Was passiert bei einer Hilfspfändung?
Die Hilfspfändung kommt in zwei Konstellationen zum Tragen: (a) Einmal wird der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung durch Sachpfändung beauftragt und zugleich darauf hingewiesen, dass etwaig aufgefundene Unterlagen, die Rückschlüsse auf noch unbekannte Forderungen des Schuldners gegen Dritte liefern, weggenommen werden sollen, um dem Gläubiger weitere Vermögenswerte zwecks Befriedigung der titulierten Forderung aufzuzeigen. (b) Die zweite Konstellation betrifft z.B. den Fall, dass der Gläubiger erst mithilfe des erforderlichen Papiers zum Erfolg der Zwangsvollstreckung kommt.
a) Hilfspfändung zum Auffinden weiterer Vermögenswerte des Schuldners
Ist ein Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt, so geht es in aller Regel um die Sachpfändung beim Schuldner. Das heißt, der Gerichtsvollzieher ist vom Gläubiger damit betraut worden, Vermögenssachen beim Schuldner zu suchen und wegzunehmen, um sie anschließend z.B. durch Zwangsversteigerung zu verwerten und den Erlös an den Gläubiger zu übergeben. Näheres zum Ablauf hierzu können Sie in unserem Beitrag zur Sachpfändung nachlesen.
Während der ablaufenden Sachpfändung beim Schuldner kann der Gerichtsvollzieher gemäß § 106 GVGA Papiere wie z.B. Sparbücher, Pfand-, Versicherungs- und Depotscheine vorläufig in Besitz nehmen. Die genannten Papiere haben gemein, dass sie zwar Auskunft geben, welche pfändbaren Forderungsrechte der Schuldner gegen Dritte hat, aber selbst keinen Vermögenswert verkörpern, also keine Wertpapiere sind. Denn Wertpapiere würden wie Sachen gepfändet und dem Gläubiger übergeben werden können, sodass es zur unmittelbaren zumindest teilweise Befriedigung der titulierten Forderung käme. Wird der Gläubiger über Wegnahme der oben genannten Unterlagen und Papiere informiert, muss dieser dem Gerichtsvollzieher innerhalb von einem Monat einen Pfändungsbeschluss zu den in den Unterlagen bezeichneten Forderungen vorlegen (§ 836 Abs. 3 ZPO). Ist also der Gläubiger erst durch den Fund der Unterlagen auf vermögenswerte Forderungen des Schuldners gegen Dritte aufmerksam geworden, muss er noch nachträglich beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungsbeschluss beantragen und dem Gerichtsvollzieher vorlegen. Anderenfalls hat der Gerichtsvollzieher die Unterlagen an den Schuldner zurückzugeben.
b) Hilfspfändung zur einfachen Durchsetzung der Zwangsvollstreckung
Es gibt Fälle, in denen der Gläubiger ein beim Schuldner belegenes Dokument braucht, um die Zwangsvollstreckung schneller oder überhaupt zu ermöglichen.
Beispiel 1: Gläubiger G hat gegen Schuldner S eine titulierte Forderung in Höhe von 10.000 Euro. G weiß zudem, dass S bei der städtischen Sparkasse ein Sparbuch unterhält. Er lässt sich die Forderung aus dem Sparbuch durch einen Pfändungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht pfänden. Die Bank verlangt zur Auszahlung des Sparguthabens an G die vorherige Rückgabe des Sparbuchs. S verweigert die Herausgabe.
Beispiel 2: Gläubiger G hat gegen S einen titulierten Auszahlungsanspruch in Höhe von 5000 Euro. Daher soll der PKW des S gepfändet und an den abkaufwilligen A verkauft werden. G fürchtet jedoch, dass S in der Zwischenzeit das Fahrzeug an einen Unbekannten weiterverkaufen könnte.
In Beispiel 1 kann eine Auszahlung des Sparguthabens erst erfolgen, wenn das Sparbuch vorgelegt wird. Insoweit ist G darauf angewiesen, dass der Gerichtsvollzieher gemäß § 829 Abs. 3 ZPO das bei S befindliche Sparbuch wegnimmt. Es handelt sich insofern um eine „notwendige“ Wegnahme zur einfacheren Befriedigung der titulierten Forderung.
In Beispiel 2 kann G den Gerichtsvollzieher mit der Wegnahme des Kfz-Briefs beauftragen, damit einmal ein potenzieller Käufer vom Kauf des Fahrzeugs wegen des fehlenden Kfz-Briefs Abstand nimmt. Zugleich kann G mit A den Kauf des Kfz direkt abwickeln und somit seine titulierte Forderung gegen S schneller befriedigen.
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