Haftung nach neuem § 15b InsO

Haftungsgefahr von Geschäftsleitern bei Insolvenzreife gesunken

Seit mehreren Monaten arbeitete die Bundesregierung an einem Gesetzesentwurf zu dem neuen Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG). Dieses ist im vergangenen Dezember verabschiedet und nunmehr seit dem 01.01.2021 in Kraft. Es enthält neben der Einführung des Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes insbesondere interessante Neuerungen in der Insolvenzordnung zum Thema Haftung der Geschäftsleitung. In einigen Punkten werden die Pflichten der Geschäftsleitung in der Insolvenz zwar erheblich verschärft.
In zweierlei Hinsicht ist die Haftungsgefahr von Geschäftsleitern bei Insolvenzreife durch die Neuregelung allerdings gesunken:

Zum einen sind nach dem neuen § 15b Abs. 2 S. 2 InsO explizit Zahlungen erlaubt, die der nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife dienen.
Zum anderen sind nach Abs. 2 S. 1 Zahlungen erlaubt, die der Aufrechterhaltung des Betriebes dienen. Davon sind insbesondere auch Zahlungen für Dienstleistungen erfasst.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Haftung nach alter Rechtslage

Bereits nach der bisherigen Rechtslage waren Zahlungen der Geschäftsleitung nach Eintritt der Insolvenzreife weitestgehend verboten. Nach der alten Fassung des § 64 Abs. 1 GmbHG waren Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, wenn diese nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden. Ausgenommen waren nur solche Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes vereinbar waren.

Sprich: Zahlungen waren nur dann noch zulässig, wenn eine konkrete Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung bestand. Für die Einschätzung der Frage, ob eine Sanierungschance vorliegt, waren Unternehmen bis dato häufig auf Sanierungsgutachter angewiesen. Diese wiederum konnten nur dann vergütet werden, wenn sie dem Unternehmen eine positive Fortführungsprognose bescheinigten. Andernfalls unterlag der beauftragende Geschäftsleiter der Haftung nach § 64 Abs. 1 GmbHG und musste in diesem Rahmen selbst für die Vergütung des Gutachters aufkommen.

Auch der BGH war im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Geschäftsleiterhaftung sehr streng. Die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ließe demnach nur selten Zahlungen bei Insolvenzreife des Unternehmens zu. Dessen Haftung konnte bislang nur dann entfallen, wenn der Zahlung eine unmittelbare wirtschaftliche Gegenleistung entgegen stand, die von den Gläubigern sinnvoll verwertet werden kann. Hierunter fielen derweil keine Arbeitsleistungen, Energielieferungen oder Telekommunikationsdienstleistungen. Auch im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht der Mitarbeiter und die damit einhergehende Zahlungspflicht gem. § 266a StGB wurde eine solche Gegenleistung verneint. Praktisch war es in den meisten Fällen somit nicht möglich den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten.

Privilegierung nur solange Insolvenzantragspflicht nicht versäumt

Seit dem 01.01.2021 ist die Haftung nach § 64 GmbHG weggefallen. Diese ist nunmehr direkt in der Insolvenzordnung geregelt. Nach dem neuen § 15b Abs. 2 S.1 InsO gelten “Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen, vorbehaltlich des Abs. 3 als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.” Geschäftsleiter können im Rahmen einer Sanierung neben dem Geschäftsführer des Unternehmens auch externe Sanierungsexperten oder sogar der vorläufige Insolvenzverwalter sein.

Ausgenommen sind nach dem neuen § 15b Abs. 3 InsO allerdings nach wie vor Zahlungen, die nach dem Ablauf der Frist getätigt werden, innerhalb derer die Insolvenzantragspflicht gilt. Diese Frist hat der BGH nach bisheriger Rechtsprechung auf einen Zeitraum von 3 Wochen festgelegt. Die nach § 15a InsO antragspflichtigen Organe haben demnach ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit lediglich 3 Wochen Zeit um die erforderlichen Vorbereitungen zur Stellung des Insolvenzantrages zu treffen. Bei dem Insolvenzgrund der Überschuldung gewährt der BGH bis zu 6 Wochen. Diese Fristen sind jedoch als äußere Grenze und nicht als Regelfall zu verstehen. Im Einzelfall kann die Insolvenzantragsfrist auch schon früher verstreichen, wenn der Antrag durch verschuldetes Zögern nicht frühzeitig gestellt wird. Der Zeitraum darf nur dann ausgenutzt werden, wenn derweil Maßnahmen eingeleitet werden, die der Sanierung dienen.

Weiterhin Haftungsunsicherheit?

Der Gesetzgeber bezweckte mit dem SanInsFoG unter anderem die Beseitigung der Haftungsunsicherheit für Geschäftsleiter. Allerdings bleibt in der Praxis nach wie vor unklar, wie der unbestimmte Rechtsbegriff der “nachhaltigen Maßnahmen” ausgelegt wird. Um keinem Haftungsrisiko ausgesetzt zu sein, sollten Geschäftsleiter absehen können, ob sie sich mit ihren getätigten Zahlungen im Rahmen des rechtlich zulässigen bewegen. Wenn für diese jedoch nicht klar ist, in welchem Fall Gerichte solche Zahlungen als zulässig erachten, werden sie wohl nur sehr zaghaft von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Der Sinn und Zweck der Regelung, eine Insolvenzreife zu beseitigen und dadurch eine Insolvenz des Unternehmens zu verhindern, scheint demnach nicht wirklich erreicht zu werden, sofern der Gesetzgeber diesen Begriff nicht näher bestimmt.

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