Gläubiger vergessen – Und jetzt?

Was passiert bei vergessenen Gläubigern?

Uns erreichen oftmals Fragen, was geschieht, wenn man als Schuldner einen oder mehrere Gläubiger vergessen hat, als man den Insolvenzantrag stellte. Für den Schuldner ist in diesem Zusammenhang vieles unklar. Das Insolvenzverfahren soll dem Schuldner den ersehnten finanziellen Neustart ermöglichen. Und diesen möchte man nicht gefährden, indem ein vergessener Gläubiger zu Problemen führt. Rechtliche Nachteile drohen, wenn Sie grob fahrlässig einen Gläubiger vergessen haben. Sie können sich jedoch “entschuldigen”, wenn Sie alles Erforderliche im Vorfeld der Antragstellung getan haben.

Dieser Beitrag widmet sich den wichtigsten von Mandanten an uns heran getragene Fragen, wenn es um einen vergessenen Gläubiger geht. Wir gehen der Frage nach, ob ein vergessener Gläubiger die Restschuldbefreiung gefährden kann, ob dieser und dessen Forderung nachgemeldet werden können, wie Gläubiger ermittelt werden können und welche Folgen mit einer bewussten Nichtanmeldung von Forderungen seitens des Gläubigers einhergehen.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Versagung der Restschuldbefreiung?

Eine der ersten Fragen, die uns Zusammenhang mit vergessenen Gläubigern erreicht, ist, ob die Restschuldbefreiung versagt werden kann. Denn besonders oft geraten Gläubiger in Vergessenheit, weil viele Schuldner keine Übersicht über Ihre Schulden mehr haben.

In dem Fall droht ein Verstoß im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO, wonach der Schuldner bei der Beantragung der Restschuldbefreiung vollständige und korrekte Angaben über dessen Schulden und Gläubiger machen muss. Um diesem Vorwurf trotz vergessenem Gläubiger zu entkommen, müssen Sie als Schuldner dem Gericht nachweisen, dass Sie alles Erforderliche getan haben, um die Gläubiger und Ihren Schuldenstand zu ermitteln.

Um unseren Mandanten den Nachweis zu ermöglichen, gehen wir folgt vor: Bevor wir den Insolvenzantrag einreichen, stellen wir eine Anfrage bei Wirtschaftsauskunfteien sowie dem Schuldenverzeichnis des Amtsgerichtes Ihres Wohnortes. So stellen wir sicher, dass alle Gläubiger ermittelt werden, die es zu ermitteln gibt. Danach fragen wir bei Ihren Gläubigern nach Ihrem Schuldenstand. Damit haben Sie genug Nachweise geführt, sodass Sie kein Vorwurf grober Fahrlässigkeit mehr trifft. Sie müssen in der Regel keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen eines unrichtigen Privatinsolvenzantrags befürchten. 

Insolvenzverfahren: Gläubiger nachmelden? 

Sollten im Vorfeld des Insolvenzverfahrens nicht alle Gläubiger ermittelt worden sein, kann es passieren, dass sich ein Gläubiger im Insolvenzverfahren an Sie wendet und Sie zur geschuldeten Zahlung auffordert. Sie sollten den Gläubiger unverzüglich bei Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder angeben. Sie können dies grundsätzlich bis zum Schlusstermin machen. Dieser geht unmittelbar dem Beginn der Wohlverhaltensperiode voraus. Senden Sie die Zahlungsaufforderung des neu hinzugekommenen Gläubigers an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder und geben Sie an, dass ein neuer Gläubiger hinzugekommen ist. Der Gläubiger wird dann in das Gläubigerverzeichnis aufgenommen.

Vergessene Gläubiger ermitteln 

Es kommt häufig vor, dass unsere Mandanten einige Gläubiger vergessen haben. Wir helfen Ihnen, Ihre Gläubiger zu ermitteln, indem wir bei der Vorbereitung des Insolvenzverfahrens Auskünfte bei der SCHUFA, anderen Registern und dem ICD nach § 34 BDSG einholen. So können selbst Gläubiger ermittelt werden, die Ihnen nicht bekannt waren. Zudem existiert ein Schuldnerverzeichnis an Ihrem Wohnort. Auch hier führen wir für Sie eine Abfrage durch, so dass sicher gestellt ist, dass kein Gläubiger vergessen wird. Zudem führen wir für Sie Schuldenstandsabfragen durch, um den aktuellsten Stand Ihrer Verbindlichkeiten inklusive Zinsen und ggf. Inkasso- oder Mahngebühren zu ermitteln. 

Gläubiger meldet Forderung nicht an? 

Wenn der Gläubiger erst in der Wohlverhaltensperiode an Sie herantritt, könnte eine Erschwernis gegeben sein. Der vergessene Gläubiger könnte gegen Sie einen Schadensersatzanspruch in der Höhe der Insolvenzquote haben, mit welcher er im Insolvenzverfahren ausgefallen ist. Allerdings kann sich für Sie positiv auswirken

  • dass die Insolvenzquote gering ist oder gegen Null tendiert, sodass ein geringer bzw. kein Schaden besteht
  • dass Sie sich ggfls. enthaften können, indem Sie nachweisen, in der Vorbereitung der Insolvenz sowie zuvor alles Erforderliche getan zu haben, um diesen Gläubiger wieder zu ermitteln. Insoweit helfen wir Ihnen durch die Abfragen bei der Schufa und dem ICD. Dies dient im Übrigen dazu, Sie vor der Versagung der Restschuldbefreiung wegen eines grob fahrlässig unvollständig ausgefüllten Insolvenzantrags zu schützen. 

Wird eine Forderung nicht angemeldet, befürchten Schuldner, dass diese womöglich noch nach der erteilten Restschuldbefreiung geltend gemacht werden könnten. Hiergegen werden Sie von Gesetzes wegen geschützt. Denn eine vor der Insolvenzantragsstellung im Sinne der Insolvenzordnung entstandene Forderung wird genauso behandelt, wie eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung. Sie wird grundsätzlich auch von der Restschuldbefreiung erfasst und kann nicht mehr vom Schuldner durchgesetzt werden. Dies begründet der Gesetzgeber damit, dass durch die öffentliche Bekanntmachung der Schuldnerinsolvenz, der Gläubiger hinreichende Möglichkeit erhält, seine Forderung im insolvenzrechtlichen Verfahren geltend zu machen.

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Gläubiger vergessen – Und jetzt?”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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12 Kommentare
  1. Thomas
    says:

    Sehr geehrter Herr Kraus,

    Vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Im konkreten Fall geht es um folgende 2 Fälle.
    Beide gläubiger standen nicht in der gläubigerliste beim Antrag.
    – 1 Gläubiger hat sich im laufenden Insolvenzverfahren selber angemeldet (z. B. über öffentliche Bekanntmachung o. Ä.)
    -Dieser Gläubiger hat eine Forderung die über 14 Jahre alt ist und mimimun 10 Jahre kein Kontakt mit dem Schuldner, weder schriftlich noch in jeglicher anderer Form
    – kein Eintrag im vollstreckungsportal noch schufa oder bonify etc.

    -Gläubiger 2 hatte ich schlicht und einfach vergessen obwohl er nicht hätte vergessen werden können/sollen und als der sich vor schlusstermin meldete habe ich dies umgehend an den Insolvenzverwalter weitergeleitet und er wurde nachträglich in die Tabelle aufgenommen.

    Meine Frage :
    Zu gläubiger Nr 1 kann man ja tatsächlich vergessen haben, halb so schlimm.

