Haftung des Insolvenzverwalters

Wofür haftet der Insolvenzverwalter?

Der Insolvenzverwalter hat eine machtvolle Position. Er verwaltet das Vermögen des Insolvenzschuldners und kann sogar darüber verfügen. Gerade aufgrund dieser Machtposition ist der Insolvenzverwalter auch einer strengen Haftung unterworfen. Gemäß § 60 Abs.1 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er eine ihm kraft der Insolvenzordnung obliegende Pflicht schuldhaft verletzt hat. 

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Pflichten des Insolvenzverwalters

Dem Insolvenzverwalter sind durch die Insolvenzordnung und damit kraft Gesetzes insolvenzspezifische Pflichten übertragen. Im Rahmen dieser Pflichten haftet der Insolvenzverwalter allen Beteiligten gegenüber bei schuldhaften Pflichtverletzungen auf Schadensersatz. Dabei kann eine Pflichtverletzung auf einem Tun, Dulden oder einem Unterlassen des Insolvenzverwalters beruhen. 

Pflichten bei der Verwertung und Durchsetzung von Ansprüchen

Der Insolvenzverwalter haftet allen Beteiligten gegenüber, also nicht nur den Gläubigern, sondern auch dem Insolvenzschuldner. Bei der Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter darauf zu achten, dass die Insolvenzmasse bestmöglich verwertet wird. 

Eine Verletzung dieser Pflicht liegt auch vor, wenn eine Forderung nicht oder nicht rechtzeitig (vor Verjährung) geltend gemacht wird. Einen bestehenden Anspruch muss der Insolvenzverwalter  notfalls gerichtlich geltend machen. Jedoch ist dabei Vorsicht geboten, führt der Insolvenzverwalter einen von vornherein aussichtslosen Prozess und entstehen dabei durch eine Klageabweisung Prozesskosten, haftet der Insolvenzverwalter ebenfalls für diese unnötigen Prozesskosten. Laut Bundesgerichtshof hat der Insolvenzverwalter also vor gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen diese einer strengen Überprüfung zu unterziehen. Der Verwalter muss das finanzielle Risiko eines Prozesses sorgfältig mit den Prozessaussichten abwägen

Der Insolvenzverwalter haftet außerdem für die ordnungsgemäße Rechnungslegung und Buchführung. Er ist zudem verpflichtet die Steuererklärung ordnungsgemäß aufzustellen und abzugeben und Steuerbescheide, die die Insolvenzmasse betreffen, auf Ihre Richtigkeit hin zu überprüfen 

Besondere Pflichten gegenüber den Massegläubigern

Bild von Taschenrechner und Quittung

Eine allgemeine Haftung betrifft den Insolvenzverwalter nicht nur den Gläubigern gegenüber, sondern auch dem Insolvenzschuldner.

Die Massegläubiger sind im Insolvenzverfahren vorrangig zu befriedigen (§ 53 InsO). Eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters liegt vor, wenn zunächst die Insolvenzgläubiger und erst dann die Massegläubiger befriedigt werden. Massegläubiger sind solche Gläubiger, deren Forderungen erst im laufenden Insolvenzverfahren begründet wurden – zum Beispiel, um einen Geschäftsbetrieb fortzuführen. Die Haftung des Insolvenzverwalters gegenüber den Massegläubigern regelt § 61 InsO. Danach haftet der Insolvenzverwalter den Massegläubigern auf Schadensersatz, wenn er diese Verbindlichkeiten nicht erfüllt, es sei denn er konnte nicht erkennen, dass die Masse zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht ausreichen wird. 

Pflichten gegenüber Aus- und Absonderungsberechtigten

Auch die sogenannten aus- und absonderungsberechtigten Gläubiger haben eine besondere Stellung im Insolvenzverfahren und auch Ihnen gegenüber haftet der Insolvenzverwalter in besonderem Maße. Der Insolvenzverwalter ist dazu verpflichtet, die Aussonderungsrechte der Gläubiger zu beachten und die Absonderungsgegenstände vor Wertverlusten zu schützen.

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Umfang der Haftung des Insolvenzverwalters

Gemäß §60 InsO haftet der Insolvenzverwalter allen Beteiligten gegenüber auf Schadensersatz, sofern er eine ihm obliegenden Pflicht verletzt. Er haftet dabei “für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters”. Das heißt er hat insoweit für alle Pflichtverletzungen einzustehen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Insolvenzverwalter hätte erkennen und vermeiden können. 

Haftung für Angestellte und Hilfspersonen

Der Insolvenzverwalter haftet für Angestellte und Hilfspersonen nur insoweit er für deren Überwachung oder Entscheidungen besonders verantwortlich war. Im Gegensatz zu §278 BGB haftet der Insolvenzverwalter damit gerade nicht für seine sogenannten Erfüllungsgehilfen, also Personen die im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn tätig werden. Es bedarf vielmehr einer besondere Entscheidungs- oder Überwachungspflicht des Insolvenzverwalters um seine Haftung auch für Hilfspersonen zu begründen. 

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