Inkassogebühren

Inkassogebühren

Immer häufiger bedienen sich Unternehmen zur Schuldeneintreibung Inkassobüros. Das hat für die Unternehmen zum einen den Vorteil, dass Sie sich um die langwierige Schuldeneintreibung nicht selbst bemühen müssen, zum anderen bleibt ihr gutes Image bewahrt.

Für den Schuldner bedeutet das oftmals Verwirrung. Die Briefe der Inkassobüros sind meist sehr undurchsichtig und für den Laien nicht verständlich. Zudem werden horrende Summen gefordert, deren Zustandekommen meist nicht nachvollziehbar ist. 

Es gibt viele Inkassobüros, die mit unseriösen Aussagen und Drohungen versuchen, den Schuldner zu einer hohen Zahlung zu veranlassen. 

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Wie gehen Inkassobüros vor?

Überlässt ein Unternehmen die Schuldeneintreibung einem Inkassobüro, werden die Schuldner zunächst unverbindlich angeschrieben. In einem ersten Brief wird eine Ratenzahlung angeboten. Bereits dieses erste “Einigungsangebot” kostet Sie Gebühren. Selbst wenn Sie sich unmittelbar auf eine Einigung einlassen, kann es immer durch neue Kontaktaufnahme des Inkassobüros zu weiteren Kosten für Sie kommen. 

Vereinbart man mit dem Inkassobüro eine geringe Ratenzahlung kann es durch die weiteren Kosten also sein, dass sich der Schuldenbetrag gar nicht vermindert. Sie zahlen dann stets, die “laufenden Kosten” für immer neu entstehende Bearbeitungsgebühren. Eine Schuldenbefreiung bleibt aus. 

Was können Sie tun?

Treten Sie mit dem Inkassobüro in Kontakt und stellen Sie – bestenfalls schriftlich – klar, dass Sie mit Ihrer Ratenzahlung zunächst die Hauptforderung tilgen wollen. Denn auf die Hauptforderung fallen Zinsen an. Durch die Tilgungsbestimmung für die Hauptforderung sorgen Sie dafür, dass diese geringer wird. Ansonsten kann es dazu kommen, dass Sie immer nur die Zinsen begleichen und die Hauptforderung wird trotz Ratenzahlung nicht geringer

Zudem sollten Sie die veranschlagten Kosten genauer prüfen und gegebenenfalls beim Inkassobüro rügen. 

So prüfen Sie die Inkassokosten

1. Schritt: Müssen Sie dem Gläubiger die Kosten überhaupt als Verzugskosten erstatten?

Dazu sind folgende Voraussetzungen erforderlich: 

  • Das Inkassounternehmen ist im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen
  • Es besteht eine Hauptforderung des Gläubigers
  • Sie sind mit der Zahlung der Hauptforderung in Verzug
  • Die erstmalige Zahlungsaufforderung des Inkassobüros erfüllt die Darlegungs- und Informationspflichten des § 11a RDG
  • Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn Verzug eingetreten ist, z. B. weil auf der Rechnung bereits ein Zahlungsdatum vermerkt war

2. Schritt: Sind die Kosten in ihrer konkreten Höhe überhaupt berechtigt? 

unberechtigte Forderungen sind insbesondere: 

  • Kosten-Dopplungen durch zusätzliche Veranschlagung von Rechtsanwaltsgebühren
  • nicht existente Gebühren z.B.: Kontoführungsgebühren oder Reaktivierungsgebühren

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema “Was darf ein Inkassounternehmen und was nicht?”

Schuldner sollen weniger Inkassogebühren zahlen

Dem Bundestag liegt nun ein neuer Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums vor. Durch das geplante neue Gesetz sollen Inkassogebühren erheblich gemindert werden. Das Bundesjustizministerium hat erkannt, dass die geforderten Gebühren oftmals außer Verhältnis zum Aufwand der Inkassobüros stehen. Es wird daher gefordert diese Gebühren stark zu senken. 

  • Zum einen sollen die Gebühren der Inkassobüros deutlich verringert werden. Während bislang bei Forderungen zwischen 50 bis 500 Euro im Schnitt 59,40 Euro bei sofortigem Begleichen der Forderung fällig wurden, soll in Zukunft nur noch eine Gebühr von maximal 27 Euro möglich sein.
  • Zudem sollen Verbraucher schon bei Vertragsschluss, spätestens aber mit der ersten Mahnung, auf die Verzugskosten hingewiesen werden.
  • Der Gläubiger soll außerdem keine doppelte Abrechnung – von Anwaltsgebühren und Inkassokosten – mehr vornehmen dürfen.
  • Bevor sich der Schuldner auf eine Ratenzahlung einlässt, soll er zudem über die entstehenden Kosten aufgeklärt werden.

Kein Versagungsantrag durch Inkassounternehmen

Ob Inkassobüros den Gläubiger auch im Restschuldbefreiungsverfahren vertreten dürfen, ist nach wie vor eine stark umstrittene Rechtsfrage.

Dies ist im Insolvenzverfahren vor allem bezüglich des Versagungsantrages beim Insolvenzgericht interessant. 

Grundsätzlich könnte man davon ausgehen, dass dem Willen der Parteien entsprechend das Inkassobüro auch zur Vertretung des Gläubigers im gerichtlichen Verfahren befugt sein soll. Die Vertretungsbefugnis der Inkassobüros ergibt sich grundsätzlich aus § 174 InsO.

Mittlerweile gibt es mehrere Gerichtsentscheidungen, die davon ausgehen, dass Inkassobüros gerade nicht befugt sind, für den Gläubiger im Rahmen der Stellung des Insolvenzantrages tätig zu werden. Ihre Vertretungsmacht beschränkt sich lediglich auf außergerichtliche Verfahren. 

Diese Ansicht wird durch unterschiedliche Argumente bestärkt, wobei die Argumentation sich stets auf formale Gesichtspunkte beschränkt. Sowohl das Amtsgericht Göttingen, als auch das Landgericht Frankenthal argumentieren in ihren Entscheidungen dahingehend, dass eine Vertretungsbefugnis der Inkassobüros in der Insolvenzordnung schlicht nicht vorgesehen ist. 

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