Globalzession

Was ist eine Globalzession?

Die Globalzession meint eine umfassende Abtretung von Ansprüchen eines Schuldners zugunsten des Gläubigers. Es ist ein Mittel zur Sicherung eines bestimmten Anspruchs, oftmals einer Darlehensforderung. Fällt z.B. die Rückzahlung des Darlehens aus, geht die Bank als Ausgleich für die ausgefallene Rückzahlung aus den abgetretenen Rechten des Schuldners gegenüber Dritten vor. 

Der Name für diese Regelung kommt aus dem Lateinischen: Zession ist der lateinische Begriff für Abtretung. Und global ist die Zession, weil sie eine Vielzahl von Forderungen des Schuldners gegenüber Dritten umfasst, die in der Regel im Zeitpunkt  der Vereinbarung über die Globalzession noch nicht einmal entstanden sind.

In der Praxis kann eine solche Vereinbarung die wirtschaftliche Freiheit des Schuldners so sehr einschränken – Stichworte: wirtschaftliche Knebelung und Verleitung zum Vertragsbruch -, dass dies aus rechtlicher Sicht bedenklich ist. Daher kann eine Globalzession je nach Einzelfall gegen die guten Sitten verstoßen und damit unwirksam sein, siehe unten.

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Ablauf: Vereinbarung einer Globalzession und Ablauf beim Sicherungsfall

Zur Veranschaulichung dient folgendes Beispiel: Typischerweise nimmt ein Unternehmer ein Darlehen bei der einer Bank auf, um damit wirtschaftlich tätig zu werden zu können. Zugleich hat der Unternehmer aus seinen Geschäftsbeziehungen Ansprüche gegenüber seinen Geschäftspartnern,  etwa Ansprüche auf Kaufpreiszahlung oder Übereignung von Sachen. Diese Ansprüche haben einen Vermögenswert und werden der Bank schon im Voraus zur Absicherung des Darlehens abgetreten. Andernfalls gibt es kein Darlehen für den Unternehmer, oder er muss andere Sicherheiten (Bürgschaften, Grundschuld, Schuldbeitritt etc.) anbieten. Falls der Unternehmer insolvent wird oder aus anderen Gründen, das geschuldete Darlehen nicht zurückzahlen kann, kann die Bank aus den abgetreten Forderungen des Unternehmers vorgehen. 

Hierfür wendet sich die Bank dann an die Geschäftspartner des Schuldners bzw. Darlehensnehmers und macht dessen gegen die Geschäftspartner begründeten Ansprüche nunmehr im eigenen Namen, also im Namen der Bank, geltend. 

Unwirksamkeit der Globalzession bei Sittenwidrigkeit

Eine Globalzession kann aber auch unwirksam sein. Das sieht die Rechtsprechung so, wenn durch die Sicherungszession der Schuldner so sehr in seinen wirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt wird, dass er gleichsam zum Vertragsbruch gegenüber anderen Geschäftspartners verleitet wird. In diesem Fall verstößt die Globalzession gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) und ist unwirksam. 

Ist der Bank demnach bekannt, dass der Schuldner im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erwirbt, so kann Sie eine Globalzession vom Schuldner redlicherweise nicht uneingeschränkt verlangen.

  • Exkurs: Was ist ein verlängerter Eigentumsvorbehalt?

Kauft der Schuldner Waren bei einem Verkäufer ein, so ist es üblich, dass die Ware schon geliefert, obwohl der Kaufpreis hierfür noch bezahlt wird. Damit der Verkäufer eine gewisse Sicherheit für den noch nicht gezahlten Kaufpreis behält, liefert er die Ware unter Eigentumsvorbehalt. Damit bleibt die Ware solange im Eigentum des Verkäufers, bis sie bezahlt wird. Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt ist dies ähnlich, wird aber aus wirtschaftlichen und rechtlichen Gründen um ein paar weitere Vereinbarungen erweitert:

    • der Schuldner darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiterveräußern,
    • der Schuldner erlangt aus der Weiterveräußerung eine Forderung, in der Regel eine Kaufpreisforderung, die er zur Sicherheit an den Verkäufer abtritt und
    • der Schuldner darf die abgetretenen Forderungen einziehen und ist verpflichtet, diese an den Verkäufer weiterzuleiten.

Der Schuldner kann nicht zugleich die Vereinbarung aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt (nämlich Abtretung der Forderung zwischen Schuldner und dem Abkäufer) und aus der Globalzession erfüllen. Denn die Globalzession umfasst die Abtretung aller Forderungen, die der Schuldner erwirbt und damit auch die Forderung, die eigentlich dem Verkäufer zusteht, der die Ware nur an den Schuldner liefert, wenn dieser seinerseits die aufgrund der weiterveräußerten Vorbehaltsware erworbenen Forderung abtritt. Er wird insofern zum Vertragsbruch verleitet, als er auf der einen Seite ohne Globalzession kein Darlehen bekäme und auf der anderen Seite ohne Zustimmung zum verlängerten Eigentumsvorbehalt keine Ware auf dem Markt einkaufen könnte. Stimmt er beiden Dingen zu, kollidiert die Vereinbarung zwischen ihm und der Bank mit der Vereinbarung zwischen ihm und seinen Geschäftspartnern. Lässt sich der Schuldner dagegen nur auf die Bedingungen einer Seite ein, kommt sein unternehmerisches Tätigsein zum Erliegen.

Daher verlangt die Rechtsprechung bei einer Globalzession je nach Einzelfall eine sogenannte dingliche Teilverzichtsklausel. Das bedeutet, dass die Bank bestimmte Forderungen nicht an sich abgetreten verlangen darf.

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Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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