Gläubiger

Was ist ein Gläubiger?

Der Begriff des Gläubigers wird (indirekt) in § 241 I BGB wie folgt definiert:

“Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.”

Gläubiger ist demnach, wer von einem anderem (dem Schuldner) kraft eines Schuldverhältnisses ein Tun, Dulden oder Unterlassen fordern kann.

Schuldner- und Gläubigerstellung setzen – wie aufgezeigt – ein sog. Schuldverhältnis voraus. Klassische Schuldverhältnisse bilden z.B. Kauf-, Miet- und Darlehensverträge. Bei einem Kaufvertrag schuldet der eine Besitzverschaffung und Eigentumsübertragung, der andere muss den vereinbarten Kaufpreis zahlen. Der Verkäufer ist Schuldner hinsichtlich der Besitzverschaffung und der Eigentumsübertragung und Gläubiger hinsichtlich der Kaufpreisforderung. Beim Käufer verhält es sich genau umgekehrt.

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Rechte und Pflichten der Gläubiger im Insolvenzverfahren

Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung müssen Unternehmen – aber auch Selbstständige – einen Insolvenzantrag stellen.

Überschuldete Privatpersonen sind hingegen nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen, können dies gleichwohl tun. In diesem Falle spricht man von Verbraucher- oder Privatinsolvenz.

Bei einer Insolvenz wird das noch vorhandene (pfändbare) Vermögen vom Insolvenzverwalter verwaltet, verwertet und der Erlös unter den Gläubigern aufgeteilt. Kann die Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens bzw. einer natürlichen Person nicht wiederhergestellt werden, wird ersteres aufgelöst, letztere wird – unter gewissen Voraussetzungen – von der Restschuld befreit.

Auch Gläubiger können einen Insolvenzantrag stellen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und ihre Forderung(en) und den Eröffnungsgrund (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) glaubhaft machen können. Dazu müssen sie entsprechende Unterlagen beim zuständigen Insolvenzgericht einreichen und belegen, dass der Schuldner seine Schulden nicht begleichen kann. Als Beleg können etwa die Vermögensauskunft des Schuldners oder ein vom Gerichtsvollzieher erstelltes Protokoll über einen erfolgslosen Pfändungsversuch dienen.

Stellt ein Gläubiger einen Insolvenzantrag, so muss er die Kosten für das Eröffnungsverfahren selbst tragen.

Nach § 1 InsO (Insolvenzordnung) sollen im Insolvenzverfahren alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden. Dies geschieht indem der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners verwertet und den Erlös an die Gläubiger verteilt, wobei jeder Gläubiger grundsätzlich den gleichen prozentualen Anteil aus der Insolvenzmasse erhält.

Neben diesem Recht auf Gleichbehandlung bestehen weitere wichtige Rechte und Einflussmöglichkeiten zugunsten der Gläubiger. Sie können bestimmte Rechte als Einzelperson wahrnehmen (z.B. das Widerspruchsrecht gegen Forderungen) oder über den sog. Gläubigerausschuss bzw. die Gläubigerversammlung.

Die Gläubigerversammlung: Rechte und Pflichten

Die Gläubigerversammlung ist das oberste Selbtsverwaltungsorgan der Gläubiger im Insolvenzverfahren und zuständig für alle Grundentscheidungen. Sie lässt sich mit der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft vergleichen und hat u.a. folgende Aufgaben und Rechte:

  • Bestellung und Auswechselung des Insolvenzverwalters
  • Recht, Auskunft und Berichterstattung vom Insolvenzverwalter zu verlangen
  • Einsetzung des Gläubigerausschusses
  • Entscheidung über die Dauer der Zulässigkeit einer Betriebsfortführung
  • Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Erstellung eines Insolvenzplanes
  • Entscheidung über den Abbruch von Sanierungsbemühungen
  • Zustimmung zur Veräußerung des Schuldnerunternehmens

An der Gläubigerversammlung können alle Gläubiger teilnehmen, wobei jeder Gläubiger Auskunft über den Gang des Verfahrens und bereits getroffene Entscheidungen verlangen kann. Zwar besteht keine Teilnahmepflicht, eine Teilnahme ist aber in eigenem Interesse geboten.

