Haftbefehl wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft

Wie kann es zur Erzwingungshaft kommen?

Werden Sie zur Auskunft über Ihr Vermögen aufgefordert und kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, kann das zuständige Gericht gemäß § 802g Abs. 1 S. 1 ZPO die Erzwingungshaft anordnen, wenn Ihr Gläubiger diese beantragt. 

Dieser Haftbefehl muss Ihnen nicht zugestellt werden, bevor er vollzogen werden darf (§ 802g Abs. 1 S. 3 ZPO). Die Verhaftung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher, der Ihnen bei dieser Gelegenheit die beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aushändigt (§ 802g Abs. 2 ZPO).  

Die Haft dient dabei aber nur als Druckmittel/Beugemittel und ist nicht gleichzusetzen mit einem strafrechtlichen Haftbefehl.

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Wie lässt sich die Erzwingungshaft abwenden?

Bild von Händen in Handschellen

Es existieren diverse Möglichkeiten den Erzwingungshaft abzuwenden oder vorzeitig zu beenden.

Für den Schuldner, dem die Erzwingungshaft droht, stellt sich die Frage, wie sich die Freiheitsentziehung abwenden lässt. Zunächst einmal lässt sie sich natürlich dadurch abwenden, dass Sie die geschuldete Auskunft einfach abgeben.

Im Übrigen hilft ein Blick in die Zivilprozessordnung, die in § 802h regelt, wann die Vollstreckung unzulässig ist.

So ist die Haftvollstreckung unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind (§ 802h Abs.1 ZPO). Er wird also nach zwei Jahren wirkungslos und darf nicht mehr vollzogen werden.

Die Haftvollstreckung ist ferner unzulässig, wenn Ihre Gesundheit dadurch einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde. (§ 802h Abs. 2 ZPO). Eine Gesundheitsgefährdung in diesem Sinne wird regelmäßig angenommen,

  • wenn bei einem 87 Jahre alten Schuldner eine gesundheitliche Krise aufgrund des Alters zu erwarten ist (AG Koblenz DGVZ 1986, 126);
  • wenn ein 81 Jahre alter Schuldner an einer Herzerkrankung leidet (AG Berlin-Schöneberg DGVZ 1982, 14);
  • wenn der Schuldner an drei Tagen in der Woche zur Dialysebehandlung muss (AG Pirmasens DGVZ 1983, 127)
  • wenn es beim Schuldner unter Stress zu einem lebensgefährlichen Bluthochdruck kommt (OLG Düsseldorf DGVZ 1996, 27).

Über einen Haftaufschub im Sinne des Abs. 2 entscheidet zunächst der Gerichtsvollzieher. Bei einer offensichtlichen (d.h. selbst für einen Laien erkennbaren) Gesundheitsgefährdung wird er den Haftaufschub gewähren. Ist die Gesundheitsgefährdung dagegen nicht offensichtlich, obliegt es dem Schuldner, diese zu belegen. Eine schlichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt dabei regelmäßig nicht, um die Gesundheitsgefahr zu belegen. Der Gerichtsvollzieher muss anhand des Attestes genau prüfen können, ob der Schuldner tatsächlich haftunfähig ist, so dass das Attest konkrete Angaben zu der Erkrankung enthalten muss. Soweit Zweifel verbleiben oder das Attest vom Gläubiger angegriffen wird, hat der Gerichtsvollzieher ein amtsärztliches Attest einzuholen. Lässt sich so nicht klären, ob tatsächlich eine Gesundheitsgefahr vorliegt, muss der Gerichtsvollzieher ausnahmsweise von der Verhaftung absehen.

Was kann ich tun, wenn der Gerichtsvollzieher bestehende Unzulässigkeitsgründe ignoriert?

Gegen die Entscheidung des Gerichtsvollziehers können Sie sich mit der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO zur Wehr setzen. In Eilfällen können Sie gem. §§ 766 Abs. 1 S. 2, 732 Abs. 2 einen Antrag auf einstweilige Haftverschonung stellen.

Was tun, wenn ich mich bereits in Erzwingungshaft befinde?

Befindet Sie sich bereits in der Justizvollzugsanstalt, können Sie die Erzwingungshaft dadurch beenden, dass Sie die geforderte Vermögensauskunft abgeben. Zuständig für die Abnahme der Auskunft ist der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts am Haftort.  Nach erfolgter Abgabe sind Sie aus der Haft zu entlassen (§ 802i Abs. 2 S. 1 ZPO), wobei dies vom Gerichtsvollzieher zu bewirken ist.

Wichtig ist, dass Sie gemäß § 802i Abs. 1 S. 1 ZPO zu jeder Zeit verlangen können, dass der Gerichtsvollzieher Ihnen die Vermögensauskunft abnimmt. Die Abnahme hat unverzüglich zu erfolgen (§ 802i Abs. 1 S. 2 ZPO), muss jedoch nicht in der Nacht vorgenommen werden.

Weigern Sie sich, die Auskunft abzugeben, werden Sie nach einer gewissen Zeit trotzdem aus der Haft entlassen, da eine zeitlich unlimitierte Erzwingungshaft unverhältnismäßig wäre. Gemäß § 802j Abs. 1 S. 1 ZPO darf die Dauer der Erzwingungshaft sechs Monate nicht übersteigen (Höchstdauer). Nach Ablauf dieser Zeit werden Sie dann automatisch entlassen. Ein Antrag ihrerseits ist dafür nicht erforderlich. Für den – zugegeben selten anzutreffenden – Fall, dass Sie entgegen § 802j Abs. 1 nicht von Amts wegen aus der Haft entlassen werden, steht Ihnen die Erinnerung nach § 766 ZPO zur Verfügung.

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90 Kommentare
  1. P. D. .
    says:

    Sehr geehrtes Anwalt-Team,
    gegen einen Bekannten von mir wurde ein Haftbefehl erlassen, er hat einen Termin bekommen an dem er mit seinen Kontodaten und Wohnsitzbescheinigungen etc. vor Gericht erscheinen soll um es allen Parteien einfacher zu machen, ansonsten wird er verhaftet. Das Problem ist das er selbst kaum Deutsch redet und auch im Ausland wohnt, es wäre sehr schwer für ihn nach Deutschland zu dem Termin zu kommen – vor allem finanziell da die Reise einiges kostet und er sich nicht so einfach freinehmen kann. Gibt es eine Möglichkeit die Offenlegung des Vermögens anders abzuwickeln? Die Daten per E-Mail an das Gericht zu schicken? Oder per Post mit Ankündigung? (Sodass er nicht gleich verhaftet wird wenn der Brief eine Weile braucht) Sollte man einfach Mal eine E-Mail schreiben und nachfragen oder wäre das eher kontraproduktiv?

