Haustier und Insolvenzverfahren

Haustier und Insolvenz – Das gilt es zu wissen

Manche unserer Mandante befürchten, im Insolvenzverfahren ihr Haustier zu verlieren. Grundsätzlich ist hier Entwarnung angesagt: Haustiere sind gem. § 811c I ZPO unpfändbar. Der Gesetzgeber berücksichtigt mit dieser Regelung die enge emotionale Nähe, die viele Tierbesitzern mit ihnen verbindet.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen von dieser Regelung. So spricht § 811c II ZPO von einer möglichen Pfändbarkeit, wenn der Wert des Tieres besonders hoch ist und der Gläubiger durch die Unpfändbarkeit unangemessen benachteiligt wird. Auch Tiere die zu Erwerbszwecken gehalten werden können theoretisch gepfändet werden. Das stößt bei vielen Tierbesitzern auf Unverständnis.

Ob ein Tier im konkreten Fall gepfändet werden kann, hängt stets vom jeweiligen Einzelfall ab. Denn damit der Gläubiger eine solche Pfändung vollziehen kann, müssen zudem einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Diese zeigen wir Ihnen in diesem Artikel:

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Voraussetzungen einer Haustierpfändung

Grundsätzlich sind in der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) nicht nur Haustieren im “engeren Sinne” geschützt. Umfasst sind daher neben Hund, Katze und Co. auch Schlangen, Reptilien oder ähnliche exotische Haustiere.

Das Haustier ist grundsätzlich geschützt, wenn:

  1. Das Haustier im häuslichen Bereich gehalten wird
  2. Das Tier nicht zu Erwerbszwecken genutzt wird
  3. Es handelt sich nicht um ein besonders wertvolles Haustier

Wann die einzelnen Voraussetzungen gegeben sind erläutern wir Ihnen im Folgenden:

1. Haustier im häuslichen Bereich

Mit dem Begriff des “häuslichen Bereichs” ist zunächst einmal nicht nur das Innere der vier Wände gemeint, sondern zudem auch Gärten, Ställe und ähnliches. Vorausgesetzt wird jedoch, dass eine gewisse Nähe zu diesem häuslichen Bereich besteht.

Am Beispiel eines Pferdes wird diese Unterscheidung deutlich, denn viele Pferdebesitzer halten das Pferd eben nicht in häuslicher Nähe, sondern in einem externen Reitstall eines Dritten. In diesem Fall ist die geforderte Nähe nämlich nicht erfüllt, sodass eine Pfändung möglich wird. In räumlicher Nähe des eigenen Hauses wäre das Pferd hingegen wieder geschützt. Ebenso, wenn es lediglich kurzzeitig zur Pflege weggegeben wird.

Nur wer sein Tier bei sich hält, wird vom Gesetz geschützt.

Begründet wird dies vom Gesetzgeber mit der emotionale Bindung von Tier und Tierbesitzer, die für den Pfändungsschutz vorausgesetzt wird. Diese sei nämlich bei bei fehlender häuslichen Nähe nicht mehr derart schützenswert, als dass dies eine Unpfändbarkeit begründen würde.

2. Haustier nicht zu Erwerbszwecken

Bei dieser Voraussetzung geht es insbesondere um Nutztiere, die eine Einkommensquelle darstellen. Auch Zuchttiere im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit können also für eine Pfändung in Frage kommen.

Davon abgesehen schützt § 811 I ZPO weitere Sonderformen:

  • Schuldner, die sich von ihren Nutztieren ernähren, dürfen eine gewisse Anzahl der Tiere behalten
  • Bauern und Landwirte dürfen das Vieh behalten, das zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftsbetriebes erforderlich ist (Zucht-, Milch-, Feder- und Mastvieh)
  • Schuldner, die ohne die Tiere ihren Unterhalt nicht verdienen könnten werden ebenfalls geschützt

3. Kein besonders wertvolles Tier

Schließlich kommt ausnahmsweise die Pfändung eines Haustieres in Betracht, wenn diese einen besonders hohen Wert haben. Der Verkaufswert müsste bei deutlich über 250,- € liegen, was wiederum der Gläubiger Ihnen nachweisen können muss. Dieser muss zudem auch einen gesonderten Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen.

Jedoch unterliegt dieser Voraussetzung gem. § 811c II ZPO einer Abwägung: Auf der einen Seite steht das Interesse des Gläubigers an dessen finanzieller Befriedigung und auf der anderen Seite stehen Gründe des Tierwohls sowie die berechtigten, emotionalen Belange des Schuldners. Solange das Gericht im Rahmen dieser Abwägung nicht zu dem Schluss kommt, dass die Interessen des Gläubiger überwiegen, kann man von einer Unpfändbarkeit des Haustieres ausgehen.

Fazit

Für die allermeisten gilt also: Hunde, Katze und weitere übliche Haustiere sind grundsätzlich geschützt. Denn sie halten sich üblicherweise in der häuslichen Nähe auf und dienen auch keinen Erwerbszwecken.

Nur wenn sie besonders wertvoll sind, kann durch einen Antrag des Gläubigers anderweitig entschieden werden. Bei einer hohen emotionalen Bindung zu dem Tier, wird der Schuldner jedoch trotzdem von einer Unpfändbarkeit ausgehen können.

In allen ungewöhnlichen Fällen sollte man jedoch noch einmal genau hinschauen. Ob ein Tier konkret einer Pfändung unterliegt, kann daher kaum pauschal angeben werden. In der Regel sollte man sich dann detailliert mit den oben genannten Merkmalen auseinandersetzen.

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8 Kommentare
  1. Nadine R.
    says:

    Hallo, ich werde wohl eine Privatinsolvenz eröffnen müssen. Will aber in einen Stall gründen und mit Einstellern die Pacht bezahlen und mich dann im Laufe der Zeit im Kleinerwerb als Freiberufler selbstständig machen.
    Eigenes Pferd mit reinbringen um dann Reitunterricht und Geführte Wanderausritte anzubieten.
    Ist das möglich?
    Danke im Voraus für Ihre Antwort

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau R.,

      das ist möglich, hängt aber davon ab, ob der Insolvenzverwalter dem zustimmt oder die hierfür erforderliche Vermögen einzieht. Maßgeblich bei der Entscheidung des Insolvenzverwalters dürfte sein, wodurch die Insolvenzmasse am besten bereichert wird. Gerne beraten wir Sie beim Gang in die Insolvenz und erläutern Ihnen die erforderlichen Schritte, um das Verfahren erfolgreich zur Restschuldbefreiung zu führen. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung gehen wir auf alle Ihre Fragen ein und gehen für Sie auch alternative Entschuldungsmöglichkeiten durch und prüfen, ob diese nicht womöglich besser auf Ihre Situation passen. Sie erreichen uns am Telefon (0221 6777 00 55), per E-Mail (info@anwalt-kg.de) oder können unser Online-Formular nutzen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Julia
    says:

    Hallo
    Ich bin am überlegen in die privatinsolvenz zu gehen und habe ein Pferd.
    Kann mir das gepfändet werden?

    Lg

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      danke für Ihre Frage. Grundsätzlich sind Haustiere unpfändbar. Als “Haustier” gelten aber nur Tiere, die im häuslichen Bereich untergebracht sind. Befindet sich der Stall also direkt am Haus, ist das Pferd unpfändbar, steht es etwa in einer gemieteten Box auf einem Bauernhof, wäre es pfändbar und würde damit zur Insolvenzmasse gehören.
      In diesem Fall kann man dem Insolvenzverwalter das Angebot machen, selbst den Wert des Pferdes in die Insolvenzmasse einzuzahlen um das Pferd zu behalten. Dies gestaltet sich natürlich schwierig, wenn man nur das unpfändbare Einkommen zur Verfügung hat. Es kommt daher auf den Wert des Pferdes an, ob dieser Weg empfehlenswert ist oder nicht.

      Grundsätzlich sollte das Pferd nicht verschwiegen werden, denn dies könnte die Restschuldbefreiung gefährden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Kai T.
    says:

    Ich befinde mich noch ein gutes Jahr in Geschäfts- und Privatinsolvenz. Ich habe 2 Hunde und gerade habe ich eine neue Vollzeitstelle begonnen, kann man einen Betrag für die tägliche Hundebetreuung vom pfändbaren Nettogehalt zurückhalten oder wird solch ein Aufwandsbetrag nicht berücksichtigt und ich kann ihn nur vom bereits gepfändeten Gehalt begleichen?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr T.,

      wenn ich Sie richtig verstehe, fragen Sie, ob Ihnen durch die Hunde ein höherer Pfändungsfreibetrag zusteht. Mir ist eine solche Möglichkeit nicht bekannt. Tierbezogene Aufwendungen führen grundsätzlich nicht dazu, dass sich der reguläre Pfändungsbetrag mindert.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Alexandra
    says:

    Hallo,
    Ich werde wohl oder übel ein Insolvenz Verfahren eröffnen müssen. Wir haben hier zuhause meine 2 Pferde stehen die beide krank sind. Die eine hat eine Kehlkopflähmung und die andere verliert gerade das Augenlicht. Meine große Stute habe ich seit 14 Jahren und wir haben eine ganz besondere Bindung. Werden mir meine Pferde falls ich Insolvenz anmelde weggenommen? Die stehen direkt auf dem Grundstück, das Haus haben wir gemietet. Die Pferde sind also nicht irgendwo eingestallt sondern direkt am Haus. Ich habe gelesen dass Pferde in einem solchen Fall als Haustiere gelten und nicht gepfändet werden. Stimmt das? Eine Antwort wäre wirklich sehr nett.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      ja, es ist richtig, dass Tiere, die im häuslichen Bereich untergebracht sind, nicht gepfändet werden dürfen. Hierzu zählt auch ein Garten oder ein Stall direkt am Haus.
      Eine Ausnahme kann bie besonders wertvollen Tieren gelten. Laut Ihrer Angaben wäre aufgrund der Erkrankungen aber nicht zu erwarten, dass dies hier der Fall ist.
      Hinzu kommen Belange des Tierschutzes: zu nennen sind insbesondere die Bindung des Tieres an den Schuldner und dessen Familie und der Gesundheitszustand des Tieres. So haben Gerichte überwiegend entschieden, dass ein Pferd, welches sein Gnadenbrot erhält, ohnehin unpfändbar ist. Laut Ihrer Angaben kann man also mit hoher Sicherheit von einer Unpfändbarkeit der Tiere ausgehen.
      Gerne biete ich Ihnen eine kostenlose Erstberatung zur Privatinsolvenz an. Vereinbaren Sie gerne einen Termin über unser Kontaktformular.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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