    Gläubiger 2 aber:
    Insolvenzquote ca 7 %.
    Wenn er ein Antrag auf Versagung der restschuldbefreiung stellt aufgrund unvollständiger Gläubigerliste, kann der groben Fahrlässigkeit eine einfache Fahrlässigkeit entegegengehalten werden indem unverzüglich und unaufgefordert der gläubiger nachgemeldet wurde, damit er an der schlussverteilung teilnimmt, also im Gegenzug auf obliegenheit der Auskunft und mitwirkungspflicht plädieren falls es zu einem versagungsantrag kommt?

    Oder stehen bei diesen dargestellten Fall die Chancen sehr schlecht für den Schuldner wenn das der einzige Antrag auf Versagung der restschuldbefreiung ist?

    Vielen und freundliche Grüße
    Thomas

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Ratsuchender,

      bitte beachten Sie, dass in diesem Rahmen keine individuelle Rechtsberatung geleistet werden kann, noch stattfinden darf. Allgemein lässt sich jedoch sagen, dass ein Versagungsantrag denkbar ist in der beschriebenen Konstellation, jedoch zudem ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden glaubhaft gemacht werden müsste.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Thomas
    says:

    Guten Tag Herr Anwalt ,

    Ich habe mich nun ausführlich diw InsO Paragraphen wochenlang studiert und ich habe dabei festgestellt das ein vergessener gläubiger ( ob vorsätzlich oder nicht)
    kein Versagungsgrund erfüllt.
    Laut § 290 Absatz 6 steht geschrieben “… unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat…”
    Wenn man einen Gläubiger, aus welchen Grund auch immer, nicht angegeben hat, hat man demzufolge logischerweise keine unrichtige oder unvollständiger Angabe gemacht.
    Z. B. Wenn ich bei einer Zeugenaussage keine Aussage tätige, dann kann man mir ja auch nicht vorwerfen, eine unrichtige oder unvollständige Aussage gemacht zu haben.

    Damit ist es meines Erachtens eindeutig das ein Vergessener Gläubiger sich nicht einfach darauf ausruhen kann das der Schuldner ihn schon nicht vergessen wird in der gläubigerliste im Falle einer Insolvenz, sondern man dem Gläubiger ebenso grobe fahrlässigkeit unterstellen kann wenn er sich nicht aktiv ab und zu Informationen zu seinem Schuldner versucht zu holen.
    Einem gläubiger muss bewusst sein, daß sein Schuldner die Möglichkeit hat sich mittels einer Restschuldbefreiung sich seiner Schulden zu entledigen und es darf erwartet werden das hierzu der gläubiger in der Lage ist sich, über öffentliche Bekanntmachungen sich zu informieren, wenn er denn an eine Begleichung der Schulden weiterhin Interesse hat.

    § 290 Absatz 6 ist also bewusst vom Gesetzgeber so formuliert worden das ein nicht angegebener Gläubiger, der es versäumt, sich selber auch über seinen Schuldner zu informieren, sein Versäumnis dem Schuldner in die Schuhe zu schieben und grobe fahrlässigkeit oder Vorsatz geltend zu machen um sein eigenes Versäumnis wett zu machen.
    Genau wie ein Schuldner muss auch der Gläubiger aufpassen das er nicht aufgrund eigener grober fahrlässigkeit (sich nicht informieren über eigene Schuldner) dazu beiträgt das er es verpasst seine Forderung rechtzeitig vorm schlusstermin anzumelden.

    Deswegen ist meiner Meinung nach vom Gesetzgeber bewusst die Formulierung weg gelassen worden.
    Die Restschuldbefreiung ist zu versagen wenn,
    “… über einem oder mehrere Gläubiger keine Angaben gemacht hat….”

    Denn nur diese Art von Formulierung wäre zulässig um wegen eines vergessenen Gläubiger die Restschuldbefreiung zu versagen.

