Gläubiger meldet Forderung nicht an – Was passiert jetzt?

Forderung im Insolvenzverfahren nicht angemeldet 

Es sorgt bei Insolvenzschuldnern immer wieder für Verunsicherungen, wenn ein bekannter Gläubiger im Insolvenzverfahren seine Forderung nicht anmeldet. Denn dann fragen sich unsere Mandanten oftmals, ob die Restschuldbefreiung hiervon irgendwie betroffen sein könnte. Dabei beunruhigt Insolvenzschuldner besonders der Umstand, ob eine nicht angemeldete Forderung nach Ende des gesamten Verfahrens doch noch gegen den Insolvenzschuldner durchsetzbar ist. Hierbei kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt an, in dem die Forderung entstanden ist.

Der folgende Beitrag beantwortet die häufigsten gestellten Fragen, wenn der Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren nicht angemeldet hat.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Kann der Gläubiger noch nachträglich im Insolvenzverfahren anmelden?

Grundsätzlich gilt, dass mit dem Eröffnungsbeschluss auch ein Prüfungstermin anberaumt wird. Zweck des Prüfungstermins ist, die Prüfung der angemeldeten Forderungen der Gläubiger. Dieser Termin wird öffentlich bekannt gemacht. Wer seine Forderung berücksichtigt wissen möchte, sollte vor dem Prüfungstermin dem Insolvenzverwalter seiner Forderungen anmelden. Wie der genaue Ablauf hierbei ist, illustriert Ihnen unser Beitrag Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle. 

Verpasst ein Gläubiger verschuldet oder unverschuldet vor dem Prüfungstermin die Forderung anzumelden, so ist dies in der Regel unschädlich. Er erhält eine zweite Chance, die Forderung beim Insolvenzverwalter anzumelden. Allerdings können für den zweiten hierfür anberaumten Prüfungstermin Kosten entstehen, die der Gläubiger zu tragen hat.

In jedem Fall ist der wohl letztmögliche Anmeldezeitpunkt vor dem Schlusstermin. Meldet ein Gläubiger nach dem Schlusstermin seine Forderung an, wird er nicht mehr gehört. Das liegt daran, dass mit dem Schlusstermin das Insolvenzverfahren im engeren Sinne im Wesentlichen beendet ist und die Schlussrechnung bereits feststeht. Hiergegen kann sich auch nicht das Finanzamt mit einer Steuerforderung hinwegsetzen (vgl. Amtsgericht Potsdam, Beschluss vom 25.8.2006 – 35 IK 440/05).

Kann der Gläubiger nach Restschuldbefreiung seine Forderung durchsetzen?

Grundsätzlich nein. Ein Gläubiger, der es versäumt hat, im Insolvenzverfahren seine Forderung anzumelden, hat grundsätzlich keine durchsetzbare Forderung gegen Sie in der Hand. Würde ein Gläubiger trotz durchlaufenen Insolvenzverfahren eine Forderung nach erteilter Restschuldbefreiung gegen Sie durchsetzen können, hätte das gesamte Verfahren keinen Sinn. Zweck des Verfahrens ist es ja gerade, dass die Gläubiger einmal die gemeinschaftliche Chance erhalten, ihre Forderungen in einem geordneten Verfahren nach der Insolvenzquote geltend zu machen. Im Gegenzug erhält der redliche Schuldner am Ende des Verfahrens die Schuldenfreiheit.

Die Gläubiger werden durch mehrere Mechanismen versucht, ausfindig zu machen bzw. über das Insolvenzverfahren in Kenntnis gesetzt zu werden. Einmal trifft den Insolvenzschuldner die Pflicht, seine Gläubiger zu benennen. Zweitens setzt sich der Insolvenzverwalter mit den Gläubigern in Verbindung und drittens wird das Insolvenzverfahren öffentlich bekannt gemacht. Wenn sich ein Gläubiger selbst dann nicht rührt, hat er keinen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Forderung.

Maßgeblich für die Nichtdurchsetzbarkeit der Forderung zugunsten des Insolvenzschuldners sind zwei Gesichtspunkte:

Was ist, wenn Gläubiger behaupten, vom Insolvenzverfahren nichts gewusst zu haben?

Oftmals erreichen uns Fragen von besorgten Mandanten, dass sich Gläubiger nachträglich melden und ins Feld führten, vom Insolvenzverfahren nichts gewusst zu haben. Wir können Sie beruhigen: Auf Unkenntnis vom Insolvenzverfahren kann sich kein Gläubiger berufen, dessen Forderung vor Insolvenzverfahrenseröffnung entstanden oder hiervor bereits angelegt war. Denn der Gesetzgeber hat mit dem Register über die Insolvenzbekanntmachungen einen Informationsträger geschaffen, der jedem Gläubiger ausreichende Aufklärung bietet.

Gibt es Besonderheiten bei der Nichtanmeldung im Insolvenzplanverfahren?

Ja. Es greift eine besondere Verjährungsregelung. Melden Gläubiger ihre Forderungen in einer Planinsolvenz verspätet an, räumt das Gesetz diesen Gläubigern eine verlängerte Verjährungsfrist ein. Die Forderung verjährt nicht bis zum Abstimmungstermin der Planinsolvenz, sondern in einem Jahr (§ 259b Abs. 1 InsO). Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forderung fällig und der Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde (§ 259b Abs. 2 InsO), rechtskräftig ist. Die Tilgung der zu spät angemeldeten Forderung kann nach einer dem Plan entsprechenden Befriedigungsquote vom betroffenen Gläubiger verlangt werden.

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Gläubiger meldet Forderung nicht an  – Was passiert jetzt?”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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6 Kommentare
  1. K. L.
    says:

    Hallo, mir wurde die Restschuldbefreiung erteilt.
    Nun habe ich ein Schreiben vom Amtsgericht bekommen, dass ein Anwalt eine Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung für Anwaltskosten möchte. Diese Geschichte war vor meiner Insolvenz. Das Problem ist, ich habe nie so einen Beschluss erhalten, da ich diesen sonst bei meinem Insolvenzverwalter eingereicht hätte.
    Der damalige Anwalt ist im Ruhestand unbedingt neuer hatbdas übernommen. Meine Fragebist, darf der Anwalt diese Kosten noch fordern? Ich habe nämlich gelesen, dass er es nicht darf.

    Das Gericht sagt sie können nicht helfen und müssen dem Antrag ststtgeben

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr L.,

      von der Restschuldbefreiung werden grundsätzlich alle Forderungen erfasst, die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung angelegt waren. Dazu zählt nach Ihren Ausführungen auch die Forderung des Anwalts, da diese vor der Verfahrenseröffnung angelegt war. Dies ändert sich auch durch die Titulierung dieser Forderung nicht. Solange es sich bei dieser Forderung auch um keine Forderung im Sinne von § 302 InsO handelt, bleibt die Forderung nach meinem Dafürhalten nicht durchsetzbar. Ich kann dies jedoch erst abschließend nach Prüfung Ihres Falles sagen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Dariusz
    says:

    Hallo, ich habe eine Frage, ich habe den Gläubiger nicht gemeldet, jetzt habe ich einen Brief von zoll wegen einer Zwangsvollstreckung im Jahr habe ich Insolvenz was tun ich bitte um

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      falls Sie die Zwangsvollstreckung aufhalten möchten, informieren Sie den Zoll über Ihr laufendes Insolvenzverfahren und dem damit einhergehenden Vollstreckungsverbot.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Johan
    says:

    Hallo

    Wurde wegen Versicherungsbetrug im jahr 2002 zu Bewehrung Verurteilt im jahre 2013 habe ich Privatinzolvenz eröffnet und im jahr 2020 wurde mir die Restschuldbefreiung erteilt , wollte Fragen ob die Kosten die dem Versicherer im jahr 2002 durch mich entstanden sind durch meine Privatinzolvenz bzw Restschuldbefreiung erloschen ? Oder muss ich diese kosten auf mich weiter lasten? Es geht um ca. 12000 DM

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      es kommt darauf an, ob der Gläubiger beantragt hat, die Forderung mit dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung anzumelden. Hat er dies nicht getan, so ist die Forderung von der Restschuldbefreiung umfasst, selbst wenn sie aus einer unerlaubten Handlung resultiert.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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