Wie gehen Inkassobüros vor?
Überlässt ein Unternehmen die Schuldeneintreibung einem Inkassobüro, werden die Schuldner zunächst unverbindlich angeschrieben. In einem ersten Brief wird eine Ratenzahlung angeboten. Bereits dieses erste “Einigungsangebot” kostet Sie Gebühren. Selbst wenn Sie sich unmittelbar auf eine Einigung einlassen, kann es immer durch neue Kontaktaufnahme des Inkassobüros zu weiteren Kosten für Sie kommen.
Vereinbart man mit dem Inkassobüro eine geringe Ratenzahlung kann es durch die weiteren Kosten also sein, dass sich der Schuldenbetrag gar nicht vermindert. Sie zahlen dann stets, die “laufenden Kosten” für immer neu entstehende Bearbeitungsgebühren. Eine Schuldenbefreiung bleibt aus.
Was können Sie tun?
Treten Sie mit dem Inkassobüro in Kontakt und stellen Sie – bestenfalls schriftlich – klar, dass Sie mit Ihrer Ratenzahlung zunächst die Hauptforderung tilgen wollen. Denn auf die Hauptforderung fallen Zinsen an. Durch die Tilgungsbestimmung für die Hauptforderung sorgen Sie dafür, dass diese geringer wird. Ansonsten kann es dazu kommen, dass Sie immer nur die Zinsen begleichen und die Hauptforderung wird trotz Ratenzahlung nicht geringer.
Zudem sollten Sie die veranschlagten Kosten genauer prüfen und gegebenenfalls beim Inkassobüro rügen.
So prüfen Sie die Inkassokosten
1. Schritt: Müssen Sie dem Gläubiger die Kosten überhaupt als Verzugskosten erstatten?
Dazu sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Das Inkassounternehmen ist im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen
- Es besteht eine Hauptforderung des Gläubigers
- Sie sind mit der Zahlung der Hauptforderung in Verzug
- Die erstmalige Zahlungsaufforderung des Inkassobüros erfüllt die Darlegungs- und Informationspflichten des § 11a RDG
- Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn Verzug eingetreten ist, z. B. weil auf der Rechnung bereits ein Zahlungsdatum vermerkt war
2. Schritt: Sind die Kosten in ihrer konkreten Höhe überhaupt berechtigt?
unberechtigte Forderungen sind insbesondere:
- Kosten-Dopplungen durch zusätzliche Veranschlagung von Rechtsanwaltsgebühren
- nicht existente Gebühren z.B.: Kontoführungsgebühren oder Reaktivierungsgebühren
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema “Was darf ein Inkassounternehmen und was nicht?”
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