    Liege ich in meiner Annahme richtig oder übersehe ich was im Gesetzestext?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      zunächst freut es uns, dass Sie sich ebenfalls für das Insolvenzrecht interessieren. Die Rechtslage sieht jedoch vor, dass der Schuldner das seinerseits Erforderliche zu tun hat, dass kein Gläubiger bei der Antragstellung vergessen wird (vgl. u.a. § 305 Abs. 1 Nr. 3 a.E. InsO “dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind”). Das bedeutet, je nach Einzelfall kann ein vergessener Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung führen, zwingend ist dies jedoch nicht.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Eileen
    says:

    Hallo,
    Ich habe jetzt durch den Gerichtsvollzieher erfahren, dass die Schuldner im Jahre 2017 das Insolvenzverfahren durchgeführt haben und sich in der Wohlverhaltensphase befindet. Was ist nun mit meiner Forderung. Sind Mietschulden?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      Insolvenzverfahren werden öffentlich bekanntgemacht, was die Gläubiger in die Lage versetzt, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Befindet sich der Schuldner in der Wohlverhaltensphase ist die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle nicht mehr möglich. Mit Erteilung der Restschuldbefreiung braucht der Schuldner auch die Forderung aus einem Mietverhältnis nicht mehr zu zahlen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Sabine
    says:

    Guten Abend!
    Laut Gerichtsurteil schuldet die Ex Frau meines Mannes eine Summe X, welche sie angeblich nicht mehr hat. Über unseren Anwalt wurde ein GV beauftragt und sie hat eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, ausser meinen Mann gibt es keine weiteren Gläubiger. Über einige Monate ging ein geringer Betrag von ca. 100 EUR ein. Nur durch Zufall haben wir erfahren, das die ,,Dame,, Insolvenz angemeldet hat ohne den GV in Kenntnis zu setzen das es einen Gläubiger gibt. Die Zahlung von ihr wurde eingestellt.
    Fragen: Welche Konsequenzen kommt auf die Schuldnerin zu?
    Welche wirksamen Möglichkeiten hat der Gläubiger um
    an sein Geld zu kommen?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau B.,

      wenn sich die Schuldnerin im Insolvenzverfahren befindet, dann kann die eigene Forderung gegen die Schuldnerin nur im Verfahren geltend gemacht werden. Das bedeutet, die Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden und es erfolgt dann die Befriedigung des Forderung durch ein geordnetes förmliches Verfahren entsprechend der Insolvenzquote. Andere Möglichkeit der Durchsetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens gibt es nicht.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Bettina
    says:

    Hallo
    Habe eine Frage , ich bin in einer Privatinsolvenz , die jetzt zum Gericht gegangen ist, und habe einen Gläubiger vergessen anzugeben. Ich hatte mir mal Geld von einem Bekannten geliehen , worüber es aber keinen Nachweis oder Vertrag gibt. Jetzt nach 4 Jahren meldet er sich und verlangt sein Geld. Ich weiß jetzt nicht was ich machen soll. Muss ich den jetzt Nachmelden?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      es wäre empfehlenswert, den Gläubiger nachzumelden, sofern die Wohlverhaltensphase noch nicht begonnen hat. Die Forderung könnte zwar bereits verjährt sein, aber dennoch sollte man die Forderung nachmelden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Anna
    says:

    Guten Tag,
    ein Gläubiger wurde in der Insolvenz nicht erfasst und hat etwa 1 Jahr nach Eröffnung einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Dieser soll nun über die Vermögensauskunft beim GV eingezogen werden. Das Problem hätte natürlich im Vorfeld abgewendet werden können, ist es aber leider aus Unkenntnis nicht.
    Was genau muss wer jetzt in die Wege leiten?

    Vielen Dank für eine Antwort

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      da ich die genauen Umstände nicht kenne, weshalb der Gläubiger nicht gemeldet wurde, kann ich nur allgemeine Hinweise geben. Am besten Sie informieren Ihren Insolvenzverwalter hiervon. Des weiteren sollten Sie Ihrem Gläubiger als auch dem Gerichtsvollzieher das laufende Insolvenzverfahren anzeigen. Weisen Sie darauf hin, dass in der Insolvenz ein allgemeines Zwangsvollstreckungsverbot besteht.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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