Erwerbsobliegenheit
Wenn man alleine nach dem strengen Wortlaut des Gesetzes geht, verpflichtet die Erwerbsobliegenheit einen Schuldner immerzu, nach einer besseren Erwerbstätigkeit Ausschau zu halten und dem Treuhänder Auskünfte über seine Bemühungen zu erteilen. In der Praxis wird diese Pflicht in den meisten Fällen weitaus milder gehandhabt. Wenn Sie sich in einer Ausbildung oder einem Studium befinden, werden Sie nicht gezwungen, diese aufzugeben.
Keine Insolvenzstraftat oder Leistungserschleichung
Durch die Begehung einer Insolvenzstraftat kann Ihre Restschuldbefreiung gefährdet sein. Dazu müssen noch weitere Umstände hinzukommen. Welche das sind, erklärt Ihnen unser Artikel Insolvenz und Insolvenzstraftaten: Die 8 häufigsten Straftaten. Keinen Insolvenzstraftatbestand zu verwirklich, ist zwar keine Obliegenheit im engeren Sinne. Aber die Zuwiderhandlung gegen die dahinter stehenden Normappelle können zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen und wirken daher genauso wie Obliegenheiten.
Auch das Erschleichen einer Leistung oder die rechtswidrige Vermeidung von öffentlich-rechtlichen Abgaben ist ebenso von der Insolvenzordnung als Versagungsgrund benannt.
Auskunft- und Mitwirkungspflicht
Die Auskunft- und Mitwirkungspflicht gebietet es u.a., dass der Schuldner einen Wohnsitzwechsel als auch den Wechsel des Arbeitgebers anzeigt. Kommen Sie dem unbedingt nach und geben Sie die relevanten Angaben sowohl an das Insolvenzgericht als auch den Treuhänder weiter.
Zudem sind Vermögenszuwächse während des Insolvenzverfahrens anzuzeigen. Sie haben dem Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht jeden Vermögenszuwachs melden. In der Wohlverhaltensperiode entschärft diese Obliegenheit. Ein erworbenes Vermögen muss nicht mehr in jedem Fall angezeigt werden. So können Schenkungen ohne Bezug zu einem Erbrecht behalten werden. Vermögen, welches in Verbindung zu einem Erbe erworben könnte, ist jedoch mit Vorsicht zu behandeln. Hier hat der Gesetzgeber besondere Regelungen getroffen. Details hierzu enthalten unsere Artikel Geschenke, Erbe und Gewinne im Insolvenzverfahren und die neue Herausgabeobliegenheit im Insolvenzverfahren. Zuwendungen sollten nach Möglichkeit erst ab der Wohlverhaltensperiode entgegen genommen werden.
Keine unangemessenen Verbindlichkeiten oder Vermögensverschwendung
Auch das Begründen von unangemessenen Verbindlichkeiten oder die Vermögensverschwendung können eine Obliegenheitsverletzung nach sich ziehen. Freilich stellt nicht jede begründete Verbindlichkeit einen Verstoß gegen diese Obliegenheit dar. Vielmehr kommt es darauf an, dass diese entgegen einer wirtschaftlichen Vernunft eingegangen wurde. Der gleiche Maßstab gilt auch bei der Vermögensverschwendung.
Gläubigergleichbehandlung
Eines der obersten Prinzipien des Insolvenzverfahrens ist, dass die Gläubiger eine gemeinschaftliche Befriedigung beanspruchen können. Um dies sicherzustellen, gilt der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Das bedeutet für Sie, dass Sie keinem Insolvenzgläubiger in der Insolvenz einen Sondervorteil verschaffen dürfen (§ 295 InsO).
Herausgabeobliegenheit
Die Herausgabeobliegenheit bestimmt unter welchen Umständen, ein erworbenes Vermögen mit Blick auf ein Erbe, eine Schenkung oder einen glückspielbedingten Gewinn im Insolvenzverfahren behalten werden darf oder ganz bzw. teilweise herauszugeben ist. Weitere Einzelheiten erfahren Sie in unserem Artikel Die neue Herausgabeobliegenheit im Insolvenzverfahren und im Artikel Geschenke, Erbe und Gewinne im Insolvenzverfahren.
Treuhändervergütung
Der Treuhänder hat einen gesetzlich festgeschriebenen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit. Maßgeblich hierfür sind der Zeitaufwand und der Umfang seiner Tätigkeit. Auch Auslagen sind zu erstatten. Die Details hierzu sind u.a. in § 14 Insolvenzrechtliche Vergütungsordnung geregelt. Die Mindestvergütung beträgt jedoch pro 100 Euro und steigt pro 50 Euro je 5 hinzu kommenden Gläubigern.
Wird die Treuhändervergütung nicht geleistet, ist dies ebenfalls eine Obliegenheitsverletzung, die die Versagung der Restschuldbefreiung nach sich ziehen kann. Es kann Ausnahmen geben, etwa wenn eine Stundung der Verfahrenskosten bewilligt wurde.
Ich bin im 2 Lehrjahr meiner Ausbildung, kann dies zum Problem werden? Ich wollte jetzt meinen Antrag für die Privatinsolvenz abschicken.
Sehr geehrter Herr G.,
grundsätzlich können Sie auch in Ihrer Ausbildung eine Privatinsolvenz beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo
Frage:Ich war schon mal in der Inso, Restchuld erteilt und im Jahr 2011 wieder Schulden frei gewesen!
Heute 2021 aus Corona gründen muss ich wieder eine Pleitewelle Frage:
A) es sind jetzt 10jahre vergangen kann ich inso jetzt anmelden oder muss ich 11 Jahre warten?
B) gelten dann die 3 Jahre für mich dann auch? Oder muss ich warten wieder 5 Jahre!
Restchuldbefreiung war bei mir 2011!
Danke
U.
Sehr geehrter Herr U.,
grundsätzlich dürfte in Ihrem Fall noch die Sperrfrist von 10 Jahren gelten (vgl. Art. 103k Abs. 3 EGInsO). Hinsichtlich der Dauer bis zur Restschuldbefreiung profitieren Sie jedoch in der Regel von der neuen Verkürzung auf 3 Jahre.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Ich bin SEHR betroffen. Jemand schuldet meiner Mutter Geld. Gerade habe ich herausgefunden, dass die Schulden wahrscheinlich während des Insolvenzverfahrens gemacht wurden, meine Mutter aber nichts von der Insolvenz des Gläubigers wusste. Da sie einen RA einschaltete, weil der Gläubiger nicht zahlungswillig war und auch noch frech wurde, fing der Gläubiger an, eine Minimalsumme monatlich zurück zu zahlen. Wie es ausieht, ist jetzt die Restschuldbefreiung durch und meine Mutter soll leer ausgehen? Und die Moral von der Geschicht: Verborge Geld an niemand nicht!!!
Sehr ausführlich und gut beschrieben. Auch als Nichtjurist versteht man die Zusammenhänge.
Betroffenen kann ich nur raten, sich diese Seite genau durchzulesen.