Wie wird die Grundsicherung berechnet?
Die Grundsicherung setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag, dem Betrag für eine angemessene Wohnung und gegebenenfalls der Zahlung der Pflichtbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Grundbetrag richtet sich danach, ob Sie alleine leben oder nicht. Die aktuellen Grundbeträge finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Zur Berechnung der Höhe des Anspruch auf Grundsicherung wird das individuelle Vermögen und Einkommen berücksichtigt. Einkommen meint dabei alle Einkünfte, die Sie erhalten zum Beispiel Rentenzahlung, Zahlungen aus einer geringfügigen Beschäftigung, Kindergeld oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Nicht angerechnet werden gesetzliche Leistungen für die Kindererziehung, Schadensersatzzahlungen für körperliche Schäden und die Grundrente. Außerdem wird auf einen Unterhaltsrückgriff auf die Kinder bis zum einem Jahreseinkommen in Höhe von 100.000 Euro verzichtet. Auch wird keine Kostenerstattung durch die Erben verlangt.
Was dürfen Sie in der Insolvenz behalten?
Wenn Sie Grundsicherung beziehen, können Sie Insolvenz anmelden. Die Grundsicherung dient der Absicherung des Existenzminimums und liegt unter dem, was in einer Insolvenz pfändbar ist. Sprich Sie können in Insolvenz anmelden und den Betrag, den Sie als Grundsicherung bekommen, behalten.
Fällt vor oder während des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis an, steht es nach wie vor Ihnen zu dies anzunehmen oder auszuschlagen (§ 83 Abs. 1 InsO). Nimmt der Schuldner die Erbschaft oder das Vermächtnis an, gehört das sich daraus ergebenden Vermögen zur Insolvenzmasse.
Sofern Sie Grundsicherung beziehen, sollten Sie beachten, dass eine Erbschaft als Einkommen bei der Berechnung Ihres Regelbedarfs berücksichtigt wird. Dementsprechend kann sich Ihr Anspruch auf Grundsicherung verringern oder gar ganz entfallen.
Ich habe Insolvenz beantragt und bin nun fertig hatte aber bei der Grundsicherung noch Schulden nun ist meine Frage fallen die Schulden mit in die Insolvenz rein so das ich Schuldenfrei bin ich habe die schulden in Nachhinein noch bezahlt kann ich mir das Geld wiederholen oder nicht
Sehr geehrter Herr B.,
wenn Sie Schulden trotz erteilter Restschuldbefreiung bezahlt haben, können Sie dieses Geld nicht mehr zurückfordern, § 301 Abs. 3 InsO.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht