Elektronikgeräte und andere Wertgegenstände
Etwas komplizierter ist die Sache bei Elektronikgeräten. Denn wie im obigen Abschnitt beschrieben muss die Sache einer angemessenen und bescheidenen Lebensführung dienen. Doch ist dies beispielsweise bei einem neueren MacBook oder dem neuesten Curved-TV noch der Fall?
Auch hier in der Regel keine Pfändung zu befürchten. Denn dabei wird berücksichtigt, dass beispielsweise ein Computer mittlerweile zu einer solchen Lebensführung gehört – anders als noch vor 20 oder 30 Jahren, als der Besitz eines solchen Gerätes noch ein absoluter Luxus war.
Zu den Gegenständen im Einzelnen:
Computer, Laptops, Handys und TV
Bei Computern, Laptops und Handys ist in der Regel davon auszugehen, dass diese nicht gepfändet werden. Das liegt vor allem daran, dass diese heutzutage zu einer üblichen Lebensführung “dazu gehören” und davon abgesehen meist sehr schnell an Wert verlieren. Der Insolvenzverwalter tut sich mithin keinen Gefallen damit, solche Gegenstände zu pfänden, da eine Versteigerung kaum einen finanziellen Vorteil erbringt.
Dazu führt beispielsweise auch das Verwaltungsgericht Gießen aus (Beschluss vom 08.07.2011, 8 L 2046/11):
“die jüngere Entwicklung der Informationstechnik habe dazu geführt, dass informationstechnische Systeme allgegenwärtig und ihre Nutzung für die Lebensführung vieler Bürger von zentraler Bedeutung seien”
man gehe daher davon aus, dass
“Computer und Laptops nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbar sind.”
Gleiches dürfte auch für Fernseher und Mobiltelefone gelten. Es muss schon ein astronomisch teuer und besonders außergewöhnliches Elektronikgerät sein, damit eine Pfändung zu befürchten ist. Die Anzahl der Geräte, die dafür überhaupt in Frage kämen, ist dabei sehr überschaubar.
Wann elektronische Geräte ausnahmsweise doch gepfändet werden können zeigen wir im nächsten Abschnitt:
Dann können Elektronikgeräte doch gepfändet werden
Eine Ausnahme von der Unpfändbarkeit kann nur dann gelten, wenn der Wert des jeweiligen Gegenstandes ganz offensichtlich ein Luxusgut darstellt. Dies ist z. B. bei ganz besonders teuren Geräten der Fall, also solchen die “ihrer Zeit voraus sind”. Auch kann ausnahmsweise gepfändet werden, wenn das Gerät ein Zweitgerät ist und daher nicht unbedingt beim Schuldner belassen werden muss. Das gilt jedoch dann nicht, wenn das Gerät zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit benötigt wird, also beispielsweise bei Designern, Toningenieuren oder E-Sportlern.
Während es in der Theorie also Ausnahmen gibt, wird in der Praxis äußerst selten nur überhaupt in Betracht gezogen, derartige Gegenstände zu pfänden. Viel zu selten sind diese tatsächlich rentabel für den Insolvenzverwalter. Meist wird also gar nicht erst danach gefragt.
Andere Gegenstände wiederum werden besonders häufig gepfändet:
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