    Ich hoffe Sie werden mir weiterhelfen können,
    Dankeschön

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      grundsätzlich sind öffentliche-rechtliche Maßnahmen zu befolgen. Ich halte es für sehr unwahrscheinlich, dass die den Haftbefehl erlassene Stelle von ihrer Entscheidung ohne Weiteres abrückt. Da mir wesentliche Informationen zum Sachverhalt fehlen, empfehle ich Ihnen dringend, einen Rechtsanwalt mit der Sache zu betrauen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. K. L. .
    says:

    Sehr geehrte Damen u. Herren,

    V.. einem Gläubiger wurde Haftbefehl beantragt.
    Ich leide seit Jahren unter einer sehr schweren chronischen Erkrankung. Daher benötige ich eine tägl.24 stündige Betreuung. Kann in solch einer Lage der zivile Haftbefehl vollstreckt werden.
    Ist der zivile Haftbefehl unzulässig?
    Muss ein Attest vorgelegt werden wie ausführlich muss dieses sein?
    Wie muss dies mitgeteilt werden und welcher Behörde. Oder muss dies dem OVG mitgeteilt werden?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      der Gerichtsvollzieher selbst hat die Befugnis, vorläufig zu entscheiden, ob Haftunfähigkeit vorliegt. In diesem Rahmen könnte es helfen, ihm Atteste vorzulegen. Die Maßstäbe sind aber durchaus streng.
      Haftunfähigkeit liegt z. B. vor, wenn der Vollstreckungsschuldner ständiger ärztlicher Überwachung bedarf und diese Überwachung und die erforderlichen Pflegeleistungen allenfalls in einem Vollzugskrankenhaus durchgeführt werden könnten (OLG Karlsruhe, DGVZ 1993, 8).
      Die einfachste Lösung wäre aber vermutlich, die Vermögensauskunft abzugeben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Reinhard B. .
    says:

    Sehr geehrter Herr Kraus,

    Vielen Dank für Ihre rasche hilfreiche Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    Reinhard B.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      ich freue mich, wenn ich helfen konnte.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Reinhard B. .
    says:

    Hallo, eine nahe Verwandte 77 Jahre alt, hat nach 18 Jahren plötzlich seid 2018 Aufforderungen zur Begleichung eines Schuldtitels ( von Jahr 2000 ) von einem Inkassobüro bekommen. Vorher 18 Jahre kein einziger Vollstreckungsversuch.
    Auf die Schreiben der Inkasso hat sie nicht reagiert, seid paar Monaten hat der Gläubiger einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gestellt, meine Verwandte kann sich an die Forderung nach 21 Jahren nicht erinnern ( ein Möbelhaus , das es nicht mehr gibt, Gesamt titulierte Forderung ca, 450€ von März 2000, laut Aufstellung der Inkasso , jetzige Gesamtforderung inkl GV Kosten ca, 750€) und hält sie daher für nicht Rechtmässig und nicht mehr nachvollziehbar, und nach der langen Zeit in der keine Vollstreckung versucht wurde, auch für verwirkt ( Präzedenzurteile im Bezug auf Verwirkung gibt es zuhauf…) daher möchte sie der Vermögensauskunft auf keinen Fall nachkommen und auch die Forderung nicht begleichen, hat auch einen letzten Termin am 14.10 verstreichen lassen.
    GV hat gedroht dann einen Haftbefehl ( ausgestellt im August 2021 vom Verwaltungsgericht ) bei nicht erscheinen zu vollstrecken.
    Droht jetzt wirklich in der Praxis die Verhaftung? Der GV ist bekannt dass meine Verwandte ein P konto hat und nur eine kleine Rente. Ist da noch die Verhältnismässigkeit gegeben? Bagatelgrenze titulierte Gesamtforderung unter 500€?
    Eventuelle Verwirkung, und die gesundheitliche Belastung , Sie kann nicht mehr schlafen und hat Angst das gewaltsam in die Wohnung Einlass erzwungen wird um nach Habseligkeiten zu suchen etc…
    Meine Frage , was kann sie noch tun. Muss sie in Haft, wenn sie die Vermögensabgabe weiterhin verweigert, oder kann man sich juristisch wehren? Wird sich der GV , bei GV Gebühren bisher 42€, wirklich in der Praxis mit Polizei gewaltsam Zugang verschaffen bei Nichtöffnung der Tür?
    Meine Verwandte ist verzweifelt, für eine hilfreiche Antwort sehr dankbar. Und hilft die Rechtschutzversicherung in so einem Fall?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich dürfte die Rechtsschutzversicherung in einem solchen Fall die Kosten einer Rechtsberatung übernehmen, hängt aber abschließend von den Vertragsbedingungen ab. Ich empfehle Ihnen, aufgrund der Komplexität der vorgetragenen Umstände einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Es ist so, dass die Verteidigungslast aufgrund des bereits bestehenden Vollstreckungstitels bei der Verwandten liegt. Demnach sind die bisher eingeleiteten Schritte durch das Inkassounternehmen formal rechtlich korrekt zunächst. Auch ist es formal korrekt, dass eine Nichtabgabe der Vermögensauskunft zur Erzwingungshaft führen kann. Zwar kann dies angesichts der Gesamtumstände unverhältnismäßig sein, aber dies kann nur ein mit dem Fall befasster Rechtsanwalt richtig einschätzen. Ich empfehle Ihnen daher dringend, Ihrer Verwandten den Gang zu einem Rechtsanwalt zu raten.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. R.  S.
    says:

    Guten Tag,
    mir droht wegen der Gez eine Erzwingungshaft, diese bin ich Grundsätzlich bereit abzusitzen, aber was passiert mit meinem Arbeitsplatz in dieser Zeit und wer bezahlt meine Wohnungsmiete, da ich ja in diesem Zeitraum kein Einkommen Generieren kann.
    Bin ich dann quasi im schlimmsten Falle, Arbeits und Obdachlos?! ich habe bereits wegen Unterhalt Lohn und Kontopfändungen die allerdings nicht bedient werden können da mein Einkommen unter dem mir zustehnden Pfändungsfreibetrag liegt.

    vielen dank im vorraus.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      Sie können die Erzwingungshaft durch die Abgabe der Vermögensauskunft abwenden. Falls Sie dennoch die Erzwingungshaft erdulden wollen, tragen Sie die Verantwortung für die von Ihnen genannten Konsequenzen. Es greift grundsätzlich kein besonderer Kündigungsschutz. Ich würde Ihnen empfehlen, Ihre Schuldensituation durch eine Schuldnerberatung schnell klären zu lassen. Damit können Sie eine Haft abwenden und Ihre Schulden spätestens in 3 Jahren loswerden. Rufen Sie uns hierzu unverbindlich an 0221 6777 00 55. Unsere Erstberatung ist kostenlos für Sie.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Thomas H.
    says:

    Guten Tag.

