das Gewerbe untersagen, wenn der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit vermissen lässt. 

Die häufigsten Gründe für eine Gewerbeuntersagung sind: verspätete oder nicht eingereichte Steuererklärungen, Steuerschulden, Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb oder nicht abgeführte Sozialabgaben. Oftmals veranlassen Finanzämter oder Sozialversicherungsträger dann aufgrund der genannten Gründe eine Gewerbeuntersagung bei der zuständigen Behörde. 

In diesem Artikel möchten wir Ihnen aufzeigen, welche Folgen von einem Verstoß gegen die Gewerbeuntersagung ausgehen können. Ebenso beantworten wir die Frage einer Gewerbeuntersagung und Verjährung. Schließlich zeigen wir Ihnen, ob Sie eine Gewerbeuntersagung umgehen können. 

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Verstoß gegen Gewerbeuntersagung? 

Ein einfacher Verstoß gegen die Gewerbeuntersagung kann nach § 146 GewO eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Je nach Art und Schwere des Verstoßes kann eine Geldbuße von bis zu 50 000 Euro verhängt werden. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich auch daran, ob die behördliche Anordnung vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wurde. Im Übrigen verstärkt jede Zuwiderhandlung gegen eine behördliche Anordnung grundsätzlich die Annahme, dass der Betroffene unzuverlässig im Sinne des § 35 GewO ist. Damit wird bei mehrmaligen oder schweren Verstößen unwahrscheinlicher, dass der Betroffene jemals eine Gewerbeerlaubnis erhält. Hierzu führt u.a. das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 13.11.2017 mit dem Az. 7 LA 79/17 aus: 

[Der Betroffene macht] erneut besonders deutlich, dass er die geltende Rechtsordnung, wonach vor der Aufnahme eines Gewerbes zunächst eine positive Wiedergestattung der Gewerbeausübung vorliegen muss, nicht akzeptiert […]. Dieses Verhalten des [Betroffenen] rechtfertigt den Schluss, dass er nicht willens oder in der Lage ist, alle Voraussetzungen für eine einwandfreie Führung seines Betriebs zu schaffen, also in seiner Person keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bietet.

Wird gegen die Gewerbeuntersagung beharrlich wiederholt verstoßen, kann sich der Betroffene womöglich einem Strafgericht gegenüber stehen sehen. Denn der beharrlich gegen die Gewerbeuntersagung Verstoßende hat gemäß § 148 GewO eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe befürchten, wenn er dabei Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. 

Gewerbeuntersagung Verjährung? 

Eine Gewerbeuntersagung verjährt nicht. Sie können als Adressat einer Gewerbeuntersagung also nicht damit rechnen, dass Sie nach Ablauf einer bestimmten Frist automatisch befugt sind, wieder ein Gewerbe zu führen. 

Allerdings bestimmt das Gesetz in § 35 GewO, dass grundsätzlich ein Jahr nach der Gewerbeuntersagung eine Wiedergestattung der Gewerbeausführung beantragt werden kann. Wohlgemerkt muss die zuständige Behörde erneut über den Antrag positiv entscheiden, bevor Sie das Gewerbe wieder aufnehmen. Es ist nicht so, dass nach einem Jahr automatisch Ihre ursprüngliche Erlaubnis auflebt bzw. sich die Gewerbeuntersagung durch Zeitablauf erledigt. 

Schneller als nach Ablauf eines Jahres eine Wiedergestattung der Gewerbeausführung zu erreichen, ist zwar nicht die Regel, kann aber erreicht werden, wenn der Betroffene besondere Gründe anführt. Die Messlatte hängt hierbei hoch. Eine einfache Bekundung mit dem Tenor „es wird alles besser“ oder „es kommt nicht nochmal“ wird nicht ausreichen, um die Gewerbeuntersagung rückgängig zu machen. 

Bild von Schild

Ein einfacher Verstoß gegen die Gewerbeuntersagung kann nach § 146 GewO eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Gelegentlich fragen sich Betroffene, ob sie die Gewerbeuntersagung umgehen können. Dabei kommen oft Ideen mit Bezug auf Strohmann-Geschäfte oder Treuhand-Konstruktionen. In beiden Fällen geht es darum, dass im Außenverhältnis ein Vordermann agiert, der nicht Adressat der Gewerbeuntersagung ist. Der von der Gewerbeuntersagung adressierte Betroffene steuert die Geschäfte dann im vermeidlich sicheren Hintergrund. Diese Umgehung wird von der Rechtsprechung nicht gebilligt (vgl. u.a. VGH Mannheim, Beschluss vom 8.1.2004 – 6 S 593/04). Vielmehr drohen ein Bußgeld und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren. Mithilfe des Ordnungswidrigkeitsverfahrens lassen sich auch Erträge abschöpfen, die der Hintermann durch den illegalen fortgesetzten Gewerbebetrieb erzielte. Dies bestimmt § 29a Abs. 1 OWiG, in dem es heißt: 

Hat der Täter durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder für Sie etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet, die dem Wert des Erlangten entspricht.

Durch einen sogenannten dinglichen Arrest wird dann das Vermögen des Betroffenen in Beschlag genommen, also eingefroren. Daher sind Strohmann-Geschäfte oder Treuhand-Konstruktionen im Falle einer ausgesprochenen Gewerbeuntersagung nicht empfehlenswert. 

Allerdings gibt es legale Möglichkeiten, eine Gewerbeuntersagung zu umgehen: § 35 Abs. 2 GewO enthält hierzu eine Regelung. Danach ist es dem Adressat der Gewerbeuntersagung dennoch erlaubt, das Gewerbe fortzuführen, wenn er den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter fortsetzen lässt, der für die ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebs einsteht, und die zuständige Behörde zustimmt. Der Stellvertreter muss den Erfordernissen des Gewerbebetriebes genügen (§ 45 GewO).

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4 Kommentare
  1. Beisheim R. .
    says:

    Bei welchen Amt erfahre ich ob ich eine lebenslange Geschäftsuntersagung habe.
    Mit freundlichen Grüßen
    R.B.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr R.,

      dies folgt aus dem Wortlaut der Gewerbeuntersagung.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Ayse T.
    says:

    vor 2.5 jahre Geverbeuntersagung gekrieg lebenslang in Deutschland.dann ich habe inzolvenz gemeldet.Wann darf ich nochmall geverbe melden, mit freundlice gürüssen.Tarcan

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr T.,

      falls Sie, wie Sie angeben, ein lebenslanges Verbot erhalten haben, dann können Sie selbst kein Gewerbe mehr anmelden. Die Insolvenz steht einer Gewerbeausübung grundsätzlich nicht entgegen. Beabsichtigen Sie jedoch die Führung eines genehmigungspflichtigen Gewerbes, so kann das lebenslange Verbot dem entgegenstehen. Es kommt auch darauf an, ob die Gewerbeuntersagung nur für einen Bereich ausgesprochen ist. Ich empfehle Ihnen, einen Anwalt aufzusuchen, falls Sie hiergegen vorgehen wollen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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