Wer unbedarft Verträge unterschreibt, hat schnell Gläubiger im Nacken sitzen.
Rechte und Pflichten der Gläubiger im Insolvenzverfahren
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung müssen Unternehmen – aber auch Selbstständige – einen Insolvenzantrag stellen.
Überschuldete Privatpersonen sind hingegen nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen, können dies gleichwohl tun. In diesem Falle spricht man von Verbraucher- oder Privatinsolvenz.
Bei einer Insolvenz wird das noch vorhandene (pfändbare) Vermögen vom Insolvenzverwalter verwaltet, verwertet und der Erlös unter den Gläubigern aufgeteilt. Kann die Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens bzw. einer natürlichen Person nicht wiederhergestellt werden, wird ersteres aufgelöst, letztere wird – unter gewissen Voraussetzungen – von der Restschuld befreit.
Auch Gläubiger können einen Insolvenzantrag stellen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und ihre Forderung(en) und den Eröffnungsgrund (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) glaubhaft machen können. Dazu müssen sie entsprechende Unterlagen beim zuständigen Insolvenzgericht einreichen und belegen, dass der Schuldner seine Schulden nicht begleichen kann. Als Beleg können etwa die Vermögensauskunft des Schuldners oder ein vom Gerichtsvollzieher erstelltes Protokoll über einen erfolgslosen Pfändungsversuch dienen.
Stellt ein Gläubiger einen Insolvenzantrag, so muss er die Kosten für das Eröffnungsverfahren selbst tragen.
Nach § 1 InsO (Insolvenzordnung) sollen im Insolvenzverfahren alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden. Dies geschieht indem der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners verwertet und den Erlös an die Gläubiger verteilt, wobei jeder Gläubiger grundsätzlich den gleichen prozentualen Anteil aus der Insolvenzmasse erhält.
Neben diesem Recht auf Gleichbehandlung bestehen weitere wichtige Rechte und Einflussmöglichkeiten zugunsten der Gläubiger. Sie können bestimmte Rechte als Einzelperson wahrnehmen (z.B. das Widerspruchsrecht gegen Forderungen) oder über den sog. Gläubigerausschuss bzw. die Gläubigerversammlung.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!