    Wenn das Land (Gläubiger) einen Haftbefehl zur Abgabe einer EV (durch einen Richter) erlassen hat, dieser dem GV vorliegt und er daraufhin einen Termin zur Abgabe der EV erteilt und der Schuldner erscheint und die Forderung (Gerichtskosten) bezahlt, kann der GV dann trotz Zahlung der Schuld die Abgabe einer EV verlangen?

    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr H.,

      nein, mit Bezahlung der Forderung wird auch die Pflicht zur Vermögensauskunft hinfällig.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Xanti
    says:

    Kann ich denn irgendwo erfahren, ob gegen mich ein Haftbefehl vorliegt bzw. ob der Gläubiger Haftbefehl beantragt hat, bevor der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      dem Haftbefehl geht zumindest ein Versuch zur Abnahme der Vermögensauskunft voraus. Verweigert sich der Schuldner, kann ein Haftbefehl beantragt werden. In der Regel wird man auch über die Beantragung des Haftbefehls noch einmal informiert, bevor ein dann Verhaftungsversuch stattfindet.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Stefanie
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren.

    Ich habe ein gabz blöde Frage, bei mir handelt es sich um eine kleine Summe unter 50 Euro, mir ist das offensichtlich irgendwo was durchgerutsch und wurde vergessen. Zumal ich hab nie einen Brief erhalten über die VA, und nun einen mit einem Haftbefehl und persönlichen Termin für die VA, den ich eigentlich nicht wahrnehmen möchte, wg Corona und Angst der Ansteckung etc. Wenn ich jetzt einfach ohne vorherige Absprache den Betrag überweise, mit Angabe meines Namens und und Zeichen etc. Bin ich dann auf der sicheren Seite das die Sache vom Tisch ist, bzw wenn dann noch weiter Kleinbeträge wg Zinsen anfallen. Ist die Sache dann vom Tisch oder erhalte ich einen weiteren Brief für die nachträglichen Zinsen. Wie darf ich mir das Vorstellen.
    Freundliche Grüße
    Bleiben Sie gesund.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      wenn Sie die Schuld, wegen derer das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft betrieben wird, tilgen, gibt es keinen Grund mehr, Sie zur Vermögensauskunft aufzufordern. Teilen Sie Ihre Zahlungsbereitschaft sowohl der Gerichtsvollzieher als auch dem Gläubiger mit.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. A
    says:

    Hallo, meine Frage ist wie sich das verhält mit dem haftbefehl, wenn man bereits im insolvenzverfahren ist. Der Gerichtsvollzieher davon Kenntniss hat und trotzdem ein haftbefehl von ihm kommt.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      falls der Gläubiger eine Insolvenzforderung gegen Sie hat, ist er dazu angehalten, diese im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Dies betrifft Forderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet waren. Denn im Insolvenzverfahren herrscht zugunsten des Schuldners ein Vollstreckungsschutz gemäß § 89 InsO. Sie können daher den Gläubiger, der den Haftbefehl beantragt hat, und dem Gerichtsvollzieher mitteilen, dass Vollstreckungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren verboten sind und dass der Gläubiger sein Forderung im Insolvenzverfahren zu verfolgen hat.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  10. Frau M.
    says:

    Guten Abend.
    Hab eine Frage an Sie.
    Wie ist es wenn ein Haftbefehl im Dezember 2019 Ausgestellt wird und der Schuldener August 2021 erst in Haft kommt.
    Laut meiner Kenntnis ist ja so ein Haftbefehl 2 Jahre gültig.
    Das heißt für mich das der Haftbefehl dann bis Dezember 2021 geht.
    Muß der Schuldner dann trotzdem die 6 Monate absitzen?
    Ich hoffe Sie verstehen meine Frage.
    Mit freundlichen Grüßen.
    J. M.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau M.,

      grundsätzlich kann bis zu 6 Monate Erzwingungshaft vollzogen werden. Der Schuldner hat jederzeit die Möglichkeit, die Haft zu beenden, indem die verlangte Vermögensauskunft abgibgt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  11. Hstunic
    says:

    Habe mein termin abgesagt da ich bei schuldenberater bin Drohnen mir trotzdem Haftbefehl danke

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      vielen Dank für Ihren Beitrag, aus dem ich keine Frage entnehmen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  12. Adolf V.
    says:

    Wie verhält es sich wenn Aufforderung zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung nicht erhalten habe und dann Haftbefehl ausgestellt wurde da es Fälle gibt wo ein Schuldner Wochenlang nicht zu Hause ist.Deshalb die Frage weil alles als zugestellt bewertet wird,ohne das der Gerichtsvollzieher weiss das überhaupt jemand zu Hause ist.In meinem Fall bin ich umgezogen und zugestellt per Hand von der Gerichtsvollzieherin die Androhung Haftbefehl eingelegt.
    Erst mit Nachsenden der Post kam diese bei mir an und alle Fristen waren in der Zeit Abgelaufen.Da ich zig Vollstreckungsschulden habe und Hartz4 beziehe macht es kein Sinn etwas abzuzahlen da SOFORT andere Gläubiger nachs

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr V.,

      Ihre Frage wurde soeben beantwortet.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  13. Lennart B.
    says:

    Moin,

    meine Frau hat den Termin nicht wahrgenommen. Nun droht der Gerichtsvollzieher mit einem Haftbefehl. Ich hatte den Gerichtsvollzieher letzten angetroffen und er sagte das er nichts machen, da die Summer zu hoch ist. Meine Frau befindet sich in einer Risikoschwangerschaft und haben eine Tochter von 2 1/2 Jahren. Darf in den Umständen überhaupt ein Haftantritt erfolgen? Zudem hat der Gerichtsvollzieher sich nicht an bestehende Corona-Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht) gehalten. Schwangerer dürfen zur Zeit nicht geimpft werden. Und selbst wenn der Gerichtsvollzieher geimpft ist, kann er ja trotzdem Überträger sein. Dies ist meinen Augen unzumutbar bzw. ist in meinen Augen ein zureichender Grund, die Vermögensabgabe in schriftlicher Form abzugeben. Also per Mail oder per Post. Zu diesen Zeit punkt kann er nicht verlangen, seine Büroräume persönlich aufzusuchen.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      Ihre Frau kann beim für sie zuständigen Amtsgericht einen Antrag nach § 765a ZPO stellen. Darin ist die einstweilige Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu beantragen. Geben Sie alle Umstände an, die eine Einstellung des Verfahrens gebieten. Weitere Information finden Sie hierzu in unserem Artikel Besonderer Vollstreckungsschutz durch Antrag nach § 765a ZPO.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  14. Stefan K.
    says:

