Pflichten des Insolvenzverwalters
Dem Insolvenzverwalter sind durch die Insolvenzordnung und damit kraft Gesetzes insolvenzspezifische Pflichten übertragen. Im Rahmen dieser Pflichten haftet der Insolvenzverwalter allen Beteiligten gegenüber bei schuldhaften Pflichtverletzungen auf Schadensersatz. Dabei kann eine Pflichtverletzung auf einem Tun, Dulden oder einem Unterlassen des Insolvenzverwalters beruhen.
Pflichten bei der Verwertung und Durchsetzung von Ansprüchen
Der Insolvenzverwalter haftet allen Beteiligten gegenüber, also nicht nur den Gläubigern, sondern auch dem Insolvenzschuldner. Bei der Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter darauf zu achten, dass die Insolvenzmasse bestmöglich verwertet wird.
Eine Verletzung dieser Pflicht liegt auch vor, wenn eine Forderung nicht oder nicht rechtzeitig (vor Verjährung) geltend gemacht wird. Einen bestehenden Anspruch muss der Insolvenzverwalter notfalls gerichtlich geltend machen. Jedoch ist dabei Vorsicht geboten, führt der Insolvenzverwalter einen von vornherein aussichtslosen Prozess und entstehen dabei durch eine Klageabweisung Prozesskosten, haftet der Insolvenzverwalter ebenfalls für diese unnötigen Prozesskosten. Laut Bundesgerichtshof hat der Insolvenzverwalter also vor gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen diese einer strengen Überprüfung zu unterziehen. Der Verwalter muss das finanzielle Risiko eines Prozesses sorgfältig mit den Prozessaussichten abwägen.
Der Insolvenzverwalter haftet außerdem für die ordnungsgemäße Rechnungslegung und Buchführung. Er ist zudem verpflichtet die Steuererklärung ordnungsgemäß aufzustellen und abzugeben und Steuerbescheide, die die Insolvenzmasse betreffen, auf Ihre Richtigkeit hin zu überprüfen
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