Was passiert mit meinem Hausrat in der Insolvenz?

Hausrat in der Insolvenz – Was passiert damit?

Viele unserer Mandanten fürchten bei einer Insolvenz die Pfändung ihres Hausrates. Besonders Alltagsgegenstände wie Laptop, Handy, Tablet, Fernseher, Waschmaschine oder auch Küchenutensilien und Möbelstücke möchte man schließlich unter keinen Umständen abgeben müssen.

Meist sind diese Sorgen eines Schuldners jedoch unbegründet. In der Regel sind Gegenstände erst dann “gefährdet”, wenn sie von besonders hohem Wert sind und ihre Verwendung auch nicht unbedingt notwendig ist.

Was dies genau bedeutet und bei welchen Gegenständen die Sorge gegebenenfalls doch berechtigt ist, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel:

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Der gewöhnliche Hausrat ist unpfändbar (§ 811 ZPO)

Welche Gegenstände vor oder während einer Insolvenz “unpfändbar” sind, also im Besitz des Schuldners verbleiben dürfen, regelt § 811 ZPO.

Darin heißt es unter anderem:

Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:

[…]

die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; ferner Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der Schuldner oder seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf;
[…]
bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände
[…]
die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und Geschäftsbücher, die Familienpapiere sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeiche
[…]
künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind

Dies sind die wohl wichtigsten Regelungen, die das Gesetz berücksichtigt. Alltagsgegenstände, die einer “angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung” dienen sind absolut unpfändbar. Dass ein Schuldner also eine sogenannte “Kahlpfändung” erdulden muss, ist somit ausgeschlossen.

Doch was bedeutet das für Gegenstände wie Laptop, Handy und Tablets? Denn oft ist es schwierig abzuschätzen, ob ein solcher Gegenstand nicht doch zu “teuer” ist, um als unpfändbar zu gelten.

Dazu mehr im nächsten Abschnitt:

Elektronikgeräte und andere Wertgegenstände

Etwas komplizierter ist die Sache bei Elektronikgeräten. Denn wie im obigen Abschnitt beschrieben muss die Sache einer angemessenen und bescheidenen Lebensführung dienen. Doch ist dies beispielsweise bei einem neueren MacBook oder dem neuesten Curved-TV noch der Fall?

Auch hier in der Regel keine Pfändung zu befürchten. Denn dabei wird berücksichtigt, dass beispielsweise ein Computer mittlerweile zu einer solchen Lebensführung gehört – anders als noch vor 20 oder 30 Jahren, als der Besitz eines solchen Gerätes noch ein absoluter Luxus war.

Zu den Gegenständen im Einzelnen:

Computer, Laptops, Handys und TV

Bei Computern, Laptops und Handys ist in der Regel davon auszugehen, dass diese nicht gepfändet werden. Das liegt vor allem daran, dass diese heutzutage zu einer üblichen Lebensführung “dazu gehören” und davon abgesehen meist sehr schnell an Wert verlieren. Der Insolvenzverwalter tut sich mithin keinen Gefallen damit, solche Gegenstände zu pfänden, da eine Versteigerung kaum einen finanziellen Vorteil erbringt.

Dazu führt beispielsweise auch das Verwaltungsgericht Gießen aus (Beschluss vom 08.07.2011, 8 L 2046/11):

“die jüngere Entwicklung der Informationstechnik habe dazu geführt, dass informationstechnische Systeme allgegenwärtig und ihre Nutzung für die Lebensführung vieler Bürger von zentraler Bedeutung seien”

man gehe daher davon aus, dass

“Computer und Laptops nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbar sind.”

Gleiches dürfte auch für Fernseher und Mobiltelefone gelten. Es muss schon ein astronomisch teuer und besonders außergewöhnliches Elektronikgerät sein, damit eine Pfändung zu befürchten ist. Die Anzahl der Geräte, die dafür überhaupt in Frage kämen, ist dabei sehr überschaubar.

Wann elektronische Geräte ausnahmsweise doch gepfändet werden können zeigen wir im nächsten Abschnitt:

Dann können Elektronikgeräte doch gepfändet werden

Eine Ausnahme von der Unpfändbarkeit kann nur dann gelten, wenn der Wert des jeweiligen Gegenstandes ganz offensichtlich ein Luxusgut darstellt. Dies ist z. B. bei ganz besonders teuren Geräten der Fall, also solchen die “ihrer Zeit voraus sind”. Auch kann ausnahmsweise gepfändet werden, wenn das Gerät ein Zweitgerät ist und daher nicht unbedingt beim Schuldner belassen werden muss. Das gilt jedoch dann nicht, wenn das Gerät zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit benötigt wird, also beispielsweise bei Designern, Toningenieuren oder E-Sportlern.

Während es in der Theorie also Ausnahmen gibt, wird in der Praxis äußerst selten nur überhaupt in Betracht gezogen, derartige Gegenstände zu pfänden. Viel zu selten sind diese tatsächlich rentabel für den Insolvenzverwalter. Meist wird also gar nicht erst danach gefragt.

Andere Gegenstände wiederum werden besonders häufig gepfändet:

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Diese Gegenstände werden gepfändet

Meist werden insbesondere Fahrzeuge, Immobilien und Erbschaften gepfändet. Diese sind stets rentabel und meist der erste Anhaltspunkt für den Insolvenzverwalter.

Auch bei Schmuck (es sei denn Trauringe), teuren Teppichen oder wertvollen Gemälden muss von einer Pfändung ausgegangen werden.

Da solche Gegenstände jedoch meist ohnehin nicht mehr im Eigentum eines insolvenzbedrohten Schuldners sind, kommen viele Insolvenzverwalter gar nicht erst zu einem “Hausbesuch”. In der Regel ist die Sorge vor unerwarteten Pfändungen damit unbegründet.

Möglichkeit der Austauschpfändung (§ 811a ZPO)

Es besteht jedoch auch bei der Pfändbarkeit eines Gegenstandes die Möglichkeit, dem Schuldner einen Austausch zu ermöglichen. Nach § 811a ZPO kann der Insolvenzverwalter bei der Pfändung eines Gegenstandes nach § 811 ZPO einen Austauschgegenstand geringeren Wertes beim Schuldner belassen. Alternativ zahlt der Insolvenzverwalter den zum Erwerb eines geringwertigeren Vergleichsgegenstandes erforderlichen Geldbetrag.

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Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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