    Hallo
    Ich hätte eine Frage Bzl Haftbefehl wegen nicht Abgabe der EIDESSTADL.Versicherung
    Muss der Gläubiger die Haftkosten nicht vor einer Verhaftung vorstrecken .Und erst dann kann vollstreckt werden,oder wurde ich da falsch informiert. Mfg

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      von einer solchen Regelung ist mir nichts bekannt. Der Gläubiger streckt die Kosten bezüglich der Beauftragung des Gerichtsvollziehers vor, der die Verhaftung vornimmt, nicht aber die Kosten der Inhaftierung selbst.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  15. Rainer B.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    in unserem Falle (GmbH) wird der GV wegen Nichterscheinens des GF zur Abgabe der VA in Kürze die Durchsetzung des HBs, i.e. Verhaftung anordnen, wahrscheinlich noch heute am 02.06.2021. Die private Meldeadresse des GF ist jedoch 150 KM vom Firmensitz entfernt im gleichen Bundesland. Die private Meldeadresse des GF ist dem GV bekannt. Daher eine ganz technische Frage: Wie lange wird es mindestens dauern, bis der zuständige GV von vor Ort “leibhaftig” mit Anhang vor der Tür steht? Kann dann die Verhaftung durch Bezahlung der Forderung in bar noch abgewendet werden?
    Besten Danke für Ihre Antwort im Voraus.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      danke für Ihre Frage. In diesem Rahmen ist mir leider keine Einschätzung dazu möglich, wie lange es dauern wird, bis der Gerichtsvollzieher Amtshilfe vom örtlichen Kollegen erhalten wird. Erfahrungsgemäß hat dies nicht immer allerhöchste Priorität, aber es kommt sicherlich auf den Einzelfall an.
      Grundsätzlich kann die Verhaftung auch noch durch Barzahlung an den Gerichtsvollzieher abgewendet werden, dieser ist berechtigt und grundsätzlich auch verpflichtet, die Zahlung entgegenzunehmen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  16. Caroline B. .
    says:

    Mein Vater wurde heute von der Polizei abgeholt und muss für 90 Tage wegen Nichtzahlung einer Rechnung ins Gefängnis. Ihm wurde vor Kurzem gerichtlich eine Betreuerin für die Vermögenssorge an die Seite gestellt, jedoch gibt es noch keinen Betreuerausweis. Er hat bereits Lohnpfändungen und kann diese Rechnung nicht zahlen. Auch ist er sehr labil, selbstmordgefährdet, und war schon diesbezüglich in der geschlossenen Anstalt. Gibt es irgendeine Möglichkeit, ihn dort rauszuholen? Die Polizisten sind komplett im Bilde, was seine finanzielle Situation und die Betreuuung angeht. Die Richterin, die den Haftbefehl ausgestellt hat, besteht lt Aussage der Polizei auf den Haftbefehl. Wie kann man ihm schnell helfen?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau B.,

      Haftsachen sind äußerst komplexe Sachverhalte, bei denen Kleinigkeiten den Ausschlag geben können. Die richtige Strategie hängt stark vom Einzelfall ab und kann nur ein Anwalt nach Einsehung der Akte einschätzen. Ich empfehle Ihnen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, da ein pauschaler Hinweis oder Antrag keine Erfolgsaussichten versprechen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  17. Aron
    says:

    Hallo,

    angenommen man geht in Haft für ganze 6 Monate, weil man die Vermögensauskunft nicht abgibt. Ist es so, dass man für die Selbe Sache nicht noch einmal in Haft gesteckt werden kann? Verstehe ich richtig, dass man nie mehr die Vermögensauskunft abgeben brauch, und damit auch Egal wie hoch die Schulden ansteigen?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      wenn 6 Monate Erzwingungshaft “abgesessen” sind, kommt eine erneute Erzwingungshaft von 6 Monaten trotzdem wieder in Betracht; und zwar dann, wenn der Gläubiger Tatsachen vorträgt, die glaubhaft auf eine veränderte Vermögenslage beim Schuldner hindeuten. Man bleibt also nur dann 2 Jahre vor einer erneuten Erzwingungshaft verschont, solange der Gläubiger keine neuen Umstände darlegt, die eine neue Vermögenssituation beim Schuldner wahrscheinlich erscheinen lassen. Nach zwei Jahren kann wieder die Abgabe einer Vermögensauskunft verlangt werden, ohne dass der Gläubiger besondere Tatsachen vortragen müsste. Dies kann wieder in Erzwingungshaft münden, wenn der Schuldner wieder keine Angaben macht, usw.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  18. Angelina B.
    says:

    Wenn ich denn Vermõgesausgleich nicht abgeben Muss ich dann die ganze sechs Monate absitzten

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau B.,

      solange Sie die Vermögensauskunft nicht abgeben, können Sie bis zu 6 Monate zwangsinhaftiert werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  19. Giant
    says:

    Hallo.

    Ich habe mit dem Gläubiger eine Ratenzahlung vereinbaren und er hat mir zugesichert, mit Eingang der ersten Rate, den Zwangsvollstreckungauftrag mit Haftbefehl zurückzuziehen. Die erste Rate ist nun bezahlt. Ich hatte den Gläubiger um eine schriftliche Bestätigung gebeten, dass der Auftrag zurückgezogen wurde. Er antwortete mir, dass er den Auftrag nicht zurückziehen könne, da ihm die Kontaktdaten des neuen Gerichtsvollzieher fehlen. Er würde dies aber tun, sobald er die neunen Kontaktdaten erhalten hat und es könne sein, dass mich der neue Gerichtsvollzieher kontaktiert.
    Meine Frage ist: Wie soll ich mich verhalten, wenn ich wieder Post vom neuen Gerichtsvollzieher bekomme? Soll ich ihn von der Ratenvereinbarung und der bereits geleisteten Ratenzahlung unterrichten? Wäre der Zwangsvollstreckungauftrag und der Haftbefehl mit der Vereinbarung mit dem Gläubiger hinfällig, also vom Tisch?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      wenn Sie Post vom neuen Gerichtsvollzieher erhalten, sollten Sie die Daten dem Gläubiger unverzüglich mitteilen, damit dieser den Vollstreckungsauftrag dementsprechend zurücknehmen kann. Zugleich können Sie dem Gerichtsvollzieher von der Einigung mit dem Gläubiger hinweisen. Wichtig ist jedoch, dass sich der Gläubiger mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung setzt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  20. Sarah T.
    says:

    Haftbefehl erlassen.
    Habe aber schon Raten bezahlt.
    Ist dann Haftbefehl weg

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau T.,

      die Beantwortung Ihrer Frage hängt damit zusammen, was der Grund des Haftbefehls ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  21. L. P. .
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    mir als Gläubiger liegt ein Haftbefehl nach § 802g ZPO vor. Schuldner ist untergetaucht. Kann ich aufgrund des Haftbefehls Rechte herleiten? Beispielsweise Auskunftsrechte bei der Meldebehörde, Polizei etc.? Um den Schuldner irgendwie versuchen zu finden. Es geht um über 20.000EUR.
    Herzlichen Dank.
    Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich besitzt dieses Recht nur der Gerichtsvollzieher, der hiervon auch Gebrauch machen “darf” (also nicht unbedingt muss), dies richtet sich nach § 802l ZPO.
      Es wäre also vonnöten, den Gerichtsvollzieher aufzufordern, diese Informationen einzuholen. Der Gläubiger selbst erfährt dann erst durch den Gerichtsvollzieher vom Ergebnis der Anfragen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  22. Sunny
    says:

    Kann man eigentlich noch einmal eine Ratenzahlung mit dem Gerichtsvollzieher machen trotz haftbefehl wegen nicht Abgabe der Vermögensauskunft?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      das hängt davon ab, ob der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher bei der Beauftragung hierzu ermächtigt hat oder nicht.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  23. Th
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ist am Tag ‘X’ (GV will Haftbefehl vollstrecken) – neben der gesetzl. Möglichkeit der Abgabe der VA – auch die Bezahlung der Schuld noch möglich? Respektive der GV gesetzlich verpflichtet sie anzunehmen.

    Wenn ja würde ich um Mittelilung der entsprechenden Vorschrift(en) bitten.

    Vielen Dank im voraus und besten Grüßen.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      gemäß § 754 ZPO ist der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Zahlungen des Schuldners mit Wirkung gegen den Gläubiger entgegenzunehmen. Die Zahlung muss also nicht unbedingt auf ein Konto des Gläubigers erfolgen.
      Sobald die Schuld bezahlt ist, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers, damit ist die Vermögensauskunft auch hinfällig.
      Gemäß § 757 ZPO hat der Gerichtsvollzieher sodann den Titel auszuhändigen.

      Zu beachten ist, dass unter Umständen in der Zwischenzeit weitere Gebühren aufgelaufen sein könnten, die ebenfalls vollständig bezahlt sein müssten.

      Mit freundlichen Grü0en

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  24. Bajrami I.
    says:

    Ich hab das Geld leider nicht zusammen musd halt warten auf das Jobcenter Termin ist am 03.03 Haftbefehl (Vermögungsauskunft) wenn ich das Geld am 03 zum Termin zusammen habe es dann vorort zahle werde ich trotzdem verhaftet und dann wieder entlassen oder wie läuft das ?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      wenn Sie die Verbindlichkeiten bis dahin bezahlt haben, legen Sie dem Gerichtsvollzieher einfach einen Beleg vor. Es ist in der Regel auch möglich, direkt vor Ort beim Gerichtsvollzieher zu bezahlen. In diesem Fall ist die Abgabe der Vermögensauskunft hinfällig und Sie werden auch nicht verhaftet. Ebenso könnten Sie die Vermögensauskunft vor Ort abgeben, dann werden Sie selbstverständlich ebenfalls nicht verhaftet. Eine Verhaftung würde nur dann geschehen, wenn Sie sich weigern, die Forderung zu bezahlen und die Vermögensauskunft abzugeben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  25. Bajrami
    says:

    Guten Tag habe ein Brief erhalten wo drauf steht Haftbefehl und die wollen vermögungsauskunft von mir haben es geht um 355€ wenn ich das vor dem termin komplett zahle passiert da noch was ? Musd ich dann noch vermögauskunft mitteilen oder wäre die sache dann erledigt und das Haftbefehl erhoben ? vielen Dank

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      in dem Fall würde der Haftbefehl hinfällig und auch die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft besteht dann nicht mehr.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  26. Nadine
    says:

    Hallo,

    ich hatte einen Termin zur Abgabe dwr eidesstattlichen Versicherung. Ich bin hin gegangen,aber der Gerichtsvollzieher wollte meine Kontoauszüge von vor 2 Jahren. Diese hatte ich nicht und kann sie nicht beantragen,weil das extrem viel Geld kostet.
    Jetzt hat er Haftbefehl erlassen. Was bedeutet das? Wann muss ich mit der Verhaftung rechnen?
    Wie soll ich denn die Versicherung abgeben,wenn er es nicht zulässt und soviele Dokumente von mir braucht? Kann ich da noch was machen,wenn die Polizei vor meiner Tür steht?

    Des weiteren bin ich schwanger,ich möchte nicht ins Gefängnis.

    Was kann ich tun?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      Sie können gegenüber der Gerichtsvollzieher und etwaigen Polizeibeamten einwenden, dass aufgrund der Schwangerschaft eine Verhaftung unverhältnismäßig sei, da damit Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes gefährdet würde. Dies können Sie auch schriftlich beim zuständigen Amtsgericht bei der Vollstreckungsabteilung geltend machen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  27. Sascha J.
    says:

    guten tag
    ich hatte heute ein termin bein Gerichtsvollzieher gehabt mir ging es aber nicht gut und hatte ihn per e-mail
    drum geben ein neuen termin mir zugeben diesen hat er nicht akzeptiert
    und meinte wenn ich nicht da bin beantragt er ein haftbefehl was kann ich jetzt tun ich möchte das ja ab geben nur ging es einfach nicht gut mehr nciht
    habe ihm noch mal geschrieben das ich gerne ein neuen termin haben möchte kriege aber keine antwort

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr J.,

      aus Erfahrung lässt sich sagen, dass ein persönliches Gespräch in diesen Konstellationen sinnvoller ist. Ich empfehle Ihnen daher, den Gerichtsvollzieher telefonisch zu kontaktieren.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  28. Holger B.
    says:

    Guten Morgen, es ist ein alter Fall (Titel aus 1999, LG Verden). Die Forderung ist unberechtigt (angebl. Bestellung und Lieferung von Spielzeug im Wert von nun in € 27.000,00). Die Bremer Gerichtsvollzieherin belästigt mich seit 20 Jahren. Haftbefehl war am 20.10.2020 (AG Bremen) erlassen, Aufforderung der GV zur Abgabe der VA am 12.11.2020, Termin 24.11.2020. Am 16.11.2020 entschied das AG Bremerhaven (AZ: 920 MZ 589/20), die Gläubigerin sei “vollständig befriedigt” worden. Am 02. und 16.12.2020 versuchte die GV, mich zu verhaften (ich war nicht zuhause), obwohl ihr der Erledigungsbeschluss vom 16.11.2020 bereits bekannt war. Sie behauptet, es sei lediglich eine Teilforderung erledigt, davon steht im Gerichtsbeschluss aber nichts. Es ist skurril. Jedenfalls war die GV seit fast 6 Wochen nicht mehr vor meiner Haustür (nicht dass ich wüsste). Wie bewertet eine Anwältin/ein Anwalt diese Fakten (Material lieferbar)?
    Mit freundlichem Gruß
    Holger B.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      vielen Dank für Ihre Frage.
      Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, im Falle einer Gerichtsentscheidung gemäß §§ 775, 776 ZPO die formelle Aufhebung des Haftbefehls zu beantragen.
      Zur weiteren Beurteilung des Sachverhaltes wären weitere Informationen erforderlich, grundsätzlich bewerte ich es als unangemessen wenn wegen einer 20 Jahre alten Forderung noch ein Haftbefehl ausgesprochen wird.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  29. Marcel P.
    says:

    Hallo, ich habe eine Frage. Beim Androhen der Erzwingungshaft in Sachen Vermögensauskunft heißt es, das der Gläubiger beim unentschuldigtem Fernbleiben oder bei der Verweigerung der VA ohne Grund die Erzwingungshaft beantragen kann. Was ist also, wenn ich den Termin wahrnehme, nur Angaben zur Person mache und eine schriftliche Erklärung abgebe, warum ich die VA verweigere. Kann der Gläubiger das trotzdem die Erzwingungshaft beantragen ?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr P.,

      zur Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft gehört mehr als nur das Erscheinen und Mitteilen der Personalien, sondern hierzu gehört auch das Offenlegen der Vermögensverhältnisse. Falls Sie gegen diese Pflicht ohne rechtfertigenden Grund verstoßen, kann Erzwingungshaft angeordnet werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  30. Grünzel
    says:

    Meine Tochter hatte heute ein Termin zur Vermögens Auskunft,das war ihr zweiter Termin mit Haftandrohung,also für sie dahin und der Obergerichtsvollzieher sagte ihr sie soll die 540€schulden bezahlen oder er lässt sie mit der Polizei abholen.sie wollte ja eine Vermögens Auskunft machen , aber sie hatte leider keine dabei zum ausfüllen,hätte der Gerichtsvollzieher ihr vor Ort doch geben können oder nicht?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr G.,

      wenn Ihre Tochter die Vermögensauskunft vor dem Gerichtsvollzieher abgeben möchte und sich hierzu zum anberaumten Termin vorstellt, fehlen grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Haftbefehl.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  31. Holger B.
    says:

    Die Forderung wurde bezahlt (Beschluss AG Bremerhaven vom 16.11.2020), trotzdem droht mir die OGV’ in weiter die Erzwingungshaft an. Ausserdem habe ich herausgefunden, dass die zivile Haft seit mindestens 1963 unzulässig ist. Ich schrieb an das AG Bremen:
    “Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte am 03.09.1953 die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gem. Art. 59 Abs. 2 GG; sie erlangte damit Gesetzeskraft (Verfassungsrang, vgl. BVerfGE 1987, 2004). Im 4. Zusatzprotokoll (1963) und im Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte (Art. 11, 1976) heisst es u. a.: „Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“

    Selbst wenn jemand Ihrer „freien Interpretation“ des Bremerhavener Beschlusses zu folgen vermag, so sind jedoch derartige Massnahmen (Haftbefehl, Erzwingungshaft gem. § 802 g und j ZPO) ebenso verfassungswidrig wie die entsprechenden Vorschriften der ZPO. Diese deutsche Rechtspraxis ist bereits seit 1953 (EMRK) dringend reformbedürftig, denn wir bewegen uns noch auf dem Niveau der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE).”
    Die OGV’ in und das Amtsgericht Bremen ignorieren geltendes Völker- und Bundesrecht. Strafantrag habe ich bereits gestellt. Was kann ich tun? Danke und Gruss Holger Beyer

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      andere Rechtsordnungen sind nicht minderwertig, nur weil Sie eine andere Rechtsvorstellung haben. Bezüglich der Frage, ob eine Erzwingungshaft im Sinne von § 802g ZPO verfassungskonform ist, sind die Forderungen aus vertraglichem Verhältnis, Forderungen aus öffentlich-rechtlichen Bescheiden und sonstige öffentlich rechtliche Verpflichtungen zu unterscheiden. Die Inhaftierung wegen nicht Zahlungsfähigkeit bezüglich einer zivilrechtlichen Verpflichtung ist tatsächlich unzulässig. § 802g ZPO bezieht sich jedoch nicht auf die Nichtzahlung privatrechtlicher Schulden, sondern dass der Schuldner seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht nachkommt. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht darin, die Vermögensverhältnisse offenzulegen. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, kann Haft angeordnet werden. Insofern ist § 802g ZPO nach Zweck und Inhalt verfassungskonform und damit zulässige Ausprägung des staatlichen Gewaltmonopols.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  32. Jeannette K.
    says:

    Hallo ich habe einen offenen betrag hatte einen termin bein gv wegen vermögensauskunft hatte den gv informiert das ich nicht komme da ich mit dem gläubiger eine ratenzahlung vereinbart konnte dann die letzten male nicht zahlen der gv hat eine eintragung ins schuldnerverzeichnis beantragt der gläubiger beantragt einen haftbefehl habe heute gleich 500 euro überwiesen nun sind es noch 300 euro offen wie lange dauert es bis der haftbefehl durch ist steht der gv dann gleich vor der tür

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau K.,

      der Haftbefehl hängt nicht unbedingt von der Zahlung der Schulden ab, sondern allein davon, ob Sie die Vermögensauskunft unberechtigt verweigern. Das bedeutet, dass Sie in jedem Fall keine Verhaftung befürchten brauchen, wenn Sie die Vermögensauskunft gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgeben. Sollten Sie sich mit dem Schuldner geeinigt haben, so bitten Sie diesen, dem Gerichtsvollzieher den Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft zu entziehen. Dann besteht keine Grundlage für den Haftbefehl mehr.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  33. Naddi
    says:

    Hallo,
    Was passiert, wenn die 6 Monate Haft vorbei sind und der Schuldner keine Vermögensauskunft abgibt? Und was passiert, wenn der Schuldner aufgrund von Krankheit nicht inhaftiert werden kann?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

      nach den 6 Monaten Inhaftierung wird der Schuldner automatisch entlassen. Die Schulden bleiben jedoch weiterhin bestehen und vollstreckbar. Ist der Schuldner wegen Krankheit oder einer Gesundheitsgefährdung nicht inhaftierbar, bleibt die Inhaftierung solange aus, bis die Krankheit kuriert ist oder die Gesundheit nicht mehr gefährdet würde oder der Haftbefehl zurückgenommen wird.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  34. Franz
    says:

    Guten Tag

    Vielen Dank für Ihre Antwort. Wie ich bereits beschrieb ist der Schuldner nicht auffindbar das bedeutet das er seine neuen Daten nicht hinterlassen hat bei Meldebehörden und der gleichen. Kann man den Haftbefehl “umwandeln” das bei antreffen der Person z.b bei einer Polizeikontrolle eine Festnahme erfolgt? Die Person würde sich ja bei einer solchen nicht ausweisen können…

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      ein Haftbefehl, der im Rahmen einer nicht abgegebenen Vermögensauskunft ausgestellt wurde, wird nicht zur Fahndung ausgegeben. Eine “Umwandlung” in diesem Sinne ist also grundsätzlich nicht möglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  35. Franz
    says:

    Ich habe einen Haftbefehl wegen nichtabgabe der Vermögensauskunft. Der Schuldner ist aber nicht mehr auffindbar da er wusste das eine Pfändung ansteht. Kann ich mir den Haftbefehl nun “Vergessen” und die Angelegenheit hat sich erledigt?

    LG

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      der Haftbefehl besteht insgesamt zwei Jahre lang weiter. Erst danach ist er nicht mehr durchsetzbar. Es ist möglich, mittels einer Adressermittlung die neue Anschrift herauszufinden und den Haftbefehl dort vollstrecken zu lassen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  36. Bill
    says:

    Guten Abend,
    Vor kurzem erhielt ich ein Haftbefehl -Schreiben vom ogv. Nach der Prüfung stellte ich fest, dass der Fall bereits von einer GVin geführt wurde. Und ich zahlte bereits mtl. auf ihr Konto. Der neue schickt mir keine Unterlagen zu und zwingt mich zur Abgabe der VA. Wie soll ich mich verhalten?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      falls Sie bereits vor kurzem eine Vermögensauskunft abgegeben haben, dann ist eine erneute Vermögensauskunft nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, da grundsätzlich eine gesetzliche Sperre eingreift. Teilen Sie dies unter Vorlage von Belegen dem neuen OGV mit. Dann sollte sich die erneute Aufforderung erledigen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  37. Nadiye
    says:

    Hallo , ich weiss nicht ob für mich ein Haftbefehl erlassen worden ist ich habe seit 2 Jahren keinen Wohnsitz mehr in Deutschland, ich lebe zur Zeit im Ausland. Ich bin zuletzt vor einem Jahr problemlos eingereist. Nun meine Frage ich werde im Dezember einreisen, wenn ein Haftbefeht vorliegt können die mich am Flughafen schon verhaften? Weiss die Polizei oder das Zoll von dem Haftbefehl? Habe echt Angst einzureisen.
    Vielen Dank

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau T.,

      ein Haftbefehl wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft wird in aller Regel nicht zur Fahndung ausgegeben. Daher erscheint dies eher unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  38. Finnah
    says:

    Hallo
    Durch Zufall erfuhr mein Freund, dass seine Schufa plötzlich Negativeinträge enthält.. Daraufhin sind wir in Recherche gegangen und haben heraus gefunden, dass der Bruder den Namen und Geburtstag meines Freundes für Vertragsabschluss oder ähnlichen Mist benutzt hat. Die Rechnungen, Mahnungen, Vollstreckungsbescheide und auch die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft hat ihn nie gejuckt (warum auch.. Is er ja nicht) Die Brüder wohnen an unterschiedlichen Adressen. Nun besteht auch noch Haftbefehl gegen meinen Freund… Was also tun?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      grundsätzlich handelt es sich um ein kriminelles Vorgehen, somit sollte in der Regel eine Anzeige erstattet werden.
      Sollte dies aufgrund der familiären Beziehung nicht in Frage kommen, so sollte idealerweise ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt hinzugezogen werden.
      Aufgrund des Haftbefehls sollte sich Ihr Freund zunächst an das zuständige Gericht wenden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  39. Individuel
    says:

    Eine Frage – wenn die Schuldnerin (geht um hohen 5-stelligen KiU) einfach die Tür NIE öffnet – wohnt angeblich wegen Stalking des aktuellen Lebensabschnittsgefährten in einer Frauenschutzunterkunft – und öffnet NIE die Tür.
    Wir (Gerichtsvollzieher) und Gläubiger vermuten, dass die Klingel abgeschaltet wurde.

    Was kann gemacht werden ???
    Kann die Tür vom Schlosser geöffnet werden …?
    Oder was ist zu tun?

    Haftbefehl ist erlassen, aber Schuldnerin ist nicht erreichbar.

    Vielen Dank für Tipp!

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragesteller,

      wurden bereits zahlreiche Versuche unternommen, die Schuldnerin zu verhaften, kann grundsätzlich nofalls mit Gewalt die Tür geöffnet werden. Das Amtsgericht Halle (Saale) hat das Aufbrechen einer Wohnungstür, um einen Schuldner, der nicht öffnet, zu verhaften, als rechtmäßig beurteilt. Dies gilt nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die die Abwesenheit der Schuldnerin in der betreffenden Wohnung vermuten lassen. Außerdem müssen der gewaltsamen Öffnung mehrfache vergebliche Verhaftungsversuche vorausgegangen sein. Handelt es sich nicht um die Wohnung der Schuldnerin, darf aufgrund des Haftbefehls keine Wohnungsdurchsuchung stattfinden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  40. Karl:momm
    says:

    Sehr geehrter Andre Kraus,
    der Mann karl als Repräsentant für die natürliche Person hat einen Haftbefehl wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft mit normaler an “Herr …” zugesahnt bekommen.
    Der Mann karl wird ab einer Inhaftnahme nicht mehr essen und trinken. Dies hat es auch schon 2 mal bei U-Haft durchgeführt (beim Ersten Mal 8 Tage und beim Zweiten Mal fast 7 Tage).
    Wäre dies eine gesundheitliche Gefährdung die den Haftbefehl aufheben würde?

    Hochachtngsvoll
    karl

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      ob und unter welchen Umständen in diesem Fall eine Zwangsernährung in Betracht kommen könnte, kann ich in diesem Rahmen nicht näher beurteilen, da hier lediglich Fragen mit Bezug zum Insolvenzrecht beantwortet werden können.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  41. Frank
    says:

    Guten Tag

    Der Schuldner ist nie anzutreffen weil er schlicht gesagt die Türe niemals öffnet, was nutzt da ein Haftbefehl? Der Gerichtsvollzieher muss ja den Schuldner erst einmal antreffen oder?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      dem Gerichtsvollzieher obliegt es, den Schuldner aufzufinden. Hierzu stehen dem Gerichtsvollzieher einige Mittel zur Verfügung wie u.a. die Verhaftung des Schuldners. Sie haben recht, dass der Schuldner erstmal angetroffen werden muss und ein Haftbefehl in diesem Zusammenhang nicht zur Fahndung ausgeschrieben wird.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  42. Nadine
    says:

    Guten Abend
    Ich hätte da mal eine frage ich Schilder mal kurz mein Anliegen damit sie mich verstehen
    Also ich War 2018 in Arbeit leider konnte mein chef mich nicht bezahlen
    Seid Januar 2019 Klage ich gegen mein chef letztes jahr im Sommer vor Gericht gewesen Richter sprach für mich
    Seid Oktober 2019 ist der Gerichtsvollzieher eingeschaltet leider hat mein chef die vermögensauskunft nicht abgegeben
    Nun heute habe ich ein Brief vom Gericht erhalten darin stand haftbefehl
    Wie wird es nun weiter gehen ist meine Frage
    Ich hatte mich belesen nach 6 Monaten wird er entlassen aus der Haft auch wenn er die vermögensauskunft nicht abgegeben hat
    Müsste ich den wieder neu klagen? Oder wie läuft sowas ab
    Vielen Dank im voraus

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      die Haft bei Nichtabgabe der Vermögensauskunft kann maximal sechs Monate betragen. Ihr vollstreckbarer Titel bleibt aber bestehen und ist 30 Jahre gültig, Sie müssen nicht neu klagen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  43. Marco F.
    says:

    Habe für morgen eine aller letzte Aufforderung erhalten beim Gerichtsvollzieher zu erscheinen.
    Darauf steht fett gedruckt Haftbefehl liegt vor. Ich soll Unterlagen usw. Mitbringen also kann und wird mir morgen die vermögensauskunft abgenommen. Hab damit 0 Problem zu machen. Konnte den Aufforderungen aus gesundheitlichen Gründen einer schweren chronischen Krankheit nicht folge leisten und hatte für die Sache 0 nerv.
    Kann aber auch morgen kein Geld vorlegen. Maximal eine ratten Vereinbarung ab Anfang April. Ist es schlimm das ich nix in Moment gleich anbieten kann ? Die Forderung beläuft sich auf 450€ und ich ksmm aber monatlich maximal 30€ begleichen.
    Wird das möglich sein oder kann man mit ein Strick daraus drehen ?
    Hab kein Zeit & Nerven um ins Gefängnis zu müssen.
    Bin heil froh halbwegs wieder gesund zu sein. So eine Physiologische Belastung wäre momentan auch einfach zuviel.
    Der Termin morgen Mittag, bringt mich schon kräftig zum schwitzen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Fuchser,

      bei der Abgabe der Vermögensauskunft geht es allein darum, wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Wenn Sie kein Geld haben, ist dies einfach so. Allein deswegen kann der Haftbefehl nicht umgesetzt werden.
      Der Gläubiger wird dann hoffentlich anhand der gemachten Angaben auch erkennen, dass er keine höhere Rate verlangen kann und auf Ihr Angebot eingehen. Alternativ kann er nur die Zwangsvollstreckung betreiben, die jedoch bei Vorliegen eines P-Kontos und bei geringem Einkommen ins Leere laufen würde.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  44. Onur
    says:

    Hallo meine Schwester hat heute ein Brief bekommen da ein Haftbefehl gegen sie Gesetz wurde . Weil sie ihre vermögung Auskunft nicht abgegeben hat da sie in der Zeit entbindet hat ( Zwillinge ) und die Kinder leider Wochen lang im Krankenhaus war und denn Termin nicht wahr genommen hat und es dann vor Stress vergessen hat . Die Papiere hat sie von Krankenhaus alles gibt es da eine Chance für sie ? Schulden von 3.500

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      selbstverständlich gibt es da eine Chance, sie muss sich nur schnellstmöglich beim Gerichtsvollzieher oder dem zuständigen Vollstreckungsgericht melden und einen neuen Termin vereinbaren.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  45. Chemena 1 K.
    says:

    Ich hätte ein Termin zur Auskunft Abgabe aus beruflichen Gründen kamm ich diesen nich wahrnehmen ich erreiche den tv seit dem Erhalt der Einladung nicht weder während der aunrufzeiten noch per Mail keine Antworten ich möchte gerne eine Ratenzahlung vereinbaren aber zu den Öffnungszeiten bin ich arbeiten was die Sache erschwert da ich mich gerade in der vertragsentscheidung befinde kann ich kein frei bekommen nun steht wenn ich zu dem genannten Termin nicht erscheine drohe mit ein haftbefehl aber ich will ja meine Schuld begleichen nur bekomme ich den tv seit 3 Wochen nicht erreicht obwohl ich mehrmals auf den ab gesprochen habe und mehrere Mails versendet habe was kann ich noch tun um einen neuen Termin oder eine Ratenzahlung vereinbaren zu können

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau Kittlaus,

      zunächst müssen Sie nicht besorgt sein, dass Sie aufgrund des drohenden Haftbefehls polizeilich gesucht werden. Dies ist nicht der Fall.
      Der Gerichtsvollzieher wird Ihnen in der Regel zunächst einen weiteren Termin einräumen, wenn Sie den ersten verpasst haben, außerdem werden die Nachrichten auf dem Anrufbeantworter ja sicherlich irgendwann einmal abgehört.
      Sie können auch einmal beim Amtsgericht anrufen und dort eine Mitteilung hinterlassen und dem Gerichtsvollzieher auch auf postalischem Wege eine Nachricht hinterlassen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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