Haftungsgefahr von Geschäftsleitern bei Insolvenzreife gesunken
Seit mehreren Monaten arbeitete die Bundesregierung an einem Gesetzesentwurf zu dem neuen Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG). Dieses ist im vergangenen Dezember verabschiedet und nunmehr seit dem 01.01.2021 in Kraft. Es enthält neben der Einführung des Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes insbesondere interessante Neuerungen in der Insolvenzordnung zum Thema Haftung der Geschäftsleitung. In einigen Punkten werden die Pflichten der Geschäftsleitung in der Insolvenz zwar erheblich verschärft.
In zweierlei Hinsicht ist die Haftungsgefahr von Geschäftsleitern bei Insolvenzreife durch die Neuregelung allerdings gesunken:
Zum einen sind nach dem neuen § 15b Abs. 2 S. 2 InsO explizit Zahlungen erlaubt, die der nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife dienen.
Zum anderen sind nach Abs. 2 S. 1 Zahlungen erlaubt, die der Aufrechterhaltung des Betriebes dienen. Davon sind insbesondere auch Zahlungen für Dienstleistungen erfasst.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
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