In jedem Insolvenzverfahren muss es mindestens eine Gläubigerversammlung geben. Den Termin für die erste Gläubigerversammlung bestimmt dabei das Insolvenzgericht. Weitere Versammlungen müssen einberufen werden, wenn dies vom Insolvenzverwalter, vom Gläubigerausschuss oder von einem absonderungsberechtigten Gläubiger beantragt wurde.

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Der Gläubigerausschuss: Rechte und Pflichten

Bei dem Gläubigerausschuss handelt es sich um ein Organ, welches im Rahmen eines Insolvenzverfahrens tätig wird und die Aufgabe hat, den Insolvenzverwalter zu unterstützen und zu überwachen. Es dient der Wahrung der Interessen der Gesamtgläubigerschaft. Um seine Aufgaben erfüllen zu können, stehen ihm Auskunftsansprüche über die Einzelheiten des Insolvenzverfahrens und dessen Abwicklung zu. Zu seinen Aufgaben gehören u.a.:

  • Kassenprüfung
  • Entscheidung über Rechtshandlung des Insolvenzverwalters von besonderer Bedeutung (z.B. Grundstücksverkäufe)
  • Mitwirkung bei der Verteilung der Insolvenzmasse
  • Überprüfung der Rechte der Massegläubiger
  • Überprüfung der Rechte und Pflichten des Insolvenzschuldners

Über die Einrichtung eines Gläubigerausschusses entscheidet die Gläubigerversammlung. Gläubigerausschuss und -versammlung ähneln sich zwar, ersterer ist jedoch flexibler als letzterer. Ein Gläubigerausschuss wird regelmäßig nur bei sehr umfangreichen Insolvenzverfahren eingerichtet. Seit dem 1. März 2012 ist es möglich, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen. Dieser wird – daher auch als „vorläufig“ bezeichnet – schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aktiv. Mitglieder des Gläubigerausschusses können – anders als bei der Gläubigerversammlung – auch Dritte sein.

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Die verschiedene Gläubigergruppen

Im Rahmen einer Insolvenz wird hinsichtlich der Gläubiger folgende Unterscheidung vorgenommen:

  1. Aussonderungsberechtigte Gläubiger: Ein Aussonderungsberechtigter kann vom Insolvenzverwalter die Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes verlangen. Zu den Aussonderungsrechten gehören das Eigentum an einer beweglichen Sache (z.B. KFZ) oder an einem Grundstück. Aussonderungsberechtigte sind keine Insolvenzgläubiger, da der Gegenstand, der heraus verlangt wird, schon nicht zur Insolvenzmasse gehört.
  1. Absonderungsberechtigte Gläubiger: Der Absonderungsberechtigte kann Befriedigung vor dem eigentlichen Insolvenzverfahren verlangen, er hat ein Recht auf bevorzugte Befriedigung seiner Forderung. Dabei wird ein bestimmter Gegenstand aus der Insolvenzmasse verkauft und der Erlös an den Absonderungsberechtigten ausgekehrt. Die Verwertung erfolgt durch den Insolvenzverwalter.
  1. Massegläubiger: Massegläubiger sind solche Gläubiger, deren Ansprüche ausschließlich durch oder während des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Auch sie werden gegenüber den übrigen Insolvenzgläubigern privilegiert behandelt, was dazu führen kann, dass ihre Forderungen vollständig erfüllt werden, während die anderen Gläubiger leer ausgehen.
  1. Insolvenzgläubiger: Insolvenzgläubiger sind nach § 38 InsO diejenigen Gläubiger, die gegen den Schuldner eine Forderung haben, die schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war und nicht erst durch oder während des Insolvenzverfahrens entstanden ist.
  1. Nachrangige Insolvenzgläubiger: Nachrangige Insolvenzgläubiger werden gem. § 39 InsO erst befriedigt, wenn alle anderen Gläubiger vollständig befriedigt wurden. Damit stehen sie in der Rangfolge ganz unten. Nachrangige Forderungen sind u.a. solche auf Zahlung der Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Insolvenzverfahren entstanden sind sowie solche, auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens.

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