Gewerbeuntersagung Verjährung?
Eine Gewerbeuntersagung verjährt nicht. Sie können als Adressat einer Gewerbeuntersagung also nicht damit rechnen, dass Sie nach Ablauf einer bestimmten Frist automatisch befugt sind, wieder ein Gewerbe zu führen.
Allerdings bestimmt das Gesetz in § 35 GewO, dass grundsätzlich ein Jahr nach der Gewerbeuntersagung eine Wiedergestattung der Gewerbeausführung beantragt werden kann. Wohlgemerkt muss die zuständige Behörde erneut über den Antrag positiv entscheiden, bevor Sie das Gewerbe wieder aufnehmen. Es ist nicht so, dass nach einem Jahr automatisch Ihre ursprüngliche Erlaubnis auflebt bzw. sich die Gewerbeuntersagung durch Zeitablauf erledigt.
Schneller als nach Ablauf eines Jahres eine Wiedergestattung der Gewerbeausführung zu erreichen, ist zwar nicht die Regel, kann aber erreicht werden, wenn der Betroffene besondere Gründe anführt. Die Messlatte hängt hierbei hoch. Eine einfache Bekundung mit dem Tenor „es wird alles besser“ oder „es kommt nicht nochmal“ wird nicht ausreichen, um die Gewerbeuntersagung rückgängig zu machen.
Gewerbeuntersagung umgehen?
Ein einfacher Verstoß gegen die Gewerbeuntersagung kann nach § 146 GewO eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Gelegentlich fragen sich Betroffene, ob sie die Gewerbeuntersagung umgehen können. Dabei kommen oft Ideen mit Bezug auf Strohmann-Geschäfte oder Treuhand-Konstruktionen. In beiden Fällen geht es darum, dass im Außenverhältnis ein Vordermann agiert, der nicht Adressat der Gewerbeuntersagung ist. Der von der Gewerbeuntersagung adressierte Betroffene steuert die Geschäfte dann im vermeidlich sicheren Hintergrund. Diese Umgehung wird von der Rechtsprechung nicht gebilligt (vgl. u.a. VGH Mannheim, Beschluss vom 8.1.2004 – 6 S 593/04). Vielmehr drohen ein Bußgeld und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren. Mithilfe des Ordnungswidrigkeitsverfahrens lassen sich auch Erträge abschöpfen, die der Hintermann durch den illegalen fortgesetzten Gewerbebetrieb erzielte. Dies bestimmt § 29a Abs. 1 OWiG, in dem es heißt:
Hat der Täter durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder für Sie etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet, die dem Wert des Erlangten entspricht.
Durch einen sogenannten dinglichen Arrest wird dann das Vermögen des Betroffenen in Beschlag genommen, also eingefroren. Daher sind Strohmann-Geschäfte oder Treuhand-Konstruktionen im Falle einer ausgesprochenen Gewerbeuntersagung nicht empfehlenswert.
Allerdings gibt es legale Möglichkeiten, eine Gewerbeuntersagung zu umgehen: § 35 Abs. 2 GewO enthält hierzu eine Regelung. Danach ist es dem Adressat der Gewerbeuntersagung dennoch erlaubt, das Gewerbe fortzuführen, wenn er den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter fortsetzen lässt, der für die ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebs einsteht, und die zuständige Behörde zustimmt. Der Stellvertreter muss den Erfordernissen des Gewerbebetriebes genügen (§ 45 GewO).
Bei welchen Amt erfahre ich ob ich eine lebenslange Geschäftsuntersagung habe.
Mit freundlichen Grüßen
R.B.
Sehr geehrter Herr R.,
dies folgt aus dem Wortlaut der Gewerbeuntersagung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
vor 2.5 jahre Geverbeuntersagung gekrieg lebenslang in Deutschland.dann ich habe inzolvenz gemeldet.Wann darf ich nochmall geverbe melden, mit freundlice gürüssen.Tarcan
Sehr geehrter Herr T.,
falls Sie, wie Sie angeben, ein lebenslanges Verbot erhalten haben, dann können Sie selbst kein Gewerbe mehr anmelden. Die Insolvenz steht einer Gewerbeausübung grundsätzlich nicht entgegen. Beabsichtigen Sie jedoch die Führung eines genehmigungspflichtigen Gewerbes, so kann das lebenslange Verbot dem entgegenstehen. Es kommt auch darauf an, ob die Gewerbeuntersagung nur für einen Bereich ausgesprochen ist. Ich empfehle Ihnen, einen Anwalt aufzusuchen, falls Sie hiergegen vorgehen wollen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht