Haftung der Geschäftsführung bei unberechtigten Steuerschulden

Inanspruchnahme des Geschäftsführers bei unberechtigten Steuerforderungen

Steuerschulden sind eine der Hauptursachen für die Notwendigkeit eines Insolvenzverfahrens. Auch juristische Personen bleiben von der Steuerpflicht nicht verschont. Zu den Abführungspflichten zählen neben der Lohn- und Umsatzsteuer auch die Körperschaftssteuer oder Nebenforderungen wie Solidaritätszuschlag, Zinsen und Verspätungszuschläge.
Nicht immer sind Steuerfestsetzungen der Höhe nach berechtigt. Werden Geschäftsführer bei unberechtigten Steuerforderungen nicht aktiv, verspielen sie die Möglichkeit später gegen die Festsetzung vorgehen zu können und unterliegen vollumfänglich der persönlichen Haftung. Es gilt demnach frühzeitig zu handeln!

Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Steuerliche Pflichten des Geschäftsführers

Als juristische Person ist eine GmbH selbst nicht in der Lage zu handeln, sondern muss sich dabei ihrer Organe bedienen. Wem sie dabei die jeweilige Handlungsbefugnis erteilt, bleibt ihr im wirtschaftlichen Kontext selbst überlassen. Bezüglich hoheitlich auferlegter Aufgaben, hat der Gesetzgeber jedoch genau bestimmt, wer welche Pflichten zu erfüllen hat.

Gem. § 34 Abs. 1 AO haben die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Der gesetzliche Vertreter eine GmbH ist gem. § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG deren Geschäftsführer.
Neben der Zahlung der Steuern treffen den Geschäftsführer dabei folgende weitere Pflichten:

  • Auskunftspflichten
  • Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
  • Erklärungspflichten
  • Vorlagepflichten
  • Steuereinbehaltungs- und Abführungspflichten
  • Duldungspflichten

Wenn der Geschäftsführer diesen Pflichten nicht nachkommt, trifft ihn eine persönliche Durchgriffshaftung, gem. § 69 AO. Diese greift, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht, oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt, oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.

Der Geschäftsführer wird also mit seinem gesamten Privatvermögen in Anspruch genommen, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann.
Schon vor der Fälligkeit der Steuerschuld kann ein solches Verschulden z.B. darin bestehen, dass der Geschäftsführer keine Vermögensvorsorge getroffen hat.
Doch was, wenn die Steuerforderungen eigentlich sogar unberechtigt sind?

Haftung kann auch bei unberechtigten Steuerforderungen durchgreifen

Eine persönliche Haftung kann auch dann entstehen, wenn der Geschäftsführer sich nicht rechtzeitig gegen unberechtigte Steuerforderungen des Finanzamtes zur Wehr gesetzt hat. Spätere Einwendungen bei der persönlichen Inanspruchnahme 

Bild von Mann an Tisch

sind dann ausgeschlossen, wie der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 16.05.2017 (Az. VII R 25/16) entschied. Hier wendete sich der Geschäftsführer einer mittlerweile liquidierten GmbH gegen die persönliche Inanspruchnahme, da er der Ansicht war, dass die erhobene 

Lohnsteuer gegen die Gesellschaft aufgrund nicht gezahlter Löhne im Erhebungszeitraum unbegründet war. Er legte einstweilen jedoch keine Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel für die insolvente GmbH ein und erschien auch nicht im Prüfungstermin, in dem die angemeldeten 

Steuerforderungen zur Insolvenztabelle festgesetzt wurden. Dadurch, dass er die Widerspruchsfrist verstreichen ließ, hat er die Möglichkeit verpasst, durch

eine vom Finanzamt eingelegte Feststellungsklage eine gerichtliche Entscheidung über Grund und Höhe der zu entrichtenden Lohnsteuer zu erlangen. Die derweil bestandskräftig gewordene Lohnsteuerfestsetzung muss sich der Geschäftsführer deshalb auch persönlich entgegenhalten lassen.
In dem konkreten Fall hatte es der Geschäftsführer an mehreren Punkten versäumt, gegen die erhobene Steuer vorzugehen:

Fehlerhafte Lohnsteueranmeldung und unterlassene Abführung von Lohnsteuern

Wie erwähnt, hat der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Hierzu zählt die Pflicht, dem Finanzamt die Summe der einzubehaltenden Lohnsteuer in der Steuererklärung anzugeben und die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Kommt der Geschäftsführer dieser Pflicht nicht nach, stellt dies nach ständiger Rechtsprechung eine Pflichtverletzung dar, bei der das Verschulden des Steuerpflichtigen indiziert wird. Der Geschäftsführer hat zwar noch die Möglichkeit Nachweise zu erbringen, die sein Verschulden widerlegen. Tut er dies jedoch nicht, muss das zuständige Gericht davon ausgehen, dass er durch die Nichtabführung der Lohnsteuer zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt seine steuerlichen Pflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt hat.

Unterlassener Antrag auf Aufhebung der Steuerfestsetzung

Die Lohnsteueranmeldung steht immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Geschäftsführer muss also -sofern er überzeugt davon ist, dass die Steuer dem Grunde oder der Höhe nach nicht berechtigt festgesetzt worden ist- während der Dauer des Vorbehalts einen Antrag stellen, in dem er die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung verlangt. Sobald der Vorbehalt entfällt, erwächst der Steuerbescheid in Bestandskraft und entfaltet Tatbestandswirkung unabhängig davon, ob die Steuer ursprünglich berechtigt erhoben worden ist oder nicht.

Unterlassen eines Widerspruchs im Prüfungstermin

Schließlich hat der Geschäftsführer noch im Prüfungstermin die Möglichkeit Widerspruch gegen die erhobene Steuer einzulegen und dadurch eine Prüfung nach Grund und Höhe der Steuerschuld herbeizuführen (§ 178 Abs. 1 InsO). Insbesondere behält er sich dadurch das Recht vor, nach Beendigung des Insolvenzverfahrens in einem separaten Verfahren vor dem Finanzgericht die Berechtigung des angemeldeten Anspruchs überprüfen zu lassen.
Wenn er dies versäumt werden die Steuerforderungen zur Insolvenztabelle festgesetzt und der Geschäftsführer muss sie auch persönlich gegen sich gelten lassen. Die unbestrittene Eintragung in die Tabelle gilt bei Forderungen der öffentlichen Hand wie ein bestandskräftiger Verwaltungsakt. Einen solchen kann das Finanzamt vollstrecken, ohne dass der Geschäftsführer erneut Einwendungen gegen Grund und Höhe der Festsetzung erheben könnte.

Das gilt es als Geschäftsführer zu beachten!

Um der persönlichen Haftung aufgrund von Steuerverbindlichkeiten der GmbH zu entgehen, sollte der Geschäftsführer demnach folgende Schritte beherzigen:

  1. Steuererklärung machen und ggf. Einspruch einlegen
  2. Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung bei Steuerbescheiden unter Vorbehalt der Nachprüfung oder Steueranmeldungen (§ 164 Abs. 2 S. 2 AO)
  3. Prüfungstermin persönlich wahrnehmen und Widerspruch gegen die Steuerfestsetzung zur Tabelle einlegen (§ 178 Abs. 1 InsO).

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Haftung der Geschäftsführung bei unberechtigten Steuerschulden der insolventen GmbH”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

© Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei