Die Güteverhandlung

Die Güteverhandlung gem. § 278 ZPO – Was ist das?

Viele unserer Mandanten befinden sich in Rechtstreits und fragen sich: Was ist eigentlich eine Güteverhandlung? Denn diejenigen, die mir juristischen Fragen im Alltag eher weniger zu tun haben, würden ja eigentlich eher eine Gerichtsverhandlung zur Entscheidung eines Rechtstreits erwarten.

In Kürze:

  • Eine Güteverhandlung dient dazu, eine richtige Gerichtsverhandlung noch zu verhindern
  • Dies soll dadurch bewirkt werden, dass das Gütegericht frühzeitig auf einen Vergleich hinarbeitet
  • Grundsätzlich muss man hierzu persönlich erscheinen – es gibt jedoch auch Ausnahmen

Bevor ein Rechtstreit vor Gericht “landet”, kann in der deutschen Rechtsordnung eine Güteverhandlung durchgeführt werden. Diese soll zu einer einvernehmlichen Erledigung des Rechtstreits führen, also eine “richtige” Gerichtsverhandlung gerade noch verhindern. Eine erfolgreiche Güteverhandlung endet daher regelmäßig in einem Vergleich.

Was eine Güteverhandlung sonst noch bezweckt und alles sonst noch Wissenswerte zeigen wir Ihnen in diesem Artikel:

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Die Güteverhandlung im deutschen Recht

Geregelt ist die Güteverhandlung in § 278 ZPO. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift soll da Gericht “in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtstreits […] bedacht sein”. Daher geht, wie Absatz 2 festlegt, “der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtstreits eine Güteverhandlung voraus”. 

Die Güteverhandlung ist somit keine rein außergerichtliche Spontanidee, sondern eine Regelmäßigkeit in deutschen Zivilprozessen. Somit sollen insbesondere Rechtstreits, in denen lediglich kleinere Fragen geklärt werden sollen, schnellstmöglich beigelegt werden. Ziel ist es, die Gerichte zu entlasten und insbesondere keine kosten- und zeitintensive Beweiserhebung veranlassen zu müssen.

Das Ziel der Güteverhandlung ist regelmäßig der Vergleich. Die Parteien sollen sich also miteinander einigen, um eine Gerichtsverhandlung noch abzuwenden. Tatsächlich besteht grundsätzlich sogar eine Pflicht, eine vorherige Güteverhandlung zu versuchen. Davon gibt es jedoch wiederum Ausnahmen:

Ausnahmen von der Güteverhandlungspflicht

Von dieser Pflicht bestehen selbstverständlich Ausnahmen.

Insofern besteht keine Pflicht zur Güteverhandlung, wenn:

  1. ein Vergleichsversuch im Vorfeld vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden hat, § 278 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO, oder
  2. wenn nach dem Inhalt der Klage eine gütliche Einigung der Parteien erkennbar aussichtslos erscheint, § 278 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO
Gericht

Wenn eine Einigung aussichtslos erscheint, entscheidet der Zivilrichter standardmäßig durch ein Urteil.

In den meisten Fällen findet eine Güteverhandlung also nicht statt, da ohnehin schon zuvor klar ist: Die streitenden Parteien werden sich nicht einigen – es wird ein richterliches Urteil benötigt.

Das wiederum ist besonders dann der Fall, wenn die Rechtsansichten der Parteien oder auch die Wahrnehmung des zu klärenden Sachverhalts soweit auseinander gehen, dass eine Einigung nicht in Betracht kommt.

Die Vorschrift gilt zudem auch nicht in Ehesachen, vgl. § 113 Abs. 4 Nr. 4 FamFG.

Ablauf der Güteverhandlung

Die Güteverhandlung läuft normalerweise genau so ab wie eine übliche mündliche Verhandlung. Ein Unterschied besteht jedoch besonders in der Zielrichtung der gerichtlichen Moderation: Das Gericht möchte nämlich kein Urteil fällen, sondern darauf hinwirken, dass sich die Parteien untereinander einig werden.

Jedoch ist es auch möglich, dass infolge der Güteverhandlung die beklagte Partei die Forderung anerkennt oder die klagende Partei auf die Forderung verzichtet oder die Klage zurücknimmt.

Das Gericht erörtert also gemeinsam mit den Parteien den sogenannten “Sach- und Streitstand” und stellt, falls erforderlich, Fragen an die Beteiligten. Hierzu sollen die Parteien auch persönlich erscheinen und persönlich angehört werden, § 278 Abs. 3 ZPO. Nach § 141 Abs. 1 ZPO kann vom persönlichen Erscheinen jedoch auch abgesehen werden, wenn, etwa wegen einer zu großen Entfernung zum Gericht, eine persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zugemutet werden kann.

Folgen eines Vergleichs

Das Ergebnis einer Güteverhandlung, meist ein Vergleich, steht einem normalen Urteil nahezu in nichts nach. Es entfaltet ebenfalls die Beendigung des Rechtstreits und stellt einen Vollstreckungstitel dar. Die jeweilige Partei kann also im Wege der Zwangsvollstreckung gegen die andere Partei vorgehen.

Dies ist jedoch selten nötig, da die andere Partei im Wege des Vergleichs ja regelmäßig gerade zusagt, den Forderungen nachkommen zu wollen.

Allerding entfaltet der Vergleich keine Rechtskraft. Es kann aufgrund des geregelten Sachverhalts also auch erneut Klage erhoben werden – allerdings regelmäßig nur, wenn abzusehen ist, dass der Vollstreckungsgegner ohnehin gerichtlich gegen die Vollstreckung vorgehen möchte.

Folgen eines Scheiterns

Führt die Güteverhandlung nicht zu einer Einigung der Parteien, kommt es zu einen mündlichen Verhandlung, der klassischen Gerichtsverhandlung.

Innerhalb der Gerichtsverhandlung wird dann auch Beweis über die jeweils behaupteten Tatsachen erhoben. Nach Abschluss der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung spricht das Gericht dann in der Regel ein Endurteil aus.

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2 Kommentare
  1. Schmid
    says:

    Was ist wenn man schon in der privatinsolvenz ist. Und die diese nicht angenommen haben und nun auf die Beendigung meines Insolvenz warten müssen. Können die trotzdem die güterverhandlung machen?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau S.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Ich bin nicht sicher, ob ich Sie richtig verstanden habe. Könnten Sie die Frage bitte mit ein paar Informationen mehr nochmal anders formulieren?

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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