Haftung kann auch bei unberechtigten Steuerforderungen durchgreifen
Eine persönliche Haftung kann auch dann entstehen, wenn der Geschäftsführer sich nicht rechtzeitig gegen unberechtigte Steuerforderungen des Finanzamtes zur Wehr gesetzt hat. Spätere Einwendungen bei der persönlichen Inanspruchnahme

sind dann ausgeschlossen, wie der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 16.05.2017 (Az. VII R 25/16) entschied. Hier wendete sich der Geschäftsführer einer mittlerweile liquidierten GmbH gegen die persönliche Inanspruchnahme, da er der Ansicht war, dass die erhobene
Lohnsteuer gegen die Gesellschaft aufgrund nicht gezahlter Löhne im Erhebungszeitraum unbegründet war. Er legte einstweilen jedoch keine Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel für die insolvente GmbH ein und erschien auch nicht im Prüfungstermin, in dem die angemeldeten
Steuerforderungen zur Insolvenztabelle festgesetzt wurden. Dadurch, dass er die Widerspruchsfrist verstreichen ließ, hat er die Möglichkeit verpasst, durch
eine vom Finanzamt eingelegte Feststellungsklage eine gerichtliche Entscheidung über Grund und Höhe der zu entrichtenden Lohnsteuer zu erlangen. Die derweil bestandskräftig gewordene Lohnsteuerfestsetzung muss sich der Geschäftsführer deshalb auch persönlich entgegenhalten lassen.
In dem konkreten Fall hatte es der Geschäftsführer an mehreren Punkten versäumt, gegen die erhobene Steuer vorzugehen:
Fehlerhafte Lohnsteueranmeldung und unterlassene Abführung von Lohnsteuern
Wie erwähnt, hat der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Hierzu zählt die Pflicht, dem Finanzamt die Summe der einzubehaltenden Lohnsteuer in der Steuererklärung anzugeben und die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Kommt der Geschäftsführer dieser Pflicht nicht nach, stellt dies nach ständiger Rechtsprechung eine Pflichtverletzung dar, bei der das Verschulden des Steuerpflichtigen indiziert wird. Der Geschäftsführer hat zwar noch die Möglichkeit Nachweise zu erbringen, die sein Verschulden widerlegen. Tut er dies jedoch nicht, muss das zuständige Gericht davon ausgehen, dass er durch die Nichtabführung der Lohnsteuer zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt seine steuerlichen Pflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt hat.
Unterlassener Antrag auf Aufhebung der Steuerfestsetzung
Die Lohnsteueranmeldung steht immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Geschäftsführer muss also -sofern er überzeugt davon ist, dass die Steuer dem Grunde oder der Höhe nach nicht berechtigt festgesetzt worden ist- während der Dauer des Vorbehalts einen Antrag stellen, in dem er die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung verlangt. Sobald der Vorbehalt entfällt, erwächst der Steuerbescheid in Bestandskraft und entfaltet Tatbestandswirkung unabhängig davon, ob die Steuer ursprünglich berechtigt erhoben worden ist oder nicht.
Unterlassen eines Widerspruchs im Prüfungstermin
Schließlich hat der Geschäftsführer noch im Prüfungstermin die Möglichkeit Widerspruch gegen die erhobene Steuer einzulegen und dadurch eine Prüfung nach Grund und Höhe der Steuerschuld herbeizuführen (§ 178 Abs. 1 InsO). Insbesondere behält er sich dadurch das Recht vor, nach Beendigung des Insolvenzverfahrens in einem separaten Verfahren vor dem Finanzgericht die Berechtigung des angemeldeten Anspruchs überprüfen zu lassen.
Wenn er dies versäumt werden die Steuerforderungen zur Insolvenztabelle festgesetzt und der Geschäftsführer muss sie auch persönlich gegen sich gelten lassen. Die unbestrittene Eintragung in die Tabelle gilt bei Forderungen der öffentlichen Hand wie ein bestandskräftiger Verwaltungsakt. Einen solchen kann das Finanzamt vollstrecken, ohne dass der Geschäftsführer erneut Einwendungen gegen Grund und Höhe der Festsetzung erheben könnte.
Das gilt es als Geschäftsführer zu beachten!
Um der persönlichen Haftung aufgrund von Steuerverbindlichkeiten der GmbH zu entgehen, sollte der Geschäftsführer demnach folgende Schritte beherzigen:
- Steuererklärung machen und ggf. Einspruch einlegen
- Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung bei Steuerbescheiden unter Vorbehalt der Nachprüfung oder Steueranmeldungen (§ 164 Abs. 2 S. 2 AO)
- Prüfungstermin persönlich wahrnehmen und Widerspruch gegen die Steuerfestsetzung zur Tabelle einlegen (§ 178 Abs. 1 